Ich kritisiere zunächst die tendenzielle Fragestellung. Der Fall, der im Internet nachlesbar ist, belegt überhaupt nicht, ob es sich um einen Straftäter handelt. Vielmehr wollte der Amtsrichter durch die Beschlagnahme des Accounts den Beweis führen, dass der Angeklöagte den entscheidenden Tipp für einen Einbruch gab.
Sie werden also auf Grund Ihrer Fragestellung ein falsches Umfrageergebnis erhalten.
Jetzt zum Fall: Wenn man berücksichtigt, wo alles versucht wird, auf die elektronische Post zuzugreifen, halte ich das Verhalten des Providers für richtig. Man kann nicht wegen jeden Verdachts eine Beschlagnahmeverfügung erlassen. Wo das hinführt, sieht man ja im Zusammenhang mit behaupteten Urheberrechtsverletzungen, die massenweise zur Ermittlung von Verbindungsdaten führen,eigentlich ein Mißbrauch des Rechts auf Speicherung von Verbindungsdaten ist, und nur Abmahn-Kanzleien reich macht. Nur bei Verdacht auch schwere Verbrechen wie Kinderpornographie, Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit sollen solche Accounts beschlagnahmt werden können. Allerdings wird auch zu prüfen sein, ob man sich tatsächlich auf das US-Datenschutzrecht berufen kann. Ich denke, dass das irische Datenschutzrecht einschlägig sein wird. Aber das sollen die Gerichte entscheiden. Wenn der Amtsrichter meint, er „könne“, soll er dies doch zu erreichen versuchen. Schließlich sind wir ein Rechtsstaat.
Gruss Siegfried