Sonderzugangsrecht in der GKV auch bei Gleichstellung ?

Hallo,
es geht um das Sonderzugangsrecht als freiwilliges Mitglied in der GKV, wenn eine Schwerbehinderung festgestellt wird. Die Bedingungen dafür nach Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) unter § 9, Absatz 1, Nr. 4 kenne ich.
Es ist auch von ausdrücklicher Schwerbehinderung, also mind. 50 % , die Rede.

Meine Frage bezieht sich aber nun darauf, ob es auch möglich wäre aus der PKV ind GKV zurückzukehren, wenn man nur 30 % GdB bekommt, aber eine Gleichstellung beantragt. Nach meinen bisherigen Recherchen steht zwar nirgends dass es möglich wäre, aber auch nicht, dass es bei Gleichstellung ausgeschlossen ist.
Ich hege eine vage Hoffnung, dass es da eine Lücke gibt, die ich noch nicht gefunden habe.

MfG
Rita R.

Gehalt zahlen…unter der BBG drücken…und schon ist man pflichtversichert

Oder arbeitslos werden und keine Versicherung haben

Danke jamesblond006,
aber wenn man bereits viele Jahre in der PKV ist kommt man eben nicht so einfach zurück. Man könnte diese theoretisch kündigen, aber ich glaube nicht, dass einen die GKV dann so einfach aufnimmt.
In eine Pflichtversicherung zu kommen, wenn man vorher selbständig war, nun aber berufsunfähig ist und eigentlich noch im Reha-Prozess befindlich( wann und ob es eine Massnahme mit Übergangsgeld gibt ist noch unklar…denn dann ist man Pflichtversichert und das Problem wäre gelöst) … das ist das Problem. Und eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss man erstmal finden.

Hallo Rita,

Hallo,
es geht um das Sonderzugangsrecht als freiwilliges Mitglied in
der GKV, wenn eine Schwerbehinderung festgestellt wird.

Meine Frage bezieht sich aber nun darauf, ob es auch möglich
wäre aus der PKV ind GKV zurückzukehren, wenn man nur 30 % GdB
bekommt, aber eine Gleichstellung beantragt.

Nein - dies ist kein Grund um in die GKV zurück zu kehren.

Ich hege eine vage Hoffnung, dass es da eine Lücke gibt, die
ich noch nicht gefunden habe.

Möglich wäre eine GKV-pflichtige Tätigkeit zu beginnen und dort mindestens 1 Jahr tätig zu bleiben.
Allerdings geht dies nur wenn das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde.

MfG
Rita R.

Gruß Merger

Völlig falsch!

Gehalt zahlen…unter der BBG drücken…und schon ist man
pflichtversichert

Nein - nicht BBG, sonder JAEG und das 55. Lebensjahr darf noch nicht erreicht sein.

Oder arbeitslos werden und keine Versicherung haben

Dies ist völliger Unsinn, denn wir haben eine Pflichtversicherung in Deutschland und die PKV kann nicht einfach so beendet werden.

Hallo Merger,
lieben Dank für deine Antwort.

Du meinst mit einer Gleichstellung kann man nicht zurück? Ja, das habe ich mir gedacht, wollte aber sicher gehen ob es nicht doch geht. Eine neu festgestellte Schwerbehinderung von mind. 50 % würde dies nämlich ermöglichen… zumindest freiwilliges Mitglied zu werden.

Das 55. Lebensjahr ist noch nicht erreicht, aber zur versicherungspflichtigen Tätigkeit habe ich andere Informationen. Soweit ich weiss, ist es neuerdings nicht mehr erforderlich eine V-Pflichtige Tätigkeit mindestens 1 Jahr zu behalten. Es reicht bereits ein Monat bzw. rein theoretisch sogar ein paar Tage. Möglich wäre allerdings, dass man dann nur freiwilliges Mitglied bleiben darf… aber das wäre ja nicht so schlimm, zumindest wäre man aus der PKV raus.
Aber das hört sich leider leichter an als es ist, wenn man sehr lange krank war und noch nicht mal in den ursprünglichen Job zurück kann.

Lieben Gruß
Rita R.

Hallo Rita,

Hallo Merger,
lieben Dank für deine Antwort.

Du meinst mit einer Gleichstellung kann man nicht zurück? Ja,
das habe ich mir gedacht, wollte aber sicher gehen ob es nicht
doch geht. Eine neu festgestellte Schwerbehinderung von mind.
50 % würde dies nämlich ermöglichen… zumindest freiwilliges
Mitglied zu werden.

Diese Regelung ist mir nicht bekannt.
Kannst Du mir hier mal die Rechtsquelle benennen.

Das 55. Lebensjahr ist noch nicht erreicht, aber zur
versicherungspflichtigen Tätigkeit habe ich andere
Informationen. Soweit ich weiss, ist es neuerdings nicht mehr
erforderlich eine V-Pflichtige Tätigkeit mindestens 1 Jahr zu
behalten. Es reicht bereits ein Monat bzw. rein theoretisch
sogar ein paar Tage.

Sicher, mit Beginn einer GKV-Pflichtigen Tätigkeit muss die PKV den Vertrag beenden.
Allerdings wenn diese Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres endet, muss man wieder zurück in die PKV.

Allerdings frage ich mich, warum hier überhaupt ein Wechsel in die GKV wichtig ist.

Man sollte auch beachten, dass dann unter Umständen alle Einkünfte für die Berechnung des GKV-Beitrages berücksichtigt werden. Evt. werden sogar die hälftigen Einkünfte des Ehemannes angerechnet.

Man sollte also an die 9/10 Regelung der zweiten Hälfte des Zeitraumes zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung denken.

Alternativ besteht doch auch die Möglichkeit in der PKV in den Standardtarif zu wechseln.
Vergleichbar mit der GKV und auch die Beiträge werden niedriger.

http://www.pkv.de/service/rechtsquellen/musterbeding…

Gruß Merger

Hallo Merger

Diese Regelung ist mir nicht bekannt.
Kannst Du mir hier mal die Rechtsquelle benennen.

Hat sie doch schon im UP genannt:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

ME reicht eine Gleichstellung hierfür nicht aus, da sich diese gem. § 2 Abs. 3 SGB IX nur auf den Arbeitsplatz (Erlangung oder Sicherung) bezieht.
Deswegen bekommen grundsätzlich auch nur Beschäftigte oder Arbeitssuchende eine Gleichstellung.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html

Gruß Merger

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

da habe ich wohl etwas falsch interpretiert.

Hat sie doch schon im UP genannt:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

Dies bedeutet dann aber nicht, dass es sich um eine Pflichtversicherung in der GKV handelt und somit ist auch kein Wechsel in die GKV möglich.

Gruß Merger

Hallo Merger,
Hallo Wolfgang,

ich antworte mal zusammen, komme mit dem System und dem Zitieren hier noch nicht klar.

Dass man mindestens 1 Jahr in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bleiben muss, kannte ich auch so. Allerdings sagte mir ein Versicherungsberater vor kurzem, dass dies seit August 2013 nicht mehr so wäre und neuerdings ein Monat ausreicht. Eine Rechtsquelle habe ich nicht, aber er meinte es gab da eine Gesetzesänderung. Vorstellen könnte ich mir allerdings schon, dass man dann sehr wohl freiwilliges Mitglied der GKV bleiben darf, aber nicht pflichtversichert ist.
Das würde aber dennoch die bessere Alternative zur PKV sein.

Den Standardtarif kommt nur für Versicherte in Frage, die das 55. Lbj. vollendet haben…was nicht zutrifft.
Vor dem 65. Lbj. greift der Basistarif, der einfach lächerlich und absolute Abzocke ist. Der Beitrag orientiert sich am Höchstbetrag der GKV, das sind in 2014 stolze 627,75 € für Leistungen der GKV umfassen. Zudem besteht aber im Basistarif keine Behandlungspflicht für die Ärzte und so kann ( und so ist es laut diverser Berichte im Internet auch) der Patient von einem Arzt abgelehnt werden oder der Arzt stellt bestimmte Leistungen einfach weiter privat in Rechnung… was ja nicht Sinn des Ganzen ist. Man ist an diesen Tarif gebunden und kommt da quasi auch nicht mehr raus… weil der Wechsel an eine Gesundheitsprüfung gebunden ist.
Im Wahltarif der PKV aktuell liegt der Beitrag bei NUR etwa 340 € monatlich plus 900 SB… natürlich zuzüglich diverser Leistungen, die der Arzt aber nicht die KV für nötig erachtet und die dann letztlich zu Lasten des Patienten gehn. Dafür hat man aber auch ziemlich gute Leistungen.
Sicher, kann der Basistarif auch halbiert werden, wenn man Sozialleistungen bezieht, was auch der Fall ist, dennoch bleibt unterm Strich eine wesentlich schlechtere Behandlung und Absicherung, als sie als Kassenpatient bestünde.

Der Grund für den Wechsel liegt in folgenden Punkten :

  • chronisch krank und arbeitslos und im Bezug von Sozialleistungen, welche die KV nur in Höhe des Halben Basistarifes bezahlt… egal wie hoch der tatsächliche Tarif ist und natürlich nicht für die Selbstbeteiligung oder die Kosten aufkommt auf denen man sitzen bleibt
  • der oben beschriebenen sehr schlechten Versorgung im Basistarif, ausserdem würde bei Berufstätigkeit wieder der volle Basistarif fällig
  • bestimmte Therapieleistungen sind in der PKV nicht erhältlich, aber in der GKV
  • und letztlich natürlich, weil die Uhr tickt und ein Wechsel irgendwann nicht mehr möglich ist
  • sollte irgendwann die Erwerbsunfähigkeit zuschlagen, stünden wiederum dauerhaft nur Sozialleistungen an und dementsprechend wäre ein Grossteil des Beitrages selbst zu tragen… aber wovon?

Das mit der 9/10 Rechnung kenne ich nicht, kann mir die jemand erklären?
Ehepartner gibt es nicht. Und so hoch werden die Einkünfte nicht mehr werden, wenn man nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen kann.

Richtig ist auch, dass die Gleichstellung für Arbeitssuchende und Arbeitnehmer in Frage kommt. Da die Rückkehr in die Berufstätigkeit noch immer geplant ist, wenn auch nur im kleinen Rahmen, trifft das zu.

So, ich hoffe keine Fragen übersehn zu haben. Ansonsten bitte nochmal nachfragen.

Liebe Grüsse
Rita

Hallo,

mit Aufgabe der Selbständigkeit ist man automatisch Pflichtmitglied in der GKV (Siehe dazu §188 SGBV):

wenn man
-nicht über 55 Jahre alt UND
-nicht (mehr) hauptberuflich selbständig ist oder
bei Bezug von Arbeitslosengeld I

Eine weitere Möglichkeit aus der PKV zu kommen ist die Familienversicherung, wenn nach der Unterbrechung ein neues Unternehmen gegründet wird und das Einkommen

Hallo 16 BIT,
das stimmt so leider nicht bzw. trifft in dem Fall nicht zu, da man zwar mit ALG I möglicherweise Pflichtversichert ist… aber nicht bei ALG2, denn Ansprüche auf ALG1 bestanden nicht.

Familienversicherung ist ohne Ehepartner leider auch nicht möglich.

Liebe Grüsse
Rita

Hallo Rita,

mal vorab eine Information zum Standardtarif:

Wer kann sich im Standardtarif versichern:

  1. Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor dem 55. Lebensjahr möglich und zwar bei Personen, die insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente gehen. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften;

10 Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif;

Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 53.550 € (2014).

Einbezogen sind selbstverständlich auch die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhegehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten.
Erfüllt eine Person diese genannten Bedingungen und wechselt in den Standardtarif,
so können auch die Familienangehörigen dorthin wechseln, sofern sie bei einer GKV-Versicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert waren.

Gruß Merger

Hallo 16BIT,

Hallo,

mit Aufgabe der Selbständigkeit ist man automatisch
Pflichtmitglied in der GKV

Wie kommst Du nur auf solch eine Idee ?

(Siehe dazu §188 SGBV):

Mit Überschrift: § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Gruß Merger

Hallo Merger,

ist man(n, Frau auch) selbständig und unter 55 Jahre und er/sie gibt sein/ihr Gewerbe auf, dann ist man(n, Frau auch) sofort Pflichtmitglied einer KK, auf „freiwilliger Basis“ per Gesetzt!

Also „freiwillige Mitgliedschaft“ per Zwang!

16BIT

Hallo Rita,

antworte bitte mal in der Forenansicht! Klicke dazu bitte auf das ! in orange, in dem schwarzen Balken über einen der Beiträge.

Im ALG2-Bezug kann man sein Gewerbe auch weiter ausüben.
Es geht um Aufgabe des Gewerbes.
Dann ist man „freiwilliges Pflichtmitglied“, wenn man innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Gewerbes dies der KK mitteilt oder man bleibt halt in der PKV.

16BIT

Hallo Merger,
die Bedingungen, die du da aufzählst, treffen leider alle nicht zu. Vorversicherungszeit ja, aber kein Rentenbezug oder Anrechte. Selbst Erwerbsunfähigkeit würde nur Grundsicherung bedeuten, weil kein Anspruch auf EU-Rente besteht.

Meine Versicherung sagt ganz konkret zum Standardtarif:
…In den Standardtarif können Personen wechseln, die bereits vor dem
01.01.2009 eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen
haben, sobald sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine
Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einer substitutiven
Krankenversicherung verfügen.
Außerdem können Personen ab dem 55. Lebensjahr in den Standard-
tarif wechseln, sofern eine 10-jährige Vorversicherungszeit in einer
Krankheitskostenvollversicherung besteht und das Gesamteinkommen
unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Versicherte, die die Vo-
raussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben sowie
Ruhegehaltsempfänger können unabhängig vom Alter in den Standard-
tarif wechseln, wenn sie ebenfalls seit mindestens 10 Jahren ununter-
brochen privat vollversichert sind und ihr Gesamteinkommen unterhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Darüber hinaus kann der Beitrag
für Ehepartner auf 150 % des Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-
kenversicherung begrenzt werden, sofern das Gesamteinkommen der
Ehepartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.

Lg Rita

Hallo Rita,

antworte bitte mal in der Forenansicht! Klicke dazu bitte auf
das ! in orange, in dem schwarzen Balken über einen der
Beiträge.

na mal schauen, ob das nun so klappt

Im ALG2-Bezug kann man sein Gewerbe auch weiter ausüben.
Es geht um Aufgabe des Gewerbes.

genau, und man ist weiter privat versichert, egal ob mit oder ohne Gewerbe

Dann ist man „freiwilliges Pflichtmitglied“, wenn man
innerhalb eines Monats nach Aufgabe des Gewerbes dies der KK
mitteilt oder man bleibt halt in der PKV.

Wo bitte steht das? Wenn das so einfach wäre, würden nicht so viele im dämlichen Basistarif rumdümpeln oder sich in finanzielle Probleme begeben

Lg Rita

16BIT

Hallo Rita,

na mal schauen, ob das nun so klappt

na und ob, schick unter meine Antwort gebammelt!:wink:

Wo bitte steht das?

§ 5 SGB V
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen , soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

16BIT

Hallo 16 BIT

na und ob, schick unter meine Antwort gebammelt!:wink:

na ich bin ja lernfähig und du hast es gut erklärt:smile:

§ 5 SGB V
Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II
nach dem Zweiten Buch beziehen
, soweit sie nicht
familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur
darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24
Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt
auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung
geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

das hast du sehr richtig gefunden und darüber bin ich auch schon gestolpert, ALLERDINGS werden Gesetze auch wieder durch neue Gesetze ausgehebelt und so ist es in diesem Fall geschehen.
Bis 2009 war das noch so, dass man auch im ALG2 Bezug automatisch versicherungspflichtig wurde.

Eine Pflichtversicherung in der GKV besteht mithin seit 01.01.2009 für diejenigen Bezieher von Alg II nicht mehr, die vor dem Bezug von ALG II

  • privat krankenversichert oder gar nicht versichert waren und
  • hauptberuflich selbständig erwerbstätig waren oder
  • versicherungsfrei waren (vgl. § 6 Abs. 1 und SGB V) oder – bei einer Ausübung des Berufs im Inland – gewesen wären.

Liebe Grüsse
Rita