Sonderurlaub bei Geburt des Kindes?

Hallo zusammen,

bei Geburt eines Kindes kann man als Arbeitgeber Sonderurlaub gewähren oder? Wenn ja, wieviele Tage werden üblicherweise dem Arbeitnehmer ‚geschenkt‘?

Danke für eure Ratschläge und viele Grüße,
Alex

NA die Mutter ist dann doch im Mutterschutz, oder?
Sollte es um den VAter gehen, gibt es meist nur einen Tag extra-frei, nette Chefs lassen einen auch eine ganze Woche wegbleiben (oft aber durch regulären Urlaub). Viel wichtiger ist für Daddy die Bereitschaft des Chefs, ihn gleich gehen zu lassen, wenn das Telefon bimmelt weils losgeht. Und die Bereitschaft die 4 Wochen JAhresurlaub nicht auf den Tag genau festzuplanen, sondern vom Geburtszeitpunkt abhängig zu machen, der sich ja auch mal um 2 Monate nach vorne verschieben kann. oder ein paar TAge nach hinten.
Schöne Grüße Susanne

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Hi!

bei Geburt eines Kindes kann man als Arbeitgeber Sonderurlaub
gewähren oder?

Mann kann - muss aber nicht!

Wenn ja, wieviele Tage werden üblicherweise dem
Arbeitnehmer ‚geschenkt‘?

Das kommt allein auf den Arbeitgeber (oder gültige(n) Tarif / Betriebsvereinbarung) an!

Was da üblich ist, kann Dir wohl niemand wirklich beantworten, da von 0 bis 3 Tagen wohl alles als „üblich“ bezeichnet werden kann!

In den meisten mir bekannten Tarifen sind ein bis zwei Tage „normal“.

Sollte der Arbeitgeber allerdings nein sagen, kannst Du Dich immerhin noch auf §616 BGB (UNbezahlte Freistellung) berufen…

Danke für eure Ratschläge und viele Grüße,

Ob das wirklich hilfreich war…

LG
Guido

Hallo Guido

Sollte der Arbeitgeber allerdings nein sagen, kannst Du Dich
immerhin noch auf §616 BGB (UNbezahlte Freistellung)
berufen…

Der § 616 BGB regelt weder die Freistellung noch, daß sie unbezahlt erfolgt. Ganz im Gegenteil ist der § 616 BGB für den Fall anzuwenden, daß trotz Arbeitsverhinderung eine Lohnfortzahlung zu erfolgen hat.

Gruß,
LeoLo

Klar
Hi!

Ich bin derzeit so in einem anderen Thema (Übertragung von Pflegekrankengeld), dass ich derzeit einieges durcheinander werfe…

Sei es drum: Einen Anspruch auf Freistellung hat er ja (soweit es die Ehefrau ist) :wink:

LG
Guido