Sind diese Renovierungsklauseln wirksam?

Hallo,

kann jemand sagen, ob diese Renovierungsklauseln wirksam sind?

Danke schon mal für eure Antworten!

naomi

Also hier die betreffenden Klauseln:

§16, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

  1. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das streichen der Fußböden, Heizkörper einschließliech Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

Naturlasiertes bzw. naturbelassenes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

Die Zeitfolge in allgemeinen:
bei Küchen, Badern und Duschen -3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten -5 Jahre
bei allen übrigen Raumen -7 Jahre

Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im allgemeinen 3 Jahre.

b) Der Mieter ist auch nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheits-reparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach §16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.

c) Bei Beendigung des Mietverhaltnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten
Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen – zurückgerechnet von Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde. Dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durchführt oder durchführen lässt.

e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

§ 27 Sonstige Vereinbarungen

Die Wohnung wird kpl. neu renoviert dem Mieter übergeben, d.h. die Wände sind neu tapeziert und weiß gestrichen, die Fußböden sind neu verlegt worden: Laminat in den Wohnräumen und neue Fliesen in der Küche.
Die Fußböden dürfen nicht durchbohrt oder verklebt werden.
Die Türen sind weiß gestrichen.
Bei Auszug übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung wie oben bei Einzug beschrieben.
Die Wände übergibt der Mieter, wenn beschädigt, tapezierfähig, d.h., entweder entfernt er die Tapeten, wenn vom Nachmieter gewünscht oder andernfalls weiß gestrichen.
Die Fußböden müssen pfleglich behandelt werden. Bei Auszug müssen Schäden behoben werden.
Die Mieter verpflichten sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haustiere sind nicht erlaubt, der Mieter ist ausdrücklich damit einverstanden.
Die in dem § 16 beschriebenen Regelungen müssen besonders beachtet werden.

Hallo,

1 Minute Google hätte genügt

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

http://www.welt.de/wirtschaft/article1178768/Mieter-…

Wir hatten aber auch so neulich das Thema in der FH:
Man muss hier definitiv garnichts machen. Selbst wenn ich meine Wände schwarz und pink streiche ist es die Aufgabe des Vermieters, die Wohnung nach Auszug wieder herzurichten. Wofür wird denn die Miete unter anderem bezahlt?
Hier kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen. Die Punkte sind schlicht und ergreifend unwirksam. Von daher kann man sie so behandeln als stünden sie garnicht da.

Einzige Ausnahme hierbei sind ggf. Kleinreparaturen. Diese müssen aber vertraglich festgehalten sein und können beinhalten, dass der Mieter pro Jahr Reparaturen im Wert von x Euro selbst übernehmen muss (bspw. 500€ - Wasserhahn, Fenstergriff, Kleinigkeiten halt). Das ist vor allem dann der Fall, wenn es ein „kleiner“ Vermieter ist und in dem Haus kein Hausmeister angestellt ist, der so etwas übernehmen würde.

Ich würde in so einem Fall aber trotzdem das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihm erklären, dass ich diese Punkte nicht beachten werde und würde ihm dazu ggf. Gerichtsurteile nennen.

Grüße
-Thunderbird-

Vorlesung über Mietrecht in der FH!
Im zitierten Mietvertrag sind die Klausen sehr wohl bindend. Warum?, weil da die Zauberwörter „in der Regel“ stehen! Und diesen hebeln die starren Fristen nämlich aus! „In der Regel“ ist nicht starr und wird´s auch nicht sein.
Und davon mal ganz abgesehen, selbst bei starren Fristen dürfen keine schwarz gestrichenen Wände beim Auszug hinterlassen werden.
Und auch die Auffassung, dass der VM bei Einzug für eine frisch renovierte Wohnung zuständig ist, ist falsch. Denn wer sollte ihm das vorschreiben dürfen? Und, dass die Mietzahlungen seitens des VM dazu heran zu ziehen wären, wäre ja ein ganz neues Mietrechtsverständnis.
ramses90

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Na ja, die Fristen sind im Mietvertag zwar nicht starr, doch laut Paragraf 27 ist es so: „Bei Auszug übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung wie oben bei Einzug beschrieben.“ - also komplett neu renoviert („Die Wohnung wird kpl. neu renoviert dem Mieter übergeben, d.h. die Wände sind neu tapeziert und weiß gestrichen, die Fußböden sind neu verlegt worden.“).
Deswegen war ich mir nicht sicher, ob es nicht doch um eine doppelte Renovierungspflicht geht. Man sollte nämlich die Räume nach dem (wirksamen, aber das wußte ich bereits) Fristplan renovieren, falls erforderlich, und dann noch zusätzlich bei Auszug die Räume so hinterlassen, wie sie übergeben worden sind. Also bei Auszug müssten die Wände und die Türen ebenfalls weiß gestrichen werden (d.h. auch wenn die Wände bei der Renovierung während der Mietzeit in einer Pastellfarbe renoviert worden sind). Und der Satz „Die Wände übergibt der Mieter, wenn beschädigt, tapezierfähig, d.h., entweder entfernt er die Tapeten, wenn vom Nachmieter gewünscht oder andernfalls weiß gestrichen“ ist auch nicht ganz eindeutig. Wenn man nämlich die Wohnung „kpl. neu renoviert“ wie bei Einzug hinterlassen muss, warum müsste man die Tapete entfernen? Das würde nämlich nicht dem Zustand beim Einzug entsprechen.
Also die Frage ist meiner Meinung nach doch recht knifflig, obwohl sie so einfach erscheint…
Grüße,
naomi

Also die Frage ist meiner Meinung nach doch recht knifflig,

Hi,

nö ist sie nicht, der Mieter müsste seinen Vertrag nur genau lesen, denn dort steht:

Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten
Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen – zurückgerechnet von Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde.

Also, wirksame Klauseln.

Gruß
Tina

1 Like

Hallo,

klingt bis hier hin alles ok:

e) Der Vermieter ist zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

Wenn er sie wirksam auf den Mieter übetragen hat, nicht.

§ 27 Sonstige Vereinbarungen

Die Wohnung wird kpl. neu renoviert dem Mieter übergeben, d.h.
die Wände sind neu tapeziert und weiß gestrichen, die Fußböden
sind neu verlegt worden: Laminat in den Wohnräumen und neue
Fliesen in der Küche.
Die Fußböden dürfen nicht durchbohrt oder verklebt werden.
Die Türen sind weiß gestrichen.

**:Bei Auszug übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung wie

oben bei Einzug beschrieben.**

Das könnte sich auch auf die Vereinbarungen bei Einzu bzw die sich wiederholenden Schönheitsreparaturen beziehen.
Falls nicht*:
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1322&spid=1286&op=11…

Die Wände übergibt der Mieter, wenn beschädigt, tapezierfähig,
d.h., entweder entfernt er die Tapeten, wenn vom Nachmieter
gewünscht oder andernfalls weiß gestrichen.
Die Fußböden müssen pfleglich behandelt werden. Bei Auszug
müssen Schäden behoben werden.

Das sollte geprüft werden:
Das Streichen mit weiß kann durchaus wirksam vereinbart werden:
http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immob…
Tapeten zu entfernen kann je nach Wohndauer auch eine Benachteiligung des Mieters darstellen zB. wenn er nach Bedarf gerade erst seinen durchzuführenden Schöheitsreparaturen nachgekommen ist. (siehe auch weiter oben*)
Auch was die Schäden (an den Fußböden) betrifft so kann der Mieter nur für Schäden verantwortlich gemacht werden, die er schuldhaft verursacht hat (Flecken, Kratzer)…ansonsten ist dafür der VM selbst verantwortlich.

Die Mieter verpflichten sich eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen.

Eine solche Klausel innerhalb eines Mietvertrages ist ungültig. -> Überraschende Klausel

Haustiere sind nicht erlaubt, der Mieter ist ausdrücklich
damit einverstanden.

Auch über eine Individualvereinbarung kann eine generelle Haustierhaltung nicht ausgeschlossen werden Die Haltung von Käfigtieren ist immer erlaubt.
http://www.hb-rechtsanwalt.de/aktuelles/mandanteninf…

Gruß
M.