… zu bezahlen, wenn mein Sohn weniger als 15 Std. pro Woche in meinem Geschäft(Eizelhandel) unentgeltich mithilft?
Hoi.
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FAQ 1129
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Nein, da hier Freundschaft- und Gefälligkeitsleistung anzunehmen ist.(Landessozialgericht Hessen L 3 U 90/09)
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…
„Angesichts der Gesamtumstände und der offensichtlich guten und intakten Eltern-Kind-Beziehung stellten die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten eine unter Eltern und Kind typische, übliche und folglich zu erwartende Hilfeleistung dar, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hier nicht vorgelegen hat.“
Ciao
Garrett
Hallo Garrett,
Danke schön, Deine Antwort hat mir sehr geholfen.
Schönen Abend
Reni
Hallo,
- Nein, da hier Freundschaft- und Gefälligkeitsleistung anzunehmen ist.(Landessozialgericht Hessen L 3 U 90/09)
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/00…„Angesichts der Gesamtumstände und der offensichtlich guten und intakten Eltern-Kind-Beziehung stellten die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten eine unter Eltern und Kind typische, übliche und folglich zu erwartende Hilfeleistung dar, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII hier nicht vorgelegen hat.“
Der Vollständigkeit halber sollte hier noch auf einige Umstände hingewiesen werden.
- In dem Urteil wurde ein ganz konkreter Einzefall behandelt. Und dieser konkrete Einzelfall hat ein Gesamtbild ergeben. Andere Einzelfälle können andere Gesamtbilder ergeben und zu anderen Bewertungen/Urteilen führen.
- Es ging im Urteil nicht um die Versicherungspflicht, sondern um den Versicherungsschutz. Das sind zwei paar ganz verschiedene Schuhe.
- Der Umstand, dass da jemand Versicherungsschutz begehrte, zeigt, dass sie durchaus Sinn machen kann.
Und deswegen wird sich der Frager 4. im Falle eine Falles freuen, wenn dann doch Versicherungsschutz vorliegt und die Beiträge nachgezahlt werden müssen.
Insofern würde ich dieses Urteil aufgrund seiner abweichenden Konstellation und seines Einzelfallcharakters (habe nicht gezählt aber gefühlt kommt Gesamtbild des Einzelfalls nur sehr bedingt als Beleg für die hier vorgebrachte Einschätzung empfehlen wollen. Das zusammenhanglose Zitieren ist ohnehin gefährlich. Ich könnte jetzt auch einfach etwas aus dem Urteil zitieren: Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist
Und schon steht die regelmäßige Arbeit im Geschäft eines Unternehmers in einem ganz anderen Licht da, als die Unterstützung der Eltern bei häuslichen (Bau)arbeiten.
Beim Blick aus dem Fenster würde ich also sagen, dass dieser eine, aus einem Urteil in einer anderen Konstellation eines Einzelfalls, herausgezogene Satz ganz dünnes Eis ist, was naturgemäß nicht ausschließt, dass es tragen könnte.
Grüße
Hoi.
Das Eis ist dicker, als man es vermuten mag…
Ich hatte mich bewußt sehr kurz gefasst, da ich von einer Löschung ausging.
Die Versicherungspflicht besteht nur, wenn eine Beschäftigung vorliegt. Davon wurde ja nichts geschrieben bzw. da gesagt wurde, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird, unterstelle ich, dass kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Laut Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft gilt keine Versicherungspflicht bei mitarbeitenden Kindern (sogar der Unternehmer bzw. der Ehegatte ist nicht pflichtversichert).
Daher konnte nur noch ein Versicherungsschutz als „Wie“-Beschäftigter in Frage kommen. In der Regel erheben die BG’en für diesen Personenkreis aber keine Beiträge bzw. ist Teil des allgemeinen „Beitragsfusses“, nur wurde zu diesem Thema auf deren Website garnichts ausgeführt.
Daher also mein Hinweis, dass ich bei dieser Falllage, analog des Urteils, auch keinen Versicherungsschutz (und damit auch keine eventuelle Beitragspflicht) sehe.
Ciao
Garrett