Skonto bei Gutschrift abziehen?

Hallo zusammen, liebe Experten!

Ich bräuchte dringend eine fachliche Aussage zum Thema: Skontoanrechnung auf Gutschriften durch den Lieferanten. (Bitte keine lose Meinungsäußerung, sondern wirkliche Hilfestellung)

Folgende Situation würde ich gerne mal besprechen:
Firma A (schon seit Jahren Kunde) reguliert seine 1000. Rechnung über Waren bei Lieferant B mit Skontoabzug. Kurz darauf muss er feststellen, dass die Ware Mängel aufweist und reklamiert sie. B akzeptiert und stellt nach ca. 1 Monat eine entsprechende Gutschrift. Diese verrechnet A 1:1 mit neu eingegangenen Rechnungen (wie bisher so üblich). B verlangt daraufhin nun die Nachzahlung von 2% Skonto des Gutschriftsbetrages, mit der Begründung, dass die Bezug nehmende Rechnung Nr. 1000 ca. 1,5 - 2 Monate vor der Verrechnung der Gutschrift schließlich auch um 2% Skonto gekürzt bezahlt wurde. Da A anderer Meinung ist, beschließt B einfach jetzt, die Ausstellung zukünftiger Gutschriften um den mit Skonto gekürzten Betrag vorzunehmen.

Frage: Ist die Handlung von B rechtsmäßig? Darf eine Gutschrift um einen zuvor einbehaltenen Skontobetrag gekürzt werden? Muss eine Gutschrift demzufolge generell mit Skonto behandelt werden, wenn auch die Bezug nehmende Rechnung skontiert wurde?

Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank.

Liebe Grüße, Thorsten

Hi,

JA
JA
JA

B hat mit der Vollgutschrift einen Fehler gemacht (und wohl schon länger, wie es sich anhört) und will nun nicht länger draufzahlen, wenn Waren zurück kommen.

Ciao Ricco

Hi Ricco,
bitte nicht böse sein, aber ich hatte eigentlich gehofft, eine fachliche Erklärung zu bekommen, warum A oder B im Recht sein soll (siehe einleitenden Satz meiner Anfrage). Kannst du mir denn eine solche bitte noch nachliefern, oder hast du nur deine Meinung mal abgeben wollen?
VG, TT

Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html
plus Rechtsprechung dazu.

Ciao Ricco

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__346.html

Findest Du nicht, daß A und B irgendwie gewerblich klingen?

Ja, doch aber im HGB gibt´s m.W. kein Vertragsrecht.
Ich lass mich aber gern eines bessern belehren.

Hi,

habe ich das richtig verstanden?

Rechnung 200€ 2% Skonto wenn innerhalb x Wochen bezahlt wird.
Rechnung wird in der Frist bezahlt, 196€ werden überwiesen.
Alle sind quit.

Nun findet eine Reklamation statt. Ware wird zurückgegeben und der Lieferant will jetzt tatsächlich 196€ zurückerstatten also genau den Betrag der für die Ware bezahlt wurde?

Und den Kunde der nur 196€ bezahlt hat will 200€ zurück haben?

Ich sag nur: OMG

MFG

Ja, doch aber im HGB gibt´s m.W. kein Vertragsrecht.

Und deswegen verlinkst Du auf einen Paragraphen, der den Rücktritt bei Verbraucherverträgen regelt?

Vielen Dank für den Hinweis auf § 346 BGB.

Eindeutig auf mein Beispiel anzuwenden, halte ich die dort getroffenen Rechtsnormen jedoch nicht. Ein Beispiel-Urteil kann ich leider nicht finden.
(1) Besagt, dass gezogene Nutzen zurück zu leisten sind. Wenn dies bedeutet, dass A den Skontobetrag als Nutzen hatte, dann heißt es aber auch, dass B den Vorteil der höheren Liquidität erhalten hatte. Zudem handelt es sich in meinem Beispiel um Gutschriften aus Reklamationen (mangelhafte Ware / z.B. Bauteile). Darum müsste doch (3) greifen, wonach kein Wertersatz zu leisten wäre (seitens A), oder?
Hinzu kommt doch auch, dass selbst wenn (4) greifen würde i.V.z. (1), dann müsste doch nicht nur A den Skontoabzug zurück zahlen, sondern B müsste auch den Liquiditätsvorteil zurück gewähren und zus. Kosten von A tragen, die bei ihm entstanden sind, als er gutgläubig versucht hatte, die Ware zu verarbeiten. Man könnte hierzu annehmen, dass A die Ware (z.B. Glasscheibe) bei einem 20 km entfernten Kunden montieren muss und dort ein Materialfehler aufgefallen ist, weshalb er unverrichteter Dinge zurück und den Kunden Tage später erneut anfahren muss. Somit sind ihm Fahrt- und Arbeitsaufwendungen entstanden. Jene Kosten wären aber sicherlich weitaus größer als ein Skontobetrag.

Gibt es denn irgendwo einen Präzidenzfall, wonach a) ein Skontoabzug direkt bei Gutschriftstellung rechtmäßig wäre und b) ein gezogener Skontoabzug bei Gutschrift zurück zu gewähren ist?

Besten Dank! TT

Hi,
in Ergänzung meines dritten Beitrages möchte ich hinzufügen, dass mein Beispiel aus der Situation heraus kommt, dass bei A täglich ein großer Zahlungsverkehr herrscht und durchschn. ca. 3 Rechnungen von B eingehen. Die Zeitspanne von der Bezahlung einer Rechnung X bis zur Verrechnung von Gutschrift Y vergehen manchmal 1-2 Monate; d.h. es gehen dazwischen rund 50-70 Belege von B über den Zahlungstisch von A. Muss A jetzt jede Rechnung nachblättern und nachsehen, ob damals Skonto gezogen wurde?
Wenn es nach der Milchmädchenrechnung geht (Kunde kauft bei Händler etwas für 100,00 € und zahlt sofort -2% Sko. = 98,00 € ; dann geht er nach Hause und stellt eine Woche später fest, dass es defekt ist ; bringt es zurück), dann ist eigentlich klar, dass er nur 98,00 € zurück erhalten kann und nicht 100,00 € - i.B.a. § 346 BGB). Aber das ist doch ein ganz anderer Sachverhalt als im Gewerbe, oder?

Hallo,

betreiben A und B zufälligerweise Kindergärten? Die ganze Beschreibung liest sich so.

Wenn A einen Rechnungsbetrag mit Skonto bezahlt hat und B den Kaufpreis wegen Schlechtlieferung erstattet, kann A natürlich nicht den vollen Betrag gegen die inzwischen eingegangenen Rechnung rechnen.

einer Rechnung X bis zur Verrechnung von Gutschrift Y vergehen
manchmal 1-2 Monate; d.h. es gehen dazwischen rund 50-70
Belege von B über den Zahlungstisch von A. Muss A jetzt jede
Rechnung nachblättern und nachsehen, ob damals Skonto gezogen
wurde?

Es kommt ein bißchen darauf an, was A für ein Typ ist. Wenn er Gefallen daran findet, seine Geschäftspartner gegebenenfalls um 2% vom Rechnungsbetrag zu bescheißen, kann man die Masche noch ein Weilchen durchziehen. Allerdings muß man sich schon fragen, warum Kindergartenbetreiber B die Gutschrift nicht in bereits um Skonto verminderter Höhe erteilt hat.

Vielleicht können die beiden ihre Zwistigkeiten bei einem gemeinsamen Besuch eines Grundkurses Buchhaltung beilegen?

100,00 € - i.B.a. § 346 BGB). Aber das ist doch ein ganz
anderer Sachverhalt als im Gewerbe, oder?

Da es im Gewerbe natürlich nicht um den ordnungsgemäßen Ausgleich von Verbindlichkeiten ankommt, kann man da machen, was man will. Oder welche Antwort wolltest Du hören?

§346 BGB ist übrigens sowas von nicht einschlägig, daß man auf den Paragraphen keinen Gedanken verschwenden sollte.

Gruß
C.

Hallo C,

vielen Dank für deinen Hinweis. Nein, es handelt sich nicht um Kindergärten. A ist in meinem Beispiel ein Dienstleitungsunternehmen und B einer seiner Lieferanten für z.B. Glasscheiben, oder Federungen von Kfz.

Ich höre erstaunlicherweise von vielen Seiten, dass man es für „Besch…“ ansieht, wenn man eine Gutschrift nicht skontiert.
Wie ich versucht habe zu beschreiben, ist A in meinem Beispiel ein größeres Unternehmen, was genauso mit allen anderen Lieferanten verfährt und auf umgekehrten Wege ebenso das gleiche Prozedere seiner Kunden akzeptieren muss - es ist halt übliches Prozedere nach meinem Wissen. Ist es wirklich A zuzumuten, in zig Aktenordnern nach einer möglichen Rechnung X zu suchen, auf die Gutschrift Y Bezug nimmt, nur um zu prüfen, ob damals mit oder ohne Skontoabzug bezahlt wurde? Der Verwaltungsaufwand steht doch in keinem Verhältnis zum strittigen Betrag.

Ich habe mal gelernt, dass Skonto nichts mit dem Warenwert zutun hat, sondern lediglich ein „Lockmittel/Anreiz“ des Verkäufers sein soll, schneller an sein Geld zu kommen, dadurch seine Liquidität zu verbessern und schließlich sein Risiko zu minimieren. Im Übrigen ist Skonto schon im VK-Preis einkalkuliert. Der Kunde dagegen erhält einen „Kredit“ zum guten Kurs.

Müsste dann nicht die Zeit, die der Lieferant sodann „vereinnahmt“, bis ihm die Gutschrift über seine fehlerhafte Ware belastet wird, im Umkehrschluss auch rück-belastet werden? Das wäre doch ebenso gerecht, da dem Käufer schließlich kein Verschulden an der mangelhaften Ware trifft - ganz im Gegenteil; er hat selbst Unannehmlichkeiten, die er zumeist selbst tragen muss, weil kaum ein Lieferant dafür einsteht. Vielleicht seht ihr die Problematik: A sendet einen Mitarbeiter zum Kunden C. Er muss 20 km weit fahren. Der Mitarbeiter beginnt mit seiner Arbeit und muss beim Auspacken der Ware von B feststellen, dass irgendwas gravierend fehlerhaft ist und kann diese Ware somit nicht verwenden. C ist frustriert, weil B nicht die Sache erledigen kann. A kann diesen Einsatz nicht berechnen und bleibt auf seinen Kosten sitzen. A muss die Ware retournieren und weiteren Verwaltungsaufwand betreiben und mit neuer Ware erneut den Kunden anfahren. Wer trägt diese Mehrkosten???
Ist es B nicht zumutbar die oftmals kleinen Skontobeträge einfach zu buchen und fertig?

Hallo,

eine Gutschrift ist eine Rechnung mit negativem Betrag. Sofern keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen sind (AGB und Vertrag prüfen), dürften die Regelungen des §241ff. BGB zutreffend sein. Die Gutschrift muss über den vollen Betrag mangels einer nicht näher definierten Frist geleistet werden.

Die Annahme, dass die Gutschrift mit dem ursprünglichen Vertragsverhältnis hinsichtlich Zahlungsmodalitäten im Zusammenhang steht, ist falsch. Die Gutschrift stellt den Käufer in den Zustand, der ohne eine mangelhafte Lieferung (und Bestellung) gewesen wäre. Die für die Lieferung vereinbarten Zahlungskonditionen würden im Falle einer Nichtlieferung/Nichtbestellung auch nicht zum Tragen kommen.

Franz

Nachtrag
Hallo,

zur Erläuterung: Skonto ist eine gesondert zu treffende Vereinbarung, eine Vergütung für Verkürzung des Zahlungsziels gegenüber den allgemeinen Regelungen (des BGB). Diese ist vermutlich für den vorliegenden Fall (AGBs oder Vertrag) nicht getroffen?!

Franz

Hallo,

Die Annahme, dass die Gutschrift mit dem ursprünglichen
Vertragsverhältnis hinsichtlich Zahlungsmodalitäten im
Zusammenhang steht, ist falsch. Die Gutschrift stellt den
Käufer in den Zustand, der ohne eine mangelhafte Lieferung
(und Bestellung) gewesen wäre. Die für die Lieferung
vereinbarten Zahlungskonditionen würden im Falle einer
Nichtlieferung/Nichtbestellung auch nicht zum Tragen kommen.

kannst Du das auch übersetzen? Meinst Du, der Lieferant muß den vollen Betrag ersetzen, obwohl er nur den Betrag abzgl. Skonto erhalten hat? Wenn ja, dann sehe ich da gerade ein Geschäftsmodell vor mir.

Gruß
C.

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Moin Christian,

du hast recht, die Zins-/(Vor-)Finanzierungskosten hat der Käufer durch den gewährten Skontobetrag und verminderten Zahlbetrag bereits ersetzt bekommen. Nehme alles zurück und entwirre vorsichtig den gestern geschlungenen Knoten in meinem Kopf.

Franz