Social Media - Freiberuf, oder Gewerbe

Ich habe die Möglichkeit für einen gemeinnützigen Verein dessen Social Media Kanäle zu betreuen. Hinter den Kanälen steht ja keine Gewinnabsicht, die Abrechnung erfolgt über Honorar. Ist das freiberuflich, oder gewerblich.

Hallo,

das Gesetz sagt dazu:

„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

googeln kann ich selber. Die Frage ist, ist das noch Online-Journalismus, oder nicht.

Das entscheidet im Zweifelsfall das Finanzamt.

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Nein, das Finanzamt hat das nicht zu entscheiden, das geht nach dem Gesetz.

Das wird in aller Regel gewerblich sein, aber bei geringem Umfang kann dir das egal sein, der Unterschied zwischen selbständigen und gewerblichen Einkünften wird erst bei höheren Umsätzen spürbar.

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Moin,
für einen gemeinnützigen Verein kannst du einen gewissen Betrag Honorar steuerfrei tätig sein, ich habe die genaue Zahl nicht parat wieviel tausend im Jahr das sind (war mal 2100€)

Grüße

Die Übungsleiterpauschale würde nicht greifen, da die Tätigkeit nicht begünstigt ist. Nachdenken könnte man allenfalls über die Ehrenamtspauschale - bis zu 840 € im Jahr.

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die 2400 (so hoch scheint sie aktuell zu sein) Pauschale kann #Tiger IMHO ansetzten, wenn jemand im Verein im Pflegen des social media Auftritts unterrichtet wird :wink:

Die Übungsleiterpauschale liegt seit diesem Jahr bei 3000 €, die Ehrenamtspauschale bei 840 €: https://www.google.com/search?q=höhe+der+ehrenamtspauschale+2021

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Nein, das wäre nicht zulässig. Lediglich wenn er selbst unterrichten würde (oder eine andere begünstigte Tätigkeit durchführt) käme dies in Betracht. Da er aber eine Webseite betreut, liegt die Voraussetzung nicht vor.