Sitzenbleiben ohne Mahnung? Hessen

Hi,

ich besuche zurzeit ein hessisches Gymnasium.
Meine Noten sind mittelmäßig, aber ich laufe gefahr sowohl Französisch als auch Mathe unter 5 Punkten als Endnote zu bekommen. Eins könnte ich auch ohne Probleme ausgelciehn aber 2 nicht. Zum Halbjahr stand ich in beiden Fächern & Punktem, sowie kein Vermerk zu meiner Versetzung.

Allerdings wurde ich nur Franzöisch schriftlich via Post gemahnt (3-4Punkte). Darf mir mein Mathelehrer überhaupt unter 5Punkten geben, bzw sind die dann Versetzungsrelevant, weil er sie ja nicht gemahnt hat und ich zum Halbjahr über 5 Punkte stand???

Da ich Französisch abwähle wäre das auch in der Q Phase nicht mehr sooo schlimm.
Hab schon online gesucht, aber nirgends wo was handfestes gefunden bzw. nicht für Hessen. Auch im Schulgesetz hab ihc nichts gefunden, bin da aber auch Laie. kennt sich da vielleicht wer aus??

Gruß Chris

Hallo!

Leider kenne ich mich im hessischen Schulrecht auch nur bedingt aus.

Aber nach meiner Logik muss zum Halbjahr nur eine Verwarnung erfolgen, wenn zu diesem ZEitpunkt die Versetzung gefährdet ist.

Wenn Sie anschließend offensichtlich schlechter geworden sind, wie hätte der Lehrer das wissen sollen?

Sonst könnte man ja im Umkehrschluss im zweiten Halbjahr nur noch Sechsen schreiben, denn da keine Verwarnung zum Halbjahr erfolgte, kann man ja nicht mehr sitzen bleiben.

Im Prinzip muss sich aber jeder Lehrer Ihrer Schule damit auskennen, deshalb würde ich einfach mal einen Lehrer Ihres Vertrauens fragen. Dann haben Sie die sichere aktuelle Lage.

Unabhängig davon würde ich mir überlegen, ob eine Wiederholung, wenn sie denn notwendig wird, nicht sinnvoll wäre, weil selbst, wenn Sie Frazösich abwählen, die Lücken in Mathe ja bleiben.

Ich hoffe, ich konnte ihnen mit diesen Gedanken helfen.

Viele Grüße

N. Schmid

Hallo Chris, ich kenne mich zwar nicht im Hessischen Schulrecht aus, habe aber bei Google unter „Gymnasium Versetzung Hessen“ einiges gefunden. Darunter folgenden Text:
Bis zum 25. April 2008 sollen die Schulen Mahnungen an die Eltern von Schülerinnen und Schülern verschicken, deren Versetzung gefährdet ist. Das Mahnschreiben muss Angaben über die Fächer enthalten, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen. Gleichzeitig bieten die Schulen den Eltern Beratungsgespräche an, in denen das weitere Vorgehen erörtert werden kann. Gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern können Sie hier überlegen, ob und wie die Lücken bis zum Schuljahresende noch aufgeholt werden können oder welche weitergehenden Schritte unternommen werden sollten. Erhalten Sie bis Ende April keine Mahnung, bedeutet dies jedoch nicht, dass Ihr Kind automatisch versetzt wird. Auch ohne das Mahnschreiben ist nach § 16 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses eine Nichtversetzung möglich. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, nachzulesen im Internet unter http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/HKM_Inter….

Also:smiley:ie schulen „sollen“, nicht „müssen“ Mahnungen verschicken. Auch ohne Mahnschreiben ist eine Nichtversetzung möglich
Viel Erfolg
Wilhelm Habermalz

Hallo, versuch zunächst mit eine Arbeitsgruppe besser in Mathematik zu werden. Mit Übung ist das nicht so schwer. 'Es hilft manmal auch, mit dem Lehrer zu reden und zu fragen, was getan werden muss, um die Situation zu verbessern.

Ich denke, dass die Noten das Leistungsbild wiederspiegeln und nicht von irgendwelchen Hinweisen oder Mahnungen abhängig sind. Also wird Dein Lehrer Dir die Note geben, die Du erarbeitet hast.

Gruss Siegfried

Hallo,

ein Rechtsanspruch auf Versetzung besteht auch bei fehlendem Vermerkt nicht.
Ist ein Schüler bereits Volljährig müssen die Eltern auch nicht mehr schriftlich unterrichtet werden. Der Schüler selber hat ja die Möglichkeit und Pflicht sich über seinen Leistungsstand selber in Kenntnis zu setzen.

Die Klassenkonferenz/Zeugniskonferenz kann einer Versetzung zustimmen, wenn davon ausgegangen werden kann, das der Schüler in der nächsthöheren Stufe erfolgreich
Leistung erbringen wird.

Der Mathelehrer darf entsprechend der erbrachten Leistung die Note/Punkte vergeben.

Natürlich kann man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Da es sich um eine versetzungsrelevantes Zeugnis handelt ist dies auch ein Verwaltungsakt (sonst wäre nur eine Beschwerde möglich).

Ob dies jedoch Erfolg verspricht und rechtliche Mittel in Betracht gezogen werden sollten,
ggf. mit einem Anwalt (Fachrichtung Schul- und Verwaltungsrecht) besprechen.

Grüße
tina

Guten Tag Chris,

Die Benachrichtigung ist ein reiner Service, aber kein Rettungsschirm. Das bedeutet, dass du allein für deine Noten verantwortlich bist und sonst niemand.
Gruß
Karlo

Hallo Chris,
ein solcher Einzelfall wird nicht im SChulgesetz geregelt, sondern muss ggf. gerichtlich entschieden werden.
Die Rechtslage ist so, dass im Normalfall einer Nichtversetzung eine Warnung vorausgehen muss - was hier ja offenbar geschehn ist, wenn auch nur in einem Fach.
Ich halte es daher für wenig aussichtsreich gegen die (zur Zeit ja nur befürchtete) Nichtversetzung vorzugehen.
Dennoch alles Gute!
Gruß
Egolf

Hallo Chris,

der § 75 des hessischen Schulgesetzes klärt das Prozedere für dein Problem. Da von der Abmahnung dort keine Rede ist, kann man davon ausgehen, dass diese keine Bedingung für das Wiederholen darstellt. Das würde auch erklären, weshalb du dazu nichts gefunden hast.

Es gibt Bundesländer, in denen direkt erwähnt ist, dass die fehlende Abmahnung kein hindernis für das Wiederholen darstellt.

Mein Rat: Mit dem Fachlehrer reden, was man noch tun kann, um in diesem Fach besser abzuschneiden. Eine Informations- und auch Unterstützungspflicht hat jeder Lehrer.

Viel Erfolg!

MfG Margit 58

Hallo Chris,
die Sache ist (für mich) nicht einfach zu beantworten. Ich kenne weder die hessichen Versetzugnsbestimmungen (Gymnasiale Oberstufe oder Mittelstufe ?) noch die hessischen Verwaltungsrichtlinien. Aus meinem Bundesland sind mir zwei widersprüchliche Entscheidungen resp. Empfehlungen der Schulaufsicht bekannt. Mein Rat wäre a) niederschwellig eine Nachfrage beim zustündigen Beratungslehrer (müsste es an jeder Schule geben) oder b) eine förömliche anfrabe bei der Rechtsabteilung des zustündigen Schulamtes resp. Kultusministerium.
Leider kann ich konkreteres nicht sagen.
Ihr

THWU