Hallo Zusammen,
ich habe folgende Frage:
Ein ganz normaler Arbeitnehmer der in einer Mietwohnung lebt, die von einer
Baugenossenschaft (speziell für Mitarbeiter von der Eisenbahn) vermietet wird,
bei der er selbst Mitglied/Genosse ist.
Dieser Arbeitnehmer wird in der jährlichen Genossenschaftsversammlung in den
Aufsichtsrat gewählt und erhält monatlich für diese Tätigkeit etwa 30,- EUR Sitzungsgeld.
Muß der Arbeitnehmer dieses Sitzungsgeld in seiner Steuererklärung angeben und muß
der dafür Steuern zahlen?
Vielen Dank im Voraus.
carol23
WENN die nachfolgenden Beginungen zutreffen,
dann gibt es die Ehrenamtspauschale
(steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei)
von jährlich max. 500 € im Jahr 2012
bzw. max. 720 € ab dem Steuerjahr 2013.
Dieser so genannter Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit in gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen sowie im kirchlichen Bereich.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
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Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
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Die Tätigkeit muss begünstigt sein und im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
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Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
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Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits - ganz oder teilweise - die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.
Begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche TätigkeitenEine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie — bezogen auf das Kalenderjahr — nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner, Arbeitslose). Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen (BFH 30. 3. 90 — BStBl. II S. 854). Als Tätigkeit begünstigt sind z. B. die der Mitglieder, des Vorstandes, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer i. S. des Betreuungsrechts (BMF 25. 11.08 — BStBl. I S. 985). Nicht begünstigt sind dagegen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder bei der Vermögensverwaltung (BMF 25. 11. 08 — BStBl. I S. 985).Die ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar selbst gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke fördern. So kann auch eine verwaltende Tätigkeit begünstigt sein.
Diese nebenberuflichen Tätigkeiten sind begünstigt (Beispiele):
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Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins;
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Schatzmeister eines gemeinnützigen Vereins;
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Platzwart beim gemeinnützigen Sportverein;
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Ausbilder von Tieren (Hunde/Pferde) im entsprechenden Verein;
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Amateursportler im gemeinnützigen Sportverein;
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Reinigungskräfte, welche die Räume eines gemeinnützigen Vereins reinigen;
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Platzanweiser im Theater einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (also etwa Oper, Stadttheater etc.) oder eines gemeinnützigen Kulturvereins.
Überschreiten die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.Schonfrist zur SatzungsanpassungDie steuerfreie Ehrenamtspauschale hat viele Vereine dazu veranlasst, pauschale Tätigkeitsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wenn aber eine derartige Vergütung ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt wird, verstößt die Zahlung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Details enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010. Die Schonfrist zur Satzungsanpassung ist hierfür am 31.12.2010 ausgelaufen. Vereine, die ihren Vorständen jetzt noch Vergütungen ohne satzungsgemäße Bestimmungen zahlen, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit als AuslagenersatzDas Bundesfinanzministeriums hat im [Schreiben vom 2. Januar 2012 Az IV D 3 – S 7185/09/1…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_112540/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen zu Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/047__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf) zur umsatzsteuerfreien Zahlung von einer Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit Stellung genommen. Danach gilt: Besteht das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, sind die Zahlungen umsatzsteuerfrei. Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind in der Regel dann als angemessen anzusehen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren.Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/ehrenamtsf…
Hallo
Die Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied wäre nebenberuflich, aber für
eine Baugenossenschaft des Verkehrspersonals e.G. die sich um die Erhaltung,Verwaltung und Vermietung ihrer Wohnungen kümmert.
Hat das dann etwas mit „Förderung gemeinnütziger Zwecke“ zu tun?
Vielen Dank für die Auskunft.
Carol23