Sondernutzungsrecht gewerbliche Nutzung
A. ist Eigentümer einer ETW und bzgl. der Kellerräumlichkeiten
(= Gemeinschaftseigentum) dieses Anwesens besteht ein Sondernutzungsrecht bzgl. des Wohnungseigentümers X.
In der Teilungserklärung der WEG sind diese Kellerräumlichkeiten durch eine - von einem Architekten angefertigte - Zeichnung als ‚Lager‘ bezeichnet.
Dieses Lager - ca. 150 -200 qm - ist vom Wohnungseigentümer X. an eine gewerlbich tätige Videofirma vermietet, die diese Kellerräumlichkeiten als Tonstudio, incl. von durch die Baubehörde genehmigten Betriebsvorrichtungen, nutzt.
A. möchte gerne wissen, ob diese gewerbliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums rechtlich möglich ist, da das in der Teilungserklärung bezeichnete Lager, seiner Meinung nach keine Geschäftsräume beinhaltet.
Zudem wundert sich A., dass lt. Teilungserklärung nur 6,8 % der jährlich anfallenden Betriebsausgaben der WEG als Entgelt für das Sondernutzungsrecht an die WEG zu zahlen sind, ca. 2.000 - 3.000 € p.a. für 150 - 200 qm in der Münchner Innenstadt…
Zudem möchte A. den zwischen dem Wohnungseigentümer X. und der Videofirma geschlossenen Mietvertrag einsehen, ist dieses rechtlich möglich?