Sonderkündigungsrecht d. Wohnung bei Jobwechsel?

Hallo

Angenommen, ein Mieter erhält einen Arbeitsvertrag zum sofortigen Beginn, der einen Wohnungswechsel unbedingt erforderlich macht. Wie sieht es hier mit den Kündigungsfristen aus? Gelten 3 Monate oder geht das auch schneller?

Angenommen, die Miete wird pauschal inkl. Möbeln, Heizung, Wasser und Strom gezahlt. Müssen dann, falls die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, auch diese Kosten weiter gezahlt werden oder muss der Vermieter hier seine Miete aufschlüsseln und der Mieter nur die reinen Wohnungskosten zahlen?

Vielen Dank im Voraus.

mfg
ene

Hallo Ene,
ein „Sonderkündigungsrecht“ gibt es nicht. Möglich ist das nur bei langfristig eingegangenen Mietverhältnissen (z. B. eine feste Dauer von drei Jahren, Mieter bekommt Familienzuwachs oder ähnliches). Im normalen Mietvertrag berechtigt der Jobwechsel nicht zu einem vorzeitigen Ausstieg.

Die Miete muss vollständig weiterbezahlt werden, weil die Nebenkosten nur eine Vorauszahlung für das gesamte Jahr sind.

Es sollte das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um so schnell als möglich einen neuen Mieter zu finden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo an alle,

Hallo Ene,

wenn der Mietvertrag es vorsieht/erlaubt, hast du evt. die Möglichkeit zur Untervermietung.

Angenommen, die Miete wird pauschal inkl. Möbeln, Heizung,
Wasser und Strom gezahlt. Müssen dann, falls die
Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, auch diese Kosten weiter
gezahlt werden oder muss der Vermieter hier seine Miete
aufschlüsseln und der Mieter nur die reinen Wohnungskosten
zahlen?

Die Miete muss vollständig weiterbezahlt werden, weil die
Nebenkosten nur eine Vorauszahlung für das gesamte Jahr sind.

Ich habe Ene da aber anders verstanden, wenn er davon spricht, dass „die Miete pauschal inkl. Möbeln, Heizung, Wasser und Strom gezahlt“ wird. Das bedeutet für mich, dass ein „Abschlag“ für das Erwähnte gezahlt wird, ohne dass später eine detailierte Abrechnung erfolgt. Ich persönlich kenne nur das Beispiel, dass dies in Studentenwohnheimen so gehandhabt wird; aber ich dnke, es sind da auch noch andere Beispiele möglich. Und die Möbelabnutzung detailiert abzurechnen, stell ich mir auch schwierig vor, ist wohl nur pauschal möglich.

Und wenn Ene nach dem Aufschlüsseln der Miete fragt, dann ist das bisher offenbar nicht geschehen; sprich es gibt keine Kaltmiete, Nk, Betriebskosten, Wasserkosten usw., sonder nur das pauschale. Und dann denke ich, dass in so einem Fall nicht unbedingt eine Abrechnug vorgesehen ist.
Darum würde mich auch interessieren, ob eine Aufschlüsselung (und/oder weniger Mietzahlung) in diesem Fall verlangt werden kann.

viele Grüße,
i.

Hallo

Angenommen, ein Mieter erhält einen Arbeitsvertrag zum
sofortigen Beginn, der einen Wohnungswechsel unbedingt
erforderlich macht. Wie sieht es hier mit den
Kündigungsfristen aus? Gelten 3 Monate oder geht das auch
schneller?

Es bleibt bei den 3 Monaten.

Angenommen, die Miete wird pauschal inkl. Möbeln, Heizung,
Wasser und Strom gezahlt. Müssen dann, falls die
Kündigungsfrist 3 Monate beträgt, auch diese Kosten weiter
gezahlt werden oder muss der Vermieter hier seine Miete
aufschlüsseln und der Mieter nur die reinen Wohnungskosten
zahlen?

Die Komplettmiete muss weiter gezahlt werden.

Vielen Dank im Voraus.

Am Besten in der Kündigung erwähnen, dass die Wohnung ab … neu bezogen werden kann und den Vermieter bitten, einen Nachmieter stellen zu dürfen. Dieser muss sich darauf nicht einlassen und selbst wenn er zustimmt, muss er nicht jeden Nachmieter akzeptieren.

mfg
ene

Gruß Reni

Hallo an alle,

Und wenn Ene nach dem Aufschlüsseln der Miete fragt, dann ist
das bisher offenbar nicht geschehen; sprich es gibt keine
Kaltmiete, Nk, Betriebskosten, Wasserkosten usw., sonder nur
das pauschale. Und dann denke ich, dass in so einem Fall nicht
unbedingt eine Abrechnug vorgesehen ist.
Darum würde mich auch interessieren, ob eine Aufschlüsselung
(und/oder weniger Mietzahlung) in diesem Fall verlangt werden
kann.

viele Grüße,
i.

Wurde im prinzip schon gesagt: die vereinbarte Miete ist bis zum Mietvertragsende komplett zu zahlen, d.h. bis zu dem Termin zu dem das Mietverhältnis „ordentlich“ (gem. der gesetzl. Kündigungsfrist - 3 Monate) beendet werden kann.
Wenn eine „Pauschalmiete“ (inkl. Nebenkosten) vereinbart ist, dann eben dieser Betrag.

Hallo,
aus der Anfrage geht hervor, dass es sich um eine Wohnung handelt die möbiliert vermietet wurde, hier ist die Kündigungsfrist anders. Ebenfalls ist eine andere Lösung möglich, wenn der Mieter Beamter ist und aus dienstlichen Gründen den Wohnort wechseln muss.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]