Sonderzahlung steuerlich absetzbar?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bewohner einer selbstgekauften Eigentumswohnung. Im Jahr 2017 wurde die Tiefgarage saniert. Jeder Eigentümer mußte eine Sonderzahung leisten. Im konkreten Fall rund 6.200 Euro . Leute, welche ihre Immobile selbst bewohnen, können gewisse Leistungen (nicht nur haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) absetzen. Wo wird die Sonderzahlung in dem Steuerformular eingetragen. In welcher Zeile unter welcher Rubrik.
Vielen Dank für Antworten

Nirgendwo. Ergibt sich aus § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG.

Das mit den Handwerkerleistungen bleibt natürlich gegebenenfalls möglich.

Sagt wer?
M. E. wäre folgender Satz korrekt:

Leute, welche ihre Immobile selbst bewohnen, können gewisse Leistungen (nämlich nur haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG) absetzen.“ Dies gilt auch für die haushaltsnahe Tiefgarage, aber z. B. nicht für die 500 m entfernt liegende Mietgarage.

Hallo,
die Sonderzahlung an sich kann nicht in die Steuer rein, dann muesste es auch einen Platz fuer Ueberweeisung oder Sparbuch geben, die Methode einer Zahlung ist egal.
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Zuerst ist zu klaeren, ob die Tiefgarage zur Immobilie zaehlt, vermutlich ja.
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Dann kann die Rechnung „Arbeiten an der Tiefgarage“ abgesetzt werden, anteilig vermutlich nach Miteigentumsanteil an der Garage oder nach Miteigentuemer-Beschuss, jedenfalls entsprechend EURER Aufteilung, und dann davon die Handwerkerleistung, bis zur Hoehe von … Du brauchst folglich die Rechnung vom Verwalter als Kopie.
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Gruss Helmut

Man braucht überhaupt keine Kopie vom Verwalter, sondern lediglich die Jahresabrechnung. Jede vernünftige Hausverwaltung weist in selbiger nämlich für jeden Eigentümer die auf ihn entfallenden Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen aus.

Da danach aber nicht gefragt wurde, bleibt nur der Hinweis, daß die Sonderumlage ggfs. (d.h. abhängig vom Grund für die Sanierung) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Bloßer Sanierungsbedarf reicht dafür aber nicht aus, sondern es muß ein außergewöhnlicher Vorfall eingetreten sein (Brand, Wassereinbruch o.ä.).

Bei einer Garage geht das nicht, weil kein existentiell notwendiger Gegenstand.

Wie gesagt: es kommt auf den Einzelfall an. Wenn sich die Garage unter dem Haus befindet und dessen Statik durch einen Wasserschaden in der Garage o.ä. gefährdet ist, dann ließe sich schon entsprechend argumentieren. Und neben dem Einzelfall in der Sache hängt es auch vom Einzelfall in Gestalt des freundlichen Finanzbeamten ab, ob man mehr oder weniger Diskussionen zu führen hat bzw. diese erfolgreich beendet.

Dann wäre es ein Schaden am selbstgenutzen Gebäude, hier ist in engen Grenzen eine Sanierung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das ist keine Ermessensentscheidung. Möglicherweise entscheidet der Finanzbeamte falsch (kommt häufiger vor, als einem braven Steuerbürger recht sein kann), dann hätte der Steuerpflichtige Glück. Der Finanzbeamte ist jedoch in seiner Auslegung an die Richtlinien gebunden, und die schließen Garagen explizit aus R 33.2 Nr. 1 EStR.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es im Übrigen viele Geschichten zu hören, „das habe ich/ mein Arbeitskollege/ mein Sportkumpel schon beim Finanzamt so durchbekommen!“, weil diese vielfach völlig ungeprüft durchgewunken werden, weil sie unterhalb der zumutbaren Belastung verbleiben.

Was für ein Zufall: in der Frage ist von einer Tiefgarage die Rede.

Aber eben nicht Tiefgaragen und daß eine Tiefgarage nicht das gleiche ist wie eine Garage ist z.B. etwas, was man ggfs dem freundlichen Finanzbeamten erklären muß.

Jede Tiefgarage ist eine Garage. Wenn Garagen ausgeschlossen sind, dann gilt das auch für Tiefgaragen.

Allerdings teilt sich eine Tiefgarage meist das Fundament und die tragenden Wände mit dem bewohnten Teil des Gebäudes. Hier wäre bei Sanierung der Fundamente oder der tragenden Wände aufzuteilen, der Sanierungsaufwand der Garage wäre privates Pech, der Rest gegebenenfalls eine außergewöhnliche Belastung wenn die anderen Voraussetzungen gegeben wären.

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Der bzw. mein Punkt ist, daß man - neben der Geschichte mit den Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen - versuchen kann, den Vorfall als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Ob er dafür sachlich und betraglich qualifiziert ist, wissen wir nicht und werden wir im Zweifel auch nicht herausfinden. Ich fand es aber schon angemessen, zumindest den Hinweis darauf zu geben, daß der Weg möglich ist. Ich bin mir darüber hinaus nicht sicher, ob Du Dir darüber im Klaren bist, daß Du nicht dazu beiträgst, die Motivation, solche Hinweise abzugeben, zu steigern. Ich will damit nicht sagen, daß das, was Du hier schreibst, falsch ist, aber ich finde es schon echt anstrengend, nur wegen eines kurzen Hinweises wieder in eine ellenlange Diskussion verwickelt zu werden. Wegen eines Hinweises im übrigen, der mit einer hinreichenden Zahl an Einschränkungen und Voraussetzungen garniert war. Will sagen: Du hättest meinen ursprünglichen Beitrag gar nicht weiter kommentieren müssen, weil eigentlich schon aufgrund meiner Formulierung klar war, daß dieser Weg nicht zwangsläufig funktioniert, sondern die Anerkennung an eine Vielzahl an Voraussetzungen geknüpft ist.

Leider war deine Antwort falsch, deswegen habe ich das kommentiert. Sanierung von Garagen ist nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, steht so explizit in den EStR. Habe ich auch satzgenau zitiert.

Dass in einer einheitlichen Zahlung möglicherweise noch andere Anteile stecken (aufzuteilende Sanierungskosten) ändert daran ja im Grundsatz nichts.

Du kämpfst aber mal wieder wie ein Löwe, um deine Anmerkung zu retten. Deswegen franst der Thread (bei dem wahrscheinlich auch der Fragesteller nicht mehr mitliest) unnötig aus.

So long, and thanks for all the fish!

Sie war genau so wie da mit allen Einschränkungen stand richtig. Witzigerweise hast Du das ja später auch bestätigt („Allerdings teilt sich eine Tiefgarage meist das Fundament und die tragenden Wände mit dem bewohnten Teil des Gebäudes. Hier wäre bei Sanierung der Fundamente oder der tragenden Wände aufzuteilen“). Natürlich sind dafür Voraussetzungen nötig und es können nur die Ausgaben abgesetzt werden, die unmittelbar dem Erhalt des Gebäudes dienen und die generellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung und blablabla. Aber es ging mir nicht um eine erschöpfende und alle Eventualitäten darlegende Ausarbeitung, sondern um den allgemeinen Hinweis, daß die Ausgaben ggfs. als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können. Und genau das ist der Fall - wie Du selber schreibst.

Mir ist im übrigen auch gar nicht klar, was Dein Begehr ist. Daß der Fragesteller die Umstände gar nicht erst prüft und damit möglicherweise echtes Geld verschenkt? Das kann ja wohl nicht Dein Ernst sein, zumal die Frage ja war, wie man die Ausgaben noch geltend machen könnte (!).

Mein Begehr ist, dass falsche Antworten nicht unkommentiert stehen bleiben. So von wegen Expertenforum und so. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist Sanierungsaufwand ohnehin grenzwertig. Wenn du dich dahin flüchten willst, dass neben der eigentlich Sanierung der Tiefgarage (da stell ich mir so schöne Sachen vor wie Erneuerung des Bodens, Elektroarbeiten, Tor) eine grundlegende Sanierung an der Substanz des Gebäudes erfolgt sein könnte, dann schreib das doch auch, statt den Fragesteller in die Irre zu führen.

Im Folgenden, statt meine Richtigstellung einfach mal stehen zu lassen, salbaderst du noch vom „freundlichen Beamten“, als ob es im freien Ermessen des Beamten liegen würde. Die Fälle sind jedoch höchstrichterlich geklärt, sonst wären sie nicht in den Richtlinien.

Du bringst dann irgendwelche Eventualitäten, etwa einen Schaden der die Statik des Gesamtgebäudes betrifft. Hausverwaltungen sprechen dann allerdings meistens nicht mehr von Sanierung der Garage, sondern von einer Sanierung des gesamten Gebäudes. Natürlich sind solche Fälle denkbar. Aber dann solltest du den Fragesteller dahingehend aufklären, dass du die Garage gedanklich schon meilenweit verlassen hast.

Hinzu kommt, dass Sanierung von Schäden auch am selbstbewohnten Gebäude nur in engen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist, insbesondere scheitert so etwas meistens daran, dass eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht
wahrgenommen wurde.

Aber ich will mich ja nicht streiten. Also, einigen wir uns auf:

Sanierung einer Garage, egal ob Tief-, Fertig-, Einzel- oder Doppelgarage, ist keine außergewöhnliche Belastung, weil das die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien so vorsieht. Es gibt jedoch Fälle, in denen einheitliche Sanierungsmaßnahmen an einem Gesamtgebäude vorgenommen werden, Hier wäre es denkbar, wenn auch eher unwahrscheinlich, dass eine Maßnahme, die irreführend als „Garagensanierung“ bezeichnet wird, teilweise der Sanierung anderer Gebäudebestandteile dient. In diesen Fällen könnte eine teilweise Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.

Abschließend möchte ich anmerken, daß ich es immer wieder bedaure, wenn an und für sich kompetente Leute aufgrund einer Lese- und oder Verständnisschwäche sich und anderen Leuten die Zeit stehlen. Zum Glück gibt es hier ein Brett „Deutsche Sprache“, in dem man Dir die Bedeutung der Abkürzung „ggfs.“ eventuell näherbringen kann.

Vom Grund für die Sanierung, statt vom Objekt der Sanierung. Der Grund ist doch gar nicht der Streitpunkt,

P.S.: Du ermüdest mich mal wieder.

Ich amüsiere mich die ganze Zeit schon darüber, daß Du ernsthaft glaubst, daß sich irgendjemand (inkl bzw insbesondere Hausverwalter und Eigentümer) um den (außer in steuerlicher Hinsicht) unbedeutenden Unterschied zwischen Sanierung der Tiefgarage und Sanierung des Teils des Gebäudes, der zufälligerweise Tiefgarage ist, schert. Wobei: natürlich ist der Unterschied auch rechtlich relevant, nämlich bei der Frage, ob die Sonder- bzw. Teileigentümer der Wohnungen oder der Tiefgaragen die Sanierung oder beide zahlen müssen. Wenn man dem Wortlaut der Frage glaubt, muß er als Wohnungseigentümer die Umlage zahlen, obwohl die TG betroffen ist, was dafür spräche, daß es hier um eine Sanierung zwar in der Garage, aber eben doch am Gebäude geht, dafür spräche, daß mein Hinweis relevant ist. Aber auch hier: es ist halt eines, was gemeint ist und etwas anderes, was gesagt wird. Ich glaube nämlich nicht, daß der Fragesteller zwischen sich als Eigentümer der Wohnung und sich als Eigentümer des Stellplatzes unterscheidet.

Aber das ist alles weiterhin irrelevant. Relevant ist nur, daß der Fragesteller wissen sollte, daß es grundsätzlich die Möglichkeit geben könnte, die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, aber eben nur unter bestimmten Bedingungen/Umständen, was ich durch das „ggfs.“ anzudeuten versuchte. Aber das erwähnte ich ja schon.

Du lavierst rum.

Ich bin ja selber ein Freund davon, falsche Antworten (gerade bei Themen, die ich beherrsche; insofern kann ich Dein Engagement hier auch zu einem gewissen Grad verstehen) zu korrigieren - Expertenforum und so. Aber in meiner Antwort war das „ggfs.“ echt ein wichtiger Bestandteil. Insofern laviere ich nicht herum, sondern beharre darauf, daß meine Antwort nicht falsch war und das Problem nur darin besteht, daß Du das „ggfs.“ nicht zur Kenntnis nehmen willst bzw. nicht eingestehen kannst oder willst, daß Du das schlichtweg überlesen hast. Aber da das auch jeder andere inzwischen verstanden haben dürfte, werde ich Deine nächsten Angriffe auf der persönlichen Ebene einfach ignorieren.

Mit „ggfs.“, „evtl.“ und Konsorten kann man sich in eine völlige Beliebigkeit flüchten. Denn „ggf.“ ist ja die Bezeichnung des Objekts falsch, die Rechtsanwendung durch den „freundlichen Beamten“ fehlerhaft oder es ist altes Recht anzuwenden oder oder oder oder …

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