"Sonntagsfahrverbot"

Hi,

sei folgendes Gespann gegeben

ZGM: 3.49t zGM
Anhänger: 8t zGM

Diese Kombination darf mit C1E gefahren werden, egal ob ZGM als PKW oder als LKW zugelassen ist.

Der Anhänger sei ein Zirkuswagen = Wohnanhänger.

  1. Fällt dieses Gespann unter das Sonntagsfahrverbot, sofern ZGM ein PKW ist?
  2. Fällt dieses Gespann unter das Sonntagsfahrverbot, sofern ZGM ein LKW ist?
  3. Fällt dieses Gespann unter das Sonntagsfahrverbot, sofern ZGM ein zGM > 3.5t besitzt?

Müsste sich der Halter des Gespanns, sofern hier Ausnahmen gelten, diese behördlich bestätigen lassen?

Gruß
VB

Bevor ich mir überlege, ob ich sonn- und feiertags damit fahren darf, würde ich mich fragen, ob ich es überhaupt darf. Die erste Frage wäre also, was der Hersteller als maximale Anhängelast angibt bzw. was in den Papieren steht. Wenn da für eine 3,49t ZGM nur 1t Anhängelast drinne stehen, nützt mir auch mein Führerschein nichts. Da habe ich schonmal so meine ersten Zweifel, ob es solche ZGM gibt. Aber technisch ist es sicher möglich.
Danach wäre noch ein Blick in die StVZO zu werfen. Da steht was von maximal das 1,5fache der Masse des ziehenden Fahrzeuges. 3,5 x 1,5 = 5,325t. Und da 8t mehr als 5,325t sind, ist es auch im günstigsten Fall nicht zulässig. Also braucht man gar nicht prüfen, ob das unters Sonntagsfahrverbot fiele.
Zwar ist hier das tatsächliche Gewicht relevant, aber ich geh mal davon aus, dass so ein Zirkuswagen nicht leer mitgeschleift wird.
Bliebe also noch die Frage, wie schwer die Zugmaschine sein muss, damit man 8t anhängen darf. Na jedenfalls kommt man dann über 12 t, womit es dann wieder an der Führerscheinklasse scheitert und man auch monntags nicht damit fahren dürfte.
Also wäre die Antwort in allen drei Fällen erstmal nein, und zwar nicht nur sonntags sondern gar nicht, sobald man über die 12t kommt bzw. der Zirkuswagen mehr als das 1,5fache (bzw. 1fache) der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges wiegt.
Wenn es Ausnahmen gibt, dann sollten die sicher behördlich festgestellt/genehmigt sein. Nehme ich mal an, weiß ich aber nicht.
Im Übrigen kommt es für die Einordnung PKW oder LKW nicht auf die Eintragung in den Kfz-Papieren an, sondern auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeuges. Wenn es demnach als LKW einzustufen wäre, dann ist sonntags auf jeden Fall Essig, wenn nicht eine der xundneunzig Ausnahmen zutrifft. Könnte ich mir nun bei Schaustellerbetrieben irgendwie vorstellen, dass es da eine gibt. Denn bei uns bauen die nach Volksfesten auch schonmal sonntags ab und fahren weg. Na dachte ich es mir doch. Die Kleinstaaterei lässt grüßen.

Hi ElBuffo,

ja, da liegst du sehr falsch. Diese Restriktionen sind mit der letzten Verordnung (vermeintlich?) weggefallen. Es zählt nur noch die Summe der zGM und die muss kleiner als 12t sein und das hätte man sogar von hochoffizieller Seite bestätigt bekommen. Bei C1E steht nun explizit, dass

Ein Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder einem Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (3,5 t). Dabei darf jedoch die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger 12.000 kg nicht überschreiten.

gefahren werden darf (neben einem Zugfahrzeug der Klasse C1). Natürlich muss der Anhänger gebremst sein, die Zugmaschine die Vorrichtungen dafür haben und die Anhängelast erlaubt sein. Das ist hier aber nicht das Thema.

Im Übrigen kommt es für die Einordnung PKW oder LKW nicht auf die Eintragung in den Kfz-Papieren an, sondern auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeuges.

das ist wohl richtig. Nur wird dieses nicht so recht erläutert.

Wenn es demnach als LKW einzustufen wäre, dann ist sonntags auf jeden Fall Essig,

Das ist so ohne weitere Einschränkungen nicht richtig. In einigen Kommentaren steht auch etwas von „gewerblich genutzten LKW“ im Gegensatz zu privater Nutzung sowie von anderen Ausnahmen.

Es geht hier zwar um einen Zirkuswagen, nicht aber um einen Zirkusbetrieb, sondern um private Fahrten.

Gegeben sei also ein derartiges Gespann und alle rechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Somit kann das Zugfahrzeug als PKW oder als LKW angemeldet werden.

Es verbleiben meine Fragen. Weiss da jemand genaueres?

Gruß
VB

PS Man bermerke auch, dass in dem von dir zitierten §§ keine Rede von Zugmaschinen ist, die es durchaus auch gibt.

Ja.

Howdy duck,

deine Aussage impliziert, dass ein bewohnter/bewohnbarer Zirkuswagen rechtlich identisch mit einem Wohnwagen ist.

Woraus ginge das rechtlich hervor?

Gruß
VB

Aus dem gesunden Menschenverstand ?
Ein Wohnwagen dient dem Wohnen im Urlaub oder Freizeit.
Was ist denn ein zu Wohnzwecken ausgebauter Zirkuswagen anderes ?

damit musst du doch wohl im deutschen Recht nicht kommen.

Es könnte durchaus sein, dass der Begriff Wohnanhänger irgendwo mit einem maximalen Gewicht oder Maßen definiert ist und eben solche Zirkuswagen nicht mehr darunter fallen.

Deswegen ja meine Frage, wo das genau definiert ist.

Ich bestreite gar nicht, dass man mit der Klasse C1E Züge bis maximal 12 t (muss also nicht weniger sein) fahren darf. Aber verrate mir mal, wo in der Fahrerlaubnisverordnung etwas dazu steht, auf welchen Straßen Du damit wie schnell fahren darfst oder um beim Thema zu bleiben, wann Du das darfst. Da steht nicht mal drin, dass der maximal 12t-Zug überhaupt eine Zulassung haben muss. Das alles ist woanders geregelt. Das mit dem Verhältnis Anhängelast zum zGG ist in der verlinkten StVZO geregelt:
Die gezogene Anhängelast darf bei
1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs […] übersteigen
Das habe ich aus der aktuellen StVZO. Sollte es eine neue Verordnung geben, mit der das weggefallen ist, dann ist das natürlich eine ordentliche Schlamperei. Da muss ich mal mit Heiko schimpfen.

Wo in der Fahrerlaubnisverordnung steht das denn?

Na doch. Meine Fahrerlaubnisklasse nutzt nichts, wenn ich mit dem konkreten Fahrzeug nicht, nicht um diese Zeit und/oder nicht mit dieser Geschwindigkeit fahren darf. Ich werde schon sämtliche Regelungen dazu beachten müssen.

Dann wird es im Zweifel ausgelegt. Ich denke mal, dass es dazu inzwischen Rechtssprechung gibt.

Nö, wenn nach PKW und LKW gefragt ist, dann kann man das auch irgnorieren.

Hi,

keine Ahnung, aber gehen wir mal davon aus, dass man eine schriftliche (amtliche) Bestätigung hätte, dass man diese Gespanne fahren dürfte. Dabei wäre noch der Hinweis gegeben worden, dass die Fahrzeuge durchgängige Bremsen, etc,… haben müssen.

Auf deinen Protest hin, hab ich jetzt noch einmal explizit mit dem Hinweis auf den 42er nachgefragt.

Wenn ZGM als Zugmaschine zugelassen werden muss, damit das und ggf. auch die „Sonntagsfahrten“ erlaubt sind, dann wäre das auch in Ordnung. Wo fände man dann die Limits für die Zugmaschine und welcher Führerschein, wenn nicht C1E wäre dafür zuständig?

Gruß
VB

Hallo,

diese Frage stellt sich so gar nicht :smile:
Weil

Der Anhänger sei ein Zirkuswagen = Wohnanhänger.

Nach geltendem Recht sind solche zulassunsgpflichtig und müssen über eine Druckluftbremsanlage verfügen.Das impliziert, das als Zugfahrzeug auch nur ein Lkw oder ein entsprechende Zugmaschine (MB-Trac zum B.) eingesetzt werden darf.

Eine Sonderregelung gibt es tatsächlich nur für das Schaustellergewerbe (Nachweis Gewerbeanmeldung) durch das zuständige Straßenverkehrsamt gegen eine entsprechende Gebühr.
Eine Kopie dieser Genehmigungsurkunde ist bei allen Fahrten mitzuführen.