Hallo,
kann jemand sagen, ob diese Renovierungsklauseln wirksam sind?
Danke schon mal für eure Antworten!
naomi
Also hier die betreffenden Klauseln:
§16, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
- a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das streichen der Fußböden, Heizkörper einschließliech Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Naturlasiertes bzw. naturbelassenes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge in allgemeinen:
bei Küchen, Badern und Duschen -3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten -5 Jahre
bei allen übrigen Raumen -7 Jahre
Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. Die Zeitfolge hierfür beträgt im allgemeinen 3 Jahre.
b) Der Mieter ist auch nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheits-reparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach §16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhaltnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten
Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen – zurückgerechnet von Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde. Dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durchführt oder durchführen lässt.
e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
§ 27 Sonstige Vereinbarungen
Die Wohnung wird kpl. neu renoviert dem Mieter übergeben, d.h. die Wände sind neu tapeziert und weiß gestrichen, die Fußböden sind neu verlegt worden: Laminat in den Wohnräumen und neue Fliesen in der Küche.
Die Fußböden dürfen nicht durchbohrt oder verklebt werden.
Die Türen sind weiß gestrichen.
Bei Auszug übergibt der Mieter dem Vermieter die Wohnung wie oben bei Einzug beschrieben.
Die Wände übergibt der Mieter, wenn beschädigt, tapezierfähig, d.h., entweder entfernt er die Tapeten, wenn vom Nachmieter gewünscht oder andernfalls weiß gestrichen.
Die Fußböden müssen pfleglich behandelt werden. Bei Auszug müssen Schäden behoben werden.
Die Mieter verpflichten sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Haustiere sind nicht erlaubt, der Mieter ist ausdrücklich damit einverstanden.
Die in dem § 16 beschriebenen Regelungen müssen besonders beachtet werden.