Soli-Zuschlag

Hallo zusammen,

nach verschiedenen Quellen, die aber leider auch Unterschiedliches aussagen, hätte ich „eigentlich“ seit Januar keinen Soli-Zuschlag mehr zahlen müssen.

Ein Link ist dieser hier, aber obwohl ich rechtliche und steuerrechtliche Texte in der Regel gut lesen kann, verstehe ich das nicht:

Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei:

  • 16.956 Euro für einzeln Veranlagte
  • 33.912 Euro für zusammen Veranlagte

Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für Einkommen bis ca. 73.874 Euro brutto im Jahr.

Angesichts der ersten beiden Zahlen: woher kommen jetzt diese 73.874 Euro/Jahr?

Und warum sind hier ungefähr doppelt so hohe Zahlen angegeben?

Nehmen wir auch die offizielle Seite der Bundesregierung:

Dort steht:
Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird.

Verstehe ich das richtig, dass die knapp 17.000 die zu zahlende Lohnsteuer bei einem zu versteuernde Einkommen von knapp 62.000 wären? (Solizuschlag berechnet sich ja nach der Lohnsteuer, so viel ich weiß).

Außerdem:

An die neue deutlich ausgedehnte Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Wie bereits heute verhindert sie, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Soli erhoben wird. Davon profitieren weitere 6,5 Prozent der Soli-Zahler. Die Milderungszone gilt für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 Euro. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.

Dort sind auch diese Beispiele angegeben:

Zwei Beispiele: Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und zwei Einkommen (Jahresbrutto: 66.000 Euro und 54.800 Euro) spart ab 2021 durch den kompletten Wegfall des Soli fast 1.000 Euro im Jahr. Für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 31.200 Euro im Jahr beträgt die Ersparnis gut 200 Euro jährlich.

Und blöde Frage, die ich mir jetzt stelle: woher weiß meine Abrechnungsstelle, wie hoch unser Gesamteinkommen ist? Denn wenn ich über dem „Einzeleinkommen“ liege, kann ja trotzdem sein, dass wir mit dem Gesamteinkommen unter der Grenze für Verheiratete liegen.

Klar, ich werde bei der Abrechnungsstelle anrufen und fragen, will mich aber vorher informieren, falls sie mir etwas vom Pferd erzählen wollen!

Viele Grüße
Christa

Deine Abrechnungsstelle weiß das, weil sie ein Lohnprogramm benutzt, das ihr die entsprechenden Werte auf Knopfdruck ausspuckt. Du wirst davon ausgehen können, dass eine solche - eher technische - Vorschrift kaum von jemandem verstanden wird.

Die Software berücksichtigt einfach die Vorschriften aus § 4 Abs. 3 SolzG 1995 und fein ist.

Ich habe mir auch nicht die Mühe gemacht, die Vorschrift zu verstehen. Ich nehme das einfach so hin!

Naja, der Soli ist ein Anhängsel der Steuer. Dein Arbeitgeber weiß nicht, was dein Mann verdient, daher zahlst du Steuern und damit Soli entsprechend deiner Steuerklasse und deinem Einkommen.

Mit ner (gemeinsamen) Steuererklärung wurde ja auch schon bisher die Steuer und damit auch der Soli neu berechnet.

Hmm, dann ist aber der Knopf wohl falsch belegt??

Na, das ist doch schon mal ein Anfang, danke, wobei ich da insgesamt nur einen Absatz sehe. :wink:

Aber in § 4 S. 1 SolZ 1995 steht „Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.“, und in § 3 Abs. 4 steht u. a.

(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

  1. bei monatlicher Lohnzahlung

    a)
    in der Steuerklasse III mehr als 2 826 Euro und
    b)
    in den Steuerklasse I, II, IV bis VI mehr als 1 413 Euro,

OK, das trifft dann wohl zu, aber Bemessungsgrundlage ist wohl die Lohnsteuer, und für 5,5 % davon wäre es wiederum zu wenig. Hmm …

Dann bleibt wohl nur die Steuererklärung und den Bescheid abzuwarten. :roll_eyes:

Genau. Und um erst mal in Steuerklasse I mehr als 1.413 € Lohnsteuer abgezogen zu bekommen, musst du 6.191,99 € steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Rechne das mal auf den Jahreslohn um, dann bist du bei 74.303,88 €.

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Hallo,
aus dem steuerpflichtigen Einkommen.
Das sind zuerst mal alle einkunftsarten zusammen, Landwirtschaft, selbstaendige und unselbstaendige Einkommen, Kapitaleinkommen, Mieten usw. Dazu bei Verheirateten das Einkommen des Partners.
Folglich kann aus Betrag xx des Arbeitnehmers allein noch keine Aussage getroffen werden.
Gruss Helmut

Hier im Thread ist der Lohnsteuereinbehalt das Thema, deswegen berechnet er sich in diesem Fall aus der Bemessungsgrundlage Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuer nach der Bemessungsgrundlage der festgesetzten Einkommensteuer, wobei jedoch die Günstigerprüfung der Kindergeldhinzurechnung unterbleibt.

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aha, eine Zwischenberechnung. Danke

Der Lohnsteuereinbehalt ist keine Zwischenberechnung. Das ist eine eigenständige Erhebungsform der Einkommensteuer, die in sehr vielen Fällen Abgeltungswirkung entfaltet.

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Ich habe das Gesetz jetzt nicht Zeile für Zeile durchgelesen, aber kannst du mir vielleicht sagen, wie es mit dieser „Milderungszone“ aussieht, wo genau ist sie und wie hoch ist da der Solizuschlag? Ich hatte ja nur das mit den 5,5 % gefunden.
(und im Übrigen keine Benachrichtigung über hier erhaltene Antworten bekommen, obwohl es „mein“ Thread ist, hmm …)

Das ist § 4 Satz 2 SolZG 1995: „Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze“

Das ist schwer zu verstehen, aber durch diese Vorschrift wird die Milderungszone umgesetzt. Mach dir eine Excelformel aus der Freigrenze, der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 4 Nr, 1 Buchstabe b, dem Satz nach § 4 Satz 1 und der Kappung nach § 4 Satz 2, dann kannst du deine Lohnabrechnung selbst prüfen!

PS: sagte ich nicht:

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Ach so, also wenn, dann ziehen sie monatlich die 5,5 % ab, und der Rest wird dann bei der Steuererklärung genauer berechnet, wobei auch die

berücksichtigt werden, ja?

Doch, ich würd’s trotzdem gern verstehen. :slight_smile:
Danke!

Nein, die Kappung erfolgt bereits bei der Lohnabrechnung. Du musst Satz 2 genau interpretieren. Erst wird 5,5 % der Bemessungsgrundlage berechnet, dann wird der Unterschiedsbetrag berechnet, dann wird 11,9 % vom Unterschiedsbetrag gerechnet, der niedrigere der beiden Beträge (jedoch nicht negativ) wird angesetzt. Damit bleibst du bis 1413 € bei 0, danach beginnt die Milderungszone und ab so ca. 2.630 € greifen die 5,5 %.

Mach dir ein kleines VBA-Programm oder eine ellenlange Excelformel und probiere es durch, du bist doch Informatikerin!

@Christa Wenn du tatsächlich ein kleines VBA machst, dann poste es hier!

Oh, heute Morgen angefangen zu schreiben und dann „verfenstert“. :flushed:

VBA ist nicht so meins, ich habe andere Mütter haben auch schöne Söhne ;-), aber um ein Programm schreiben zu können, müsste ich wissen, womit ich es genau füttern muss. Der Computer macht ja auch nur das, was ich ihm sage.

Also nochmal, Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer?

Längerer Text mit Zitaten aus Paragraphen, bitte nur bei Bedarf aufklappen!

Das wären dann:

(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

Das wären dann die:

a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;

  1. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden

    a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
    b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
    c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
    d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;

a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d) das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;

Also darauf kann ich gern verzichten, das mit dem Kapitalvermögen könnte ich eventuell noch berücksichtigen. Aber man kommt vom Hundertsten ins Tausendste … Wenn ich § 32 d Abs. 3+4 nehme, wird darin u. a. auch wiederum auf weitere Paragraphen verwiesen … es sind bestimmt schon mal Leute gestorben, als sie versucht haben, Gesetzestexte nachzuvollziehen, die solche Querverweise enthielten!

So, weiter im Text:

Welches Gesetz nun, SolZG 1995? Du meinst dann wahrscheinlich das?
(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

  1. bei monatlicher Lohnzahlung

    a) in der Steuerklasse III mehr als 2 826 Euro und
    b) in den Steuerklasse I, II, IV bis VI mehr als 1 413 Euro,

Also:

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Also das:

Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.

Womit sich der Kreis wieder schließt. :smiley: Aber diese Differenzberechnung verstehe ich momentan nicht. Also wenn die Lohnsteuer in der Steuerklasse 3 z. B. 3500 beträgt, müsste ich 3500-2826 berechnen und davon 11,9%, außerdem müsste ich 5,5 % von 3500 berechnen. Und der kleinere Betrag von den beiden ist der einzubehaltende Soli-Zuschlag, richtig?

EVA-Prinzip der Datenverarbeitung: Eingabe - Verarbeitung - Ausgabe

Eingabe:
Bruttolohn (BL)
Steuerklasse (SK)
einbehaltene Lohnsteuer (LSt)
(Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen haben - die kennt der Arbeitgeber doch gar nicht)
(das ganze Brimborium, was ich sowieso ausschließen wollte, kennt der Arbeitgeber auch nicht)

Verarbeitung:
Berechne 5,5 % von BL
Wenn SK=3 dann Grenze=2826
Wenn SK=1, 2, 4, 5 oder 6 dann Grenze=1413
Berechne LSt - Grenze
Berechne 11,9 % von der Differenz LSt - Grenze
Vergleiche 5,5 %-Berechnung mit 11,9 %-Berechnung

Ausgabe:
Ausgabe: der Solizuschlag beträgt die kleinere Zahl des Vergleichs.

Habe ich das richtig zusammengefasst, oder ist noch irgendwo ein Fehler?

Ich schätze ja … Wer findet ihn??

Sieht gut aus! Es fehlt nur, dass negative Ergebnisse nicht verwendet werden können!

Ich fürchte, nein. :frowning:

Das wäre in dem Fall, dass die Differenz LSt - Grenze negativ ist, oder welchen Fall meinst du genau? DAS habe ich zwar bei meinem Programm berücksichtigt, aber es kommt trotzdem nicht das richtige raus. Oder zumindest nicht das, was auf meiner Abrechnung steht. Es kommt mehr als das Doppelte raus. :frowning:

Ich habe den Fehler gefunden:

Du musst 5,5 % der LSt, nicht 5,5 % des BL nehmen.

Sowas Blödes, das war mir beim Lesen eigentlich klar, hab’s aber falsch angegeben und auch umgesetzt. :flushed: Hatte aber keine Auswirkung auf mein falsches Ergebnis, weil bei meinen konkreten Zahlen die 11,9 % von der Differenz die kleinere der beiden Zahlen (5,5 % von der LSt) war. Aber ich bleibe dabei:

Auch wenn ich per Hand rechne. :slight_smile: