Verfügen kann man viel. Stellt sich nur die Frage, wie dies dann mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist? In der erbrechtlichen Laiensicht geht es oft um konkrete Nachlassgegenstände und Personen, denen diese zugewiesen werden sollen. Dabei spielen insbesondere Immobilien eine große Rolle, aber auch Wertpapierdepots, Kraftfahrzeuge, Antiquitäten, Sammlungen, und nicht zuletzt Bankguthaben. Der Gesetzgeber geht hingegen - aus guten Gründen - von einem Erbrecht nach Quoten und bei mehreren Erben von einer Erbengemeinschaft aus, die sich dann dahingehend auseinanderzusetzen hat, wer zur Erfüllung seiner Quote welche Nachlassgegenstände oder Teile hiervon bzw. einen Gegenwert hierfür erhält. Das hat z.B. damit zu tun, dass es neben den zu verteilenden Nachlassgegenständen ggf. auch noch Forderungen/Schulden gegenüber Dritten gibt, die auch in den Nachlass fallen, und natürlich auszugleichen sind. Auch sind Nachlassgegenstände und deren Wert eine sehr volatile Geschichte. D.h. Das im Testament genannte Haus musste dann vor dem Tode für die Kosten einer Pflegeheim-Unterbringung verkauft werden, und das hiermit an sich besonders großzügig bedachte Kind würde dann leer ausgehen, während das Kind, das nur ein kleines Wertpapierdepot bekommen sollte, ggf. jetzt in Jubel ausbricht, weil einige Positionen darin gerade ein paar Tage vor Eintritt des Erbfalls massiv an Wert zugelegt haben.
Insoweit macht es also mehr Sinn, zunächst einmal das Erbe nach Bruchteilen aufzuteilen, dann die einzelnen Nachlassgegenstände zu bewerten, Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, und dann zu schauen, wie man durch Verteilung der Nachlassgegenstände die Bruchteile erreichen kann. Notfalls eben auch durch Veräußerung von Nachlassgegenständen oder gegen Wertersatz. D.h. wenn jemand eine Immobilie im Wert von € 500.000,-- übernehmen will, die ihm zustehende Hälfte des Nachlasses aber nur € 400.000,-- wert ist, dann muss er eben dem anderen Erbe € 100.000,-- auf den Tisch legen, um die Immobilie übernehmen zu können.
Es gibt aber zwei Varianten, trotzdem dahin zu kommen, dass einzelne Personen tatsächlich einen konkreten Nachlassgegenstand erhalten. Einmal im Wege eines Vermächtnisses, das alleinstehend an eine Person ausgesetzt wird, die nicht Erbe wird. Dann wird z.B. zunächst mal das Auto an die liebe Nachbarin übergeben, bevor man dann den Rest bewertet und verteilt. Es kann auch ein Vorausvermächtnis für einen Erben ausgesetzt werden, der dann vorab einen Nachlasgegenstand bekommt, der nicht auf seinen Erbanteil angerechnet wird. Und schließlich kann man durch eine Teilungsanordnung erreichen, dass ganz normal nach Quote verteilt wird, aber einzelne Nachlassgegenstände hierbei einem Erben zugewiesen wird, der dann eben aus dem übrigen Nachlass weniger bekommt, um am Ende die gewüschte Quotelung zu erreichen.
Das Problem ist jetzt aber, dass diese Dinge nun mal nicht Allgemeinwissen sind, und viele Menschen daher Formulierungen wählen, bei denen nicht klar ist, was von den oben genannten Möglichkeiten eigentlich gemeint und gewünscht ist. Und dann geht es los mit gewissen gesetzlichen Auslegungsregelungen und weiterer Auslegung, wenn die nicht zum Ziel führen.
D.h. man müsste jetzt das gesamte Testament wirklich im Originalwortlaut kennen um zu sehen, oob die darin verwendeten Formulierungen eindeutig sind, und was sie konkret bedeuten, oder ob es hier der Auslegung bedarf, die von verschiedenen Leuten natürlich unterschiedlich erfolgen kann, was dann natürlich auch gerne zu Rechtsstreitigkeiten führt, die gerne mal dann auch über mehrere Instanzen gehen.