Ich begrüße Deine Meinung zu dem UP ausdrücklich.
Leider kann ich Deinen Optimismus bzgl. eines Entscheids des BVerfG nicht teilen. Denn das Gesetz geht recht geschickt zur Sache.
Bei der jüngsten Bürgerschaftswahl 2015 hatte die AfD mit 5,5 Prozent nur vier der 83 Landtagsmandate errungen. Nach dem bisher gültigen RB-Gesetz hätte sie damit Anspruch auf einen Rundfunkratssitz gehabt, denn bislang reichte das Überspringen der Fünf-Prozent-Hürde, auch ohne Fraktionsstärke. Dass inzwischen drei der vier AfD-Abgeordneten die Partei verlassen haben, hätte daran nichts geändert, denn entscheidend war bisher der Zeitpunkt der Bürgerschaftswahl.
Die AfD wurde also Opfer ihrer eigenen Zersplitterung, weil sie (bzw. ihre Abgeordneten) nicht mehr 5,5% der Wähler repräsentierte, sondern nur noch ein Viertel davon.
Und ausserdem müsste er einmal eine Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, was schon für grössere Parteien (erst recht bei dieser mickrigen Grössenordnung) mitunter schwierig ist.
Wer nun wg. der Protegé-Klausel (Flüchtlinge) klagen könnte, wäre dann die nächste Frage. Und wer käme als nächste Protegé-Gruppe dran, bei der Neutralität (indirekt) ausgehebelt werden soll?