Sonderreinigung auf Nebenkosten umlegbar?

Hallo,
folgender fiktiver Fall:

Eine Wohnungsverwaltung stellt fest, dass in einem Mietshaus die Kellergänge zugemüllt wurden.
Dies ist laut Hausordnung und wegen dem Brandschutz nicht zulässig.
Es ergeht eine Wurfsendung an alle Mieter, in der der unbekannte Verursacher dazu aufgefordert wird, bis zu einem bestimmten Termin den Unrat zu beseitigen.
Geschieht das nicht, so soll eine Firma mit dieser Sonderreinigung beauftragt und die Kosten dafür auf die Betriebskosten aller Mieter umgelegt werden.

Ist soetwas zulässig, dass quasi alle Mieter bestraft werden, wenn einer den Keller zumüllt?

Danke und Gruß
Frank

Hallo

Ist soetwas zulässig, dass quasi alle Mieter bestraft werden,
wenn einer den Keller zumüllt?

Ich kann es nicht belegen, bin mir aber ganz sicher, dass ja. Wer sollte denn sonst die Kosten übernehmen? Das ist doch immer so, dass die Gemeinschaft dafür gerade stehen muss, wenn der Verursacher für irgendwas nicht dingfest gemacht werden kann.

Das ist auch ganz sinnvoll, weil dann ja die Mieter vielleicht demnächst aufpassen, wer da immer den Keller zumüllt.

Ich finde den Vermieter sogar sehr fair, weil er ja sogar noch eine Frist setzt, in der der Verursacher den Müll noch wegschaffen kann.

Viele Grüße
Simsy

Hallo,

Ich kann es nicht belegen, bin mir aber ganz sicher, dass ja.
Wer sollte denn sonst die Kosten übernehmen?

z.B. der Vermieter.

Das ist doch
immer so, dass die Gemeinschaft dafür gerade stehen muss, wenn
der Verursacher für irgendwas nicht dingfest gemacht werden
kann.

lustig.

Das ist auch ganz sinnvoll, weil dann ja die Mieter vielleicht
demnächst aufpassen, wer da immer den Keller zumüllt.

Ich würde gleich einen Blockwart wählen.

Ich finde den Vermieter sogar sehr fair, weil er ja sogar noch
eine Frist setzt, in der der Verursacher den Müll noch
wegschaffen kann.

Fair? Er mag nur nicht selber für Ordnung sorgen (eine Ordnung, für die die Mieter mit ihrer Miete bezahlen).

Gruß, Niels

1 Like

Hallo Frank,

also ich würde sagen: Jein. Grundsätzlich ist wohl der VM verpflichtet, den Schuldigen ausfindig zu machen und ihn gemäß dem Verursacherprinzip mit den Kosten zu belasten. Kann er das nicht, muss er die Kosten tragen.

Andererseits haben die Mieter mit der Hausordnung die Verpflichtung für die Sauberkeit der Kellergänge übernommen (auch im Rahmen des Brandschutzes).

Außerdem gibt es Urteile die die Umlage von Entrümpelungen als Betriebskosten für rechtens erklären. Allerdings in anderem Zusammenhang, als AG-Urteil und von 1999. Daraus für jeden Fall einen Grundsatz abzuleiten, wäre wohl eher kurzsichtig.

Es gibt auch Urteile die zwar die o.g. Verpflichtung des VM die Kosten dem Schuldigen anzulasten oder selbst zu tragen im Wiederholungsfall aussetzen und dann wieder die Hausgemeinschaft zur Kostendeckung heranziehen.

Was absolut allgemeingültiges konnte zumindest ich nicht finden. Ein Mieter der einen solchen fiktiven Fall tatsächlich vorfindet, sollte sich mit allen Einzelheiten fachkundige Ratschläge einholen.

Gruß
Nita

Moin,
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
In Abs.1 Satz 1 steht am Ende: ‚laufend entstehen‘

Eine einmalige Räumungsaktion umzulegen scheitert möglicherweise an dem Wort ‚laufend‘.

ianal
vnA

Hallo

Genau auf die laufende Entstehung der Kosten kommt es an.
Wann Sperrmüllentsorgung zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört ist hier erklärt
http://www.vermieternetz.de/vermieter_hausverwalter/…

Rudi

Nein.
Hallo.

Nein. In Deutschland gilt die Verursacherhaftung. Heißt: der, der den Müll abgelagert hat, muß auch für die Kosten der Entsorgung aufkommen.

Und wenn sich der Verursacher nicht finden läßt, bleibt der Vermieter/Eigentümer auf den Kosten sitzen.
Selbstverständlich kann er die Kosten *nicht* auf unbeteiligte Mieter umlegen.

Und selbst bei dem Link weiter unten von wegen „laufend Entrümpelung“ würde der Vermieter von mir keinen Cent sehen.

Gruß
Christian

Hallo,

wenn ich sowas schon lese:

„Wichtig: Sorgen Sie dafür, dass Ihnen die Sperrmüllkosten laufend entstehen.“

Oh mann…
Grüße
Andreas

Hallo,

Nein. In Deutschland gilt die Verursacherhaftung. Heißt: der,
der den Müll abgelagert hat, muß auch für die Kosten der
Entsorgung aufkommen.

Und wenn sich der Verursacher nicht finden läßt, bleibt der
Vermieter/Eigentümer auf den Kosten sitzen.
Selbstverständlich kann er die Kosten *nicht* auf unbeteiligte
Mieter umlegen.

nehmen wir mal an, es würde in diesem Fall hart auf hart kommen,
welche Paragraphen könnte man denn dann konkret zu Rate ziehen?

Und selbst bei dem Link weiter unten von wegen „laufend
Entrümpelung“ würde der Vermieter von mir keinen Cent sehen.

Es handelt sich in diesem fiktiven Fall um eine einmalige Verunreinigung, „laufende Entrümpelung“ würde also ausscheiden.

Danke und Gruß
Frank

Hi.

nehmen wir mal an, es würde in diesem Fall hart auf hart
kommen,
welche Paragraphen könnte man denn dann konkret zu Rate
ziehen?

Sorry, IANAL - aber *wenn* es hart auf hart kommt, tut der Mieter sowieso gut daran, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vor allem, wenn es gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geht) - und der wird die entsprechenden Paragraphen wissen. :smile:

Es handelt sich in diesem fiktiven Fall um eine einmalige
Verunreinigung, „laufende Entrümpelung“ würde also
ausscheiden.

Ein Punkt mehr, der für den unbeteiligten Mieter spricht, der die Kosten nicht mittragen will.

Gruß
Christian