Mein Begehr ist, dass falsche Antworten nicht unkommentiert stehen bleiben. So von wegen Expertenforum und so. Bei den außergewöhnlichen Belastungen ist Sanierungsaufwand ohnehin grenzwertig. Wenn du dich dahin flüchten willst, dass neben der eigentlich Sanierung der Tiefgarage (da stell ich mir so schöne Sachen vor wie Erneuerung des Bodens, Elektroarbeiten, Tor) eine grundlegende Sanierung an der Substanz des Gebäudes erfolgt sein könnte, dann schreib das doch auch, statt den Fragesteller in die Irre zu führen.
Im Folgenden, statt meine Richtigstellung einfach mal stehen zu lassen, salbaderst du noch vom „freundlichen Beamten“, als ob es im freien Ermessen des Beamten liegen würde. Die Fälle sind jedoch höchstrichterlich geklärt, sonst wären sie nicht in den Richtlinien.
Du bringst dann irgendwelche Eventualitäten, etwa einen Schaden der die Statik des Gesamtgebäudes betrifft. Hausverwaltungen sprechen dann allerdings meistens nicht mehr von Sanierung der Garage, sondern von einer Sanierung des gesamten Gebäudes. Natürlich sind solche Fälle denkbar. Aber dann solltest du den Fragesteller dahingehend aufklären, dass du die Garage gedanklich schon meilenweit verlassen hast.
Hinzu kommt, dass Sanierung von Schäden auch am selbstbewohnten Gebäude nur in engen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist, insbesondere scheitert so etwas meistens daran, dass eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht
wahrgenommen wurde.
Aber ich will mich ja nicht streiten. Also, einigen wir uns auf:
Sanierung einer Garage, egal ob Tief-, Fertig-, Einzel- oder Doppelgarage, ist keine außergewöhnliche Belastung, weil das die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien so vorsieht. Es gibt jedoch Fälle, in denen einheitliche Sanierungsmaßnahmen an einem Gesamtgebäude vorgenommen werden, Hier wäre es denkbar, wenn auch eher unwahrscheinlich, dass eine Maßnahme, die irreführend als „Garagensanierung“ bezeichnet wird, teilweise der Sanierung anderer Gebäudebestandteile dient. In diesen Fällen könnte eine teilweise Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.