Sozialamt würde Miete für sitzenden Mieter bezahlen

Hallo,

Mal angenommen Mieter A sitzt im Gefängnis und das Sozialamt bietet Vermieter B an, die Miete , zumindest für einen Teil der Haftzeit zu übernehmen. Allerdings kann das Sozialamt die Miete nicht komplett übernehmen , es würden 14 Euro fehlen. ( monatliche Grundmiete plus NK ) - die Grundmiete ohne NK wäre jedoch abgedeckt bzw komplett beglichen.
da Vermieter B jedoch lieber einen auflösungsvertrag möchte, da Mieter A kein guter Mieter war, ist die Frage ob er das Angebot vom Amt annehmen muss oder kann er es ablehnen mit der Begründung dass auf Grund der Differenz der Mietvertrag nicht erfüllt ist?

Das Sozialamt will die Miete nur für einen Teil der Haftzeit übernehmen? Was soll das für einen Zweck haben?

Keine Ahnung, das war aber auch nicht meine Frage

Sobald 2 Monatsmieten im Rückstand sind, kann der Vermiter fristlos kündigen.

Bis sich das bei 14EUR Differenz aufsummiert, kann das aber etwas dauern.
Evtl. kann der „Einsitzende“ den Differenzbetrag auch anderweitig aufbringen?
Auch würden die Nebenkosten ja teilweise gegen Null fahren (Wasser) oder sich deutlich reduzieren (Heizung), so dass sich hier evtl. ein (jährlicher) Erstatungsbetrag ergibt, der bei der Kostenübernahme schon einkalkuliert ist.

Für den einen Teil hast du ja jetzt einen sicheren Mieter…

Bist Du sicher, dass ein „einsitzender Häftling“ noch rechtsfähige Geschäftsfähigkeit besitzt ?

Lassen wir es alleinig mal in Aufklärung DIESER Frage an sich …

Das stimmt :slight_smile: Aber ich fände das schon wichitg zu wissen. Denn das macht weder für den Vermieter noch für den sitzenden Mieter noch für’s Sozialamt auf den ersten Blick Sinn. Ganz praktisch gefagt: wie soll denn der Mieter seinen Auszug organisieren, wenn er doch grad nicht abkömmlich ist?

Wie kommst Du auf diesen schmalen Pfad? Selbstverständlich ist auch ein Strafgefangener weiterhin voll geschäftsfähig, wenn nicht andere Dinge hinzu kommen, die auch bei jedem anderen zu Betreuung/Einwilligungsvorbehalt führen würden. Natürlich ist ein Strafgefangener rein faktisch aufgrund der Beschränkungen durch die Haft nicht in der Lage umfassenden Gebrauch hiervon zu machen. Aber das ist ein ganz anderes Thema.

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Der Sachverhalt ist etwas kurios. Denn das Sozialamt übernimmt die Miete (natürlich dann nur im Rahmen einer angemessenen Wohnung) nur dann, wenn schon vor Beginn des Haftantritts klar ist, dass die Haft nicht länger als sechs Monate dauern wird. D.h. an sich kann der Fall

gar nicht eintreten. Entweder es wurden maximal sechs Monate ausgeurteilt, dann übernimmt das Sozialamt auf Antrag, oder es wurde eine längere Haftstrafe ausgeurteilt, dann übernimmt das Sozialamt nicht.

Im Übrigen ist das auch kein „Angebot“, sondern eine Erklärung des Sozialamtes, dass es die Miete übernehmen wird. D.h. man hat da als Vermieter kein „Wahlrecht“, ob man dieses Angebot annimmt, oder nicht.

Für den Vermieter ist es angesichts der Differenz jetzt so, dass er abwarten muss, ob die anderweitig gedeckt wird (kann ja sein, dass der Mieter kleine Rücklagen/Verwandtschaft/Freunde hat, die dafür gerade stehen). Kommt es nicht zur Deckung, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder fristlose Kündigung, wenn zwei Monatsmieten erreicht sind, oder fristgerechte Kündigung, wenn eine Monatsmiete erreicht ist. Letztere Variante dauert zwar länger hat aber den Vorteil, dass der Kündigungsgrund nicht wegfällt, wenn die Mitzahlung nachgeholt wird, was bei einer fristlosen Kündigung der Fall wäre. Bei hohen Rückständen wird daher üblicherweise sowohl fristlos als auch fristgerecht gekündigt. Da hier aber der Minderbetrag erst über sehr lange Zeit die Höhe der 2. Monatsmiete erreichen wird, sollte man hier fristgerecht kündigen, sobald der erste Monat voll ist (falls der Mieter dann nicht schon wieder draußen ist, und seine Rückstände bezahlt).