Sind 2% Nutzungsgebühr in der Gewährleistung?

Hallo, ich habe vor 22 Monaten einen Fernseher für 499,00€ bei Real erworben. Dieser funktionierte dann vor 3 Wochen nicht mehr richtig, worauf hin ich ihn in den Markt zurück brachte. Er sollte repariert werden, man wollte sich melden. Jetzt habe ich erfahren, dass das Gerät nicht repariert werden kann. Ich habe nun die Möglichkeit, ein neues Gerät zu bekommen oder mir das Geld auszahlen zu lassen, in jedem der beiden Möglichkeiten soll ich jedoch für das defekte Gerät 2% Nutzungsgebühr vom Kaufpreis pro Monat bezahlen. Ist das rechtens? Die Verbraucherzentrale spricht nach einem Artikel von 2 Reparaturversuchen und danach von Geld zurück, eine Nutzungsgebühr wird dabei nicht erwähnt. Vielen Dank für Eure hoffentlich reichlichen Antworten.

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Tritt nun also ein Mangel nach mehr als 6 Monaten auf, ist es in der Regel schwer bis unmöglich für den Käufer zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand. Die Gegenargumentation des Verkäufers, dass die Sache mit diesem Mangel wohl kaum solange funktioniert haben kann, ist durchaus einleuchtend.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Da ein Gewährleistunganspruch kaum durchsetzbar ist, sollte man sich das mit der 2% Regelung gut überlegen. Zudem ist der Preisverfall so hoch, dass man für den damaligen Kaufpreis minus 2% heute ein deutlich besseres Gerät erwerben kann.

Gruß

S.J.

Hallo, was bitte bedeutet das nun eigentlich? Muss mir der Verkäufer die sogenannte Ausgestaltung der Garantie schriftlich belegen können, oder kann er jederzeit willkürlich eine Entscheidung fällen - heute 2% und morgen 3%?
sollte ich die 2% akzeptieren oder auf jeden Fall ablehnen? was sollte ich tun, wenn ich eigentlich nur mein Geld oder ein neuwertiges Gerät zurück haben möchte, ohne 2% Nutzungsgebühr tragen zu müssen?
Vielen Dank.
T.S.

Hallo,

das heißt:

Im Rahmen der Gewährleistung ist ein Anspruch kaum durchsetzbar. In diesem Fall ist das Angebot schon super fair und sollte in Anspruch genommen werden, bevor der Verkäufer es sich anders überlegt.

Besteht eine Garantie, sollte man in den Garantiebedingungen nachsehen, was dort genau geregelt ist.

Man kann natürlich ein großes Fass aufmachen wegen der 2%. Es kann dann aber durchaus sein, dass der Fall bei einer Stelle landet, die dann feststellt, dass eigentlich gar kein Anspruch besteht.

Ich würde das Angebot ohne zu zögern annehmen und mir das deutlich bessere Nachfolgemodell kaufen, was vermutlich 20-30% günstiger ist. Das Geld, was dann noch übrig ist, kann man sonst wie verprassen.

Eine Rechtsgrundlage den vollen Kaufpreis zu verlangen, kann ich auf keinen Fall erkennen.

Gruß

S.J.

Hallo,

bezüglich des Nutzungsentgeldes steht m.E. noch eine endgültige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus. Entweder Du erkundigst Dich bei einer Verbraucherzentrale oder Du googelst „Nutzungsentgeld“.
Ich glaube Du musst keins bezahlen, bin mir aber nicht sicher.
Gruss

Wolfgang

hallo kaufrausch,
die nutzungsgebühr ist rechtlich vertretbar, muss aber in den agb´s der firma verankert sein. in der zeit, in der das gerät genutzt wurde, findet ja eine wertminderung statt. auf diese verzichten viele firmen nur aus kulanz. sorry, bessere nachrichten hab ich leider nicht. viel glück
candy**66