In meiner Parterrewohnung in einer Wohnungseigentumsanlage ist der Rollladen nicht mehr zu bewegen. Es handelt sich um einen uralten Rollladen mit schweren Holzlamellen. Ich möchte ihn ersetzen durch einen Kunststoff-Rollladen. Lt. Teilungserklärung gehört er zum Sondereigentum. Es gibt diverse Urteile, dass Rollläden an der Hausaußenwand zum Gemeinschaftseigentum gehören, u.a.
Außenjalousien in einer Wohnungseigentumsanlage stehen stets im gemeinschaftlichen Eigentum, dies gilt grundsätzlich und nicht nur dann, wenn sie „nicht ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt worden sind“ (KG Berlin, 19.06.1985, 24 W 4020/84).
Nach außen gerichtete Fensterbänke und Fenstersimse sind gemeinschaftliches Eigentum (OLG Frankfurt, 23.09.1975, 22 U 275/83).
Rolläden sind als fassadengestaltende Elemente dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen mit Ausnahme der innenseitig angebrachten Zugvorrichtungen und der Rolladengurte (LG Memmingen, 29.12.1977, 4 T 1048/77).
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
(Auszug)
„Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum (Bärmann/Armbrüster, 12. Auflage 2013, RNr. 107).
Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.“
Wenn es Sondereigentum ist, muss ich selbst zahlen, bei Gemeinschaftseigentum nicht.
Der Verwalter wimmelt mich ab mit dem Hinweis auf „Sondereigentum“.
Setzt dieses Urteil die Teilungserklärung außer Kraft?
Vielen Dank für eure Tipps.
Novesia