Nein
eine Auflösung der Selbständigkeit ergibt nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung
in der GKV.
Wie Du nur auf solch einen Gedanken kommen kannst.
Gruß Merger
Nein
eine Auflösung der Selbständigkeit ergibt nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung
in der GKV.
Wie Du nur auf solch einen Gedanken kommen kannst.
Gruß Merger
Hallo Rita,
wie sollen wir dir weiterhelfen, wenn Du uns etliche Details verschweigst ?
Informiere uns einmal ausführlich seit wann Du in der PKV versichert bist, auf Grund welcher Tatsache und weshalb Du in die GKV wechseln willst.
Bitte auch welcher Tätigkeit Du heute nachgehst und ob dein Einkommen über der JAEG liegt. Ergänzend auch welchen Status dein Ehemann hat und auch wie er zur Zeit versichert ist.
Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Versicherungsberater dir Informationen gibt ohne auf die entsprechenden Gesetze hinzuweisen, denn diese Beratung ist kostenpflichtig.
Gruß Merger
Hi
Kommentar:
Sommer, SGB V § 9 Freiwillige Versicherung
2.5 Beitrittsrechte von schwerbehinderten Menschen (Abs. 1 Nr. 4)
Stand: 25.07.2012
Unerheblich ist, wie der Status des schwerbehinderten Menschen sonst krankenversicherungsrechtlich zu beurteilen wäre. Daher sind anerkannte schwerbehinderte Menschen auch als versicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1, § 7), von der Krankenversicherungspflicht Befreite, Erwerbslose oder Rentenbezieher beitrittsberechtigt.
Gruß
Guido
Weil im August 2013 an den §188 SGBV folgender 4. Absatz drangebammelt wurde:
_Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet , setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort , es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“_
Welchen Status hat man, wenn man kein Gewerke mehr hat?
Hab hier auch noch nen Link gefunden
Ich kann mich aber auch irren…
16BIT
Hallo 16 BIT,
welche Versicherungspflicht meinst Du denn ?
die der GKV oder die der PKV ?
Bitte beachte wir haben generell eine Krankenversicherungspflicht.
Weil im August 2013 an den §188 SGBV folgender 4. Absatz
drangebammelt wurde:_Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder
Familienversicherung endet , setzt sich die Versicherung mit
dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder
mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als
freiwillige Mitgliedschaft fort , es sei denn, das Mitglied
erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt._
Dies bezieht sich auf das Ende einer GKV-pflichtigen Tätigkeit oder Familienversicherung
und diese wird in eine freiwillige Versicherung bei der GKV überführt.
Welchen Status hat man, wenn man kein Gewerke mehr hat?
Das kann unterschiedlich sein. möglich wäre man wird Beamter, man nimmt eine GKV-Pflichtige Tätigkeit auf, man beginnt eine AN-Tätigkeit mit Einkünften über der JAEG,
man lebt von seinem Vermögen usw.
Also muss man immer nach dem Einzelfall entscheiden.
Hab hier auch noch nen Link gefunden
Nach deinem Link zu urteilen, gehe ich davon aus, dass der bisherige Selbständige einen Job als Angestellter aufgenommen hat und nur noch nebenbei seine selbständige Tätigkeit weiterführt. Also die GKV-pflichtige Tätigkeit überwiegt.
16BIT
Gruß Merger
Hallo,
Hi
Kommentar:
Sommer, SGB V § 9 Freiwillige Versicherung
2.5 Beitrittsrechte von schwerbehinderten Menschen (Abs. 1 Nr.
4)
Stand: 25.07.2012Unerheblich ist, wie der Status des schwerbehinderten Menschen
sonst krankenversicherungsrechtlich zu beurteilen wäre. Daher
sind anerkannte schwerbehinderte Menschen auch als
versicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1, § 7), von der
Krankenversicherungspflicht Befreite, Erwerbslose oder
Rentenbezieher beitrittsberechtigt.
Dem widerspreche ich auch nicht.
Hier geht es aber um die Tatsache, dass der Schwerbehinderte bisher in der PKV krankenversichert war und somit besteht meiner Meinung auch keine Verpflichtung der GKV ihn aufzunehmen.
Und selbst wenn es möglich wäre, würden bei der Beitragsberechnung alle Einkünfte herangezogen werden. Wobei evt. auch noch die hälftigen Einkünfte des Ehemannes berücksichtigt werden können.
Maßgebend für den Wechsel von der PKV in die GKV ist der § 5 SGB V
Gruß
Guido
Gruß Merger
Kontrahierungszwang in der GKV
Hallo,
Hallo,
Hier geht es aber um die Tatsache, dass der Schwerbehinderte
bisher in der PKV krankenversichert war und somit besteht
meiner Meinung auch keine Verpflichtung der GKV ihn
aufzunehmen.
Auch hier liegst Du leider falsch, da die GKV einem Kontrahierungszwang unterliegt, sofern die gesetzlichen und ggfs. satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Wort „freiwillig“ bezieht sich nur auf die evtl. Wahlmöglichkeit des Versicherten zwischen „privat“ und „gesetzlich“.
http://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/34755…
Gruß Merger
&Tschüß
Wolfgang
Hi!
Dem widerspreche ich auch nicht.
Doch, tust Du.
http://books.google.de/books?id=khRDEQX2EtkC&printse…
Hier geht es aber um die Tatsache, dass der Schwerbehinderte
bisher in der PKV krankenversichert war und somit besteht
meiner Meinung auch keine Verpflichtung der GKV ihn
aufzunehmen.
Wo genau siehst Du die Einschränkung bei:
_ Unerheblich ist, wie der Status des schwerbehinderten Menschen
sonst krankenversicherungsrechtlich zu beurteilen wäre_
Unabhängig davon können GKV natürlich Einschränkungen in ihren Satzungen z.B. mit einer Altersgrenze festlegen!
Maßgebend für den Wechsel von der PKV in die GKV ist der § 5
Nicht nur …
Gruß
Guido
Hallo Wolfgang,
nachfolgenden Text habe ich in deinem Link vorgefunden:
Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung
ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen
sind zum Beispiel,
wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung
Krankenversicherungspflicht eintritt oder
durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der
Versicherungspflichtgrenze liegt oder
Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der
Bundesagentur für Arbeit bezogen wird.
Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber
der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht
zum Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung
der sonst üblichen Kündigungsfristen.
Der Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen,
wenn der Betroffene
das 55. Lebensjahr vollendet hat und
in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert
war und
mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei,
von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
selbstständig tätig war.
Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung
nicht möglich.
Gruß Merger
Hallo,
ich muss mich berichtigen.
Auskunft einer GKV:
Aufnahme ist möglich, wenn der Ehegatte in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre in der GKV versichert war, der Schwerbehinderte das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % vorliegt und der Antrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Bekanntwerden der Schwerbehinderung gestellt wird.
Allerdings handelt es sich dann um eine freiwillige GKV-Versicherung was entscheident ist für die zu zahlenden Beiträge.
Gruß Merger
Hi!
Auskunft einer GKV:
Naja, das ist dann die Auskunft genau dieser einen GKV - bei anderen kann es anders aussehen.
Aufnahme ist möglich, wenn der Ehegatte in den letzten 5
Jahren mindestens 3 Jahre in der GKV versichert war,
… und schon hier ist die Auskunft unvollständig, da es genausogut ein Elternteil, der Versicherte selbst oder der Lebenspartner sein kann.
Die Voraussetzung fällt komplett weg, wenn sie wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.
der
Schwerbehinderte das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat,
Genau das ist abhänging von der Satzung der Kasse.
eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % vorliegt und der
Antrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach
Bekanntwerden der Schwerbehinderung gestellt wird.
Nicht nach Bekanntwerden sondern nach Feststellung.
Gruß
Guido
Hallo,
da ist ja mächtig was los hier:smile: ich klinke mich hier mal ein und gebe mal zum besten was ich zu den Vorraussetzungen für das Sonderzugangsrecht gefunden habe.
Richtig ist, dass jede Kasse in ihrer Satzung eine Altersgrenze festlegen kann und diese sogar ziemlich niedrig bei bereits 30 Jahren liegen kann. Im hier besprochenen Fall läge das Alter unter 45 Jahren .
Eine Auflsitung einzelner kassen habe ich Hier gefunden:
http://www.verbraucherforum-info.de/private-krankenv…
hier eine ausführliche Tabelle:
http://www.test.de/Gesetzliche-Krankenversicherung-S…
Ebenfalls auf obiger Seite beschrieben steht:
„Die aufgeführten Möglichkeiten zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung gelten nicht, wenn in der Vergangenheit ein Antrag auf Befreiung der Krankenversicherungspflicht gestellt wurde und Sie zusätzlich auch noch das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.“
Die Vorraussetzungen der 3 Jahre Versicherung in den letzten 5 Jahren werden durch beide Elternteile erfüllt. Einen Ehepartner gibt es nicht, sonst würde ja auch ohne Schwerbehinderung schon die Familienversicherung den Weg zurück öffnen.
Liebe Grüsse
Rita
Ich mache hier nochmal eine Ergänzung zu den persönlichen Hintergründen und schieb sie mal hier oben ein, da ich nicht weiss wohin sonst.
Die Person ist ohne Partner, so dass weder eine Familienversicherung in Frage kommt, noch das Einkommen dessen irgendwo eine Rolle spielen könnte bei der Beitragsberechnung.
PKV Versicherung besteht seit 18 Jahren wegen selbständiger Tätigkeit, davor etwa 5 Jahre gesetzlich pflichtversichert.
Alter unter 45 Jahre
Derzeit nach langer Krankheit ohne Arbeit und mit Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung.
Einkommen ALG2
Sollte Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden ohne Anspruch auf EU-Rente wegen mangelnder Vorversicherungszeit.
GdB aktuell erst festgestellt, aber nur 30 %, daher keine Schwerbehinderung. Möglichkeit der Beantragung einer Gleichstellung wird überlegt, da es eventuell Vorteile bei der Arbeitssuche bietet.
Ich hoffe nun alle nötigen Infos geliefert zu haben. Wenn nicht, bitte hier nochmal nachfragen.
Lg Rita
Hi!
„Die aufgeführten Möglichkeiten zur Rückkehr in die
gesetzliche Krankenversicherung gelten nicht, wenn in der
Vergangenheit ein Antrag auf Befreiung der
Krankenversicherungspflicht gestellt wurde und Sie zusätzlich
auch noch das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.“
Dafür habe ich noch keine belastbare Quelle gefunden.
Die Vorraussetzungen der 3 Jahre Versicherung in den letzten 5
Jahren werden durch beide Elternteile erfüllt.
Ich hoffe, dass das für JE ein Elternteil gilt, denn summieren (also 1 Jahre die Mutter, 2 Jahre der Vate) geht nicht.
Nur zur Sicherheit …
VG
Guido
hi Guido,
„Die aufgeführten Möglichkeiten zur Rückkehr in die
gesetzliche Krankenversicherung gelten nicht, wenn in der
Vergangenheit ein Antrag auf Befreiung der
Krankenversicherungspflicht gestellt wurde und Sie zusätzlich
auch noch das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.“Dafür habe ich noch keine belastbare Quelle gefunden.
Ich habe doch glatt nochmal gegoogelt und du könntest Recht haben, dass eine Befreiung nicht lebenslang gilt
http://www.haufe.de/personal/entgelt/befreiung-von-d…
Hier genauso beschrieben, die Befreiung wirkt nur für den Tatbestand für den sie beantragt wurde. Ändert sich dieser, ist die Befreiung hinfällig.
http://www.aok-business.de/praxis-aktuell/newsletter…
Die Vorraussetzungen der 3 Jahre Versicherung in den letzten 5
Jahren werden durch beide Elternteile erfüllt.Ich hoffe, dass das für JE ein Elternteil gilt, denn summieren
(also 1 Jahre die Mutter, 2 Jahre der Vate) geht nicht.
Nur zur Sicherheit …
Na da ist aber ein Spassvogel am Werke:smile: Natürlich gilt das je Elternteil. Sie sind sogar beide ( einzeln gerechnet ) mehr als 5 Jahre in der GKV.
Aber es hilft ja nicht weiter, wenn man das Kriterium der 50 % Schwerbehinderung nicht erfüllt.
Lg Rita
Hallo Merger,
welche Versicherungspflicht meinst Du denn ?
die:
Bitte beachte wir haben generell eine
Krankenversicherungspflicht.
Dies bezieht sich auf das Ende einer GKV-pflichtigen Tätigkeit
oder Familienversicherung
Über die KV-Pflicht brauchen wir glaub ich nicht reden, dies ist uns beiden klar!
Welchen Status hat man, wenn man kein Gewerke mehr hat?
Du hast einen Status vergessen!
Arbeitslos/Arbeitsuchend und hier ist mMn der Knackpunkt.
AL und AS sind Pflichtmitglieder. Bei ALG1 ist klar, eh pflichtig.
Bei ALG2 wäre man nicht pflichtig (lt. §5SGBV schon!) sondern automatisch nach §188 Abs.4 SGBV „freiwilliges Mitglied“.
Egal woher man kommt.
Denn wo kann dieser Satz:
als freiwillige Mitgliedschaft fort nur gelten?
In der GKV per Gesetz!
Nun, meine Argumentation würde jetzt sogar soweit gehen, dass ich mich auf §186 Abs. 2 berufe. 1 Tag arbeiten und schon ist man Mitglied!
Da gibt es dann das nächste Problem für die Sachbearbeiter, der in diesem § aufgeführte § ist weggefallen, jedoch besteht immer noch §186 Abs.2.
Obwohl ja §186 Abs. 2b dann wohl eher gelten würde, wegen ALG2.
Ok, es wird schwierig werden, hier einen kompetenten Sachbearbeiter zu finden, der dies nachvollziehen kann…
16BIT
Hallo 16BIT
Welchen Status hat man, wenn man kein Gewerke mehr hat?
Du hast einen Status vergessen!
Arbeitslos/Arbeitsuchend und hier ist mMn der Knackpunkt.
AL und AS sind Pflichtmitglieder. Bei ALG1 ist klar, eh
pflichtig.
Ja - nur welcher Gewerbetreibend zahlt überhaupt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ?
Bei ALG2 wäre man nicht pflichtig (lt. §5SGBV schon!) sondern
automatisch nach §188 Abs.4 SGBV „freiwilliges Mitglied“.
Egal woher man kommt.
Denn wo kann dieser Satz:
als freiwillige Mitgliedschaft fort nur gelten?
In der GKV per Gesetz!Nun, meine Argumentation würde jetzt sogar soweit gehen, dass
ich mich auf §186 Abs. 2 berufe. 1 Tag arbeiten und schon ist
man Mitglied!
Da gibt es dann das nächste Problem für die Sachbearbeiter,
der in diesem § aufgeführte § ist weggefallen, jedoch besteht
immer noch §186 Abs.2.
Obwohl ja §186 Abs. 2b dann wohl eher gelten würde, wegen
ALG2.
Wenn das Wörtchen „und“ hier im Text nicht stehen würde, würde ich dir sogar recht geben.
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand und lt. Auskunft der GKV ergibt nur ALGII keinen Anspruch auf einen Wechsel in die GKV.
Gruß Merger
Hallo Wolfgang,
Hallo,
nachfolgenden Text habe ich in deinem Link vorgefunden:
Aufnahme aus der privaten Krankenversicherung
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche
Krankenversicherung
ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen
sind zum Beispiel,
wenn durch Aufnahme einer Beschäftigung
Krankenversicherungspflicht eintritt oder
durch Gehaltsabsenkung das Entgelt unterhalb der
Versicherungspflichtgrenze liegt oder
Arbeitslosigkeit eintritt und Arbeitslosengeld I von der
Bundesagentur für Arbeit bezogen wird.
Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber
der privaten Versicherung ein Sonderkündigungsrecht
zum Beginn der Pflichtversicherung ohne Einhaltung
der sonst üblichen Kündigungsfristen.
Der Eintritt von Versicherungspflicht ist ausgeschlossen,
wenn der Betroffene
das 55. Lebensjahr vollendet hat und
in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert
war und
mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei,
von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich
selbstständig tätig war.
Trifft dies zu, ist ein Wechsel von der privaten
Krankenversicherung
nicht möglich.
Schön, daß Du soviel zitieren kannst, aber was das mit dem Kontrahierungszwang der GKV zu tun hat, bleibt Dein Geheimnis.
Es war nämlich in der Diskussion unstrittig, das es für den Wechsel von PKV in GKV gesetzliche und durch Satzung der jeweiligen GKV bestimmte Voraussetzungen gibt.
Wenn aber diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann gilt für die GKV folgender Abschnitt aus meinem Link:
Kontrahierungszwang in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Unabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt
in der gesetzlichen Krankenversicherung der Kontrahierungszwang.
Das heißt, alle Interessenten, die sich an
die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln. Ein
Antrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein potenzieller
Kunde nicht versicherbar ist, zum Beispiel wenn
eine notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.
Und bevor Du noch mal Haarspalterei versuchst:
Aus der Formulierung „alle Interessenten“ ergibt sich zwingend, daß auch Interessenten für eine freiwillige Mitgliedschaft von diesem Kontrahierungszwang erfasst sind.
Ein derartiger Fall mit dem unzweifelhaften Vorliegen der Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der GKV lag meiner Kammer (als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht) mal vor.
Die beklagte GKV hat nach eindrücklicher Belehrung durch den vorsitzenden Richter den Kontrahierungszwang im Kammertermin akzeptiert, so daß kein Urteil nötig wurde.
Gruß Merger
&Tschüß
Wolfgang
Kontrahierungszwang in der gesetzlichen
KrankenversicherungUnabhängig von der Vergütung von Mitgliedschaften gilt
in der gesetzlichen Krankenversicherung der
Kontrahierungszwang.
Das heißt, alle Interessenten, die sich an
die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln.
Was vermutlich allerdings nur für die Aufnahme in der GKV gilt.
Die zu zahlenden Beiträge können allerdings abweichen,
denn da unterscheidet man zwischen GKV-pflichtigen und GKV-freiweilligen.
Gruß Merger
Hi!
So, wie ich Rita hier wahrnehme, weiß sie sehr gut Bescheid über die Beiträge.
Du bist der einzige, welcher das Thema hier dauernd ins Spiel bringt …
Was vermutlich allerdings nur für die Aufnahme in der GKV
gilt.
Das geht aus dem Wort „Kontrahierung“ sowie dem Passus
„Das heißt, alle Interessenten, die sich an
die TK wenden, sind gleichermaßen zu behandeln. Ein
Antrag kann nur dann abgelehnt werden, wenn ein potenzieller
Kunde nicht versicherbar ist, zum Beispiel wenn
eine notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.“
ziemlich eindeutig hervor.
Gruß
Guido