Sozialhilfe für Beamte?

Wenn man als Beamter bspw im Rahmen der Elternzeit noch bis Anfang nächsten Jahres von der Arbeit freigestellt ist und parallel studiert, also ausser Kindergeld keine Einkünfte hat, ist es dann möglich Sozialhilfe zu beantragen, wenn man sich von seinem Ehepartner trennen möchte?

Für Beamte ist Sozialhilfe ja nicht vorgesehen, aber es muß doch eine Möglichkeit geben, sich trennen zu können, wenn die Unterhaltszahlungen zb aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht Miete etc sicherstellen.

Wenn man als Beamter bspw im Rahmen der Elternzeit noch bis
Anfang nächsten Jahres von der Arbeit freigestellt ist und
parallel studiert, also ausser Kindergeld keine Einkünfte hat,
ist es dann möglich Sozialhilfe zu beantragen, wenn man sich
von seinem Ehepartner trennen möchte?

Sozialhilfe kann auch ein Beamter erhalten.

Allerdings wird man bei der Gemeinde prüfen ob Unterhaltsverpflichtungen von Seitens des Ehemannes, bzw. der Eltern
vorliegen.
Es gibt auch Darlehen bei vorübergehender Notlage.

Für Beamte ist Sozialhilfe ja nicht vorgesehen, aber es muß
doch eine Möglichkeit geben, sich trennen zu können, wenn die
Unterhaltszahlungen zb aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht
Miete etc sicherstellen.

Auch von Arbeitslosengeld kann man leben, bzw. Unterhalt zahlen.

Das wird wohl nicht gehen wenn man nebenbei noch studiert, Beamter hin oder her.
Abgesehen davon ist, wie Merger schon sagte, zunächst mal der Vater unterhaltspflichtig.

Hallo,

in dieser Fallkonstellation ein klares Nein.

Ein Studium nebenbei ist reines Privatvergnügen. Für Privatvergnügen zahlt der Staat nicht.
Der Beamte kann jederzeit an seinen Arbeitsplatz zurück und somit ein ausreichendes Einkommen erzielen.
Ein Gespräch mit dem Dienstherrn darüber, daß man die Elternzeit abkürzen möchte, sollte genügen.

Darüberhinaus gibt es ja noch die Unterhaltspflichten nach dem BGB.

Grüße
miamei

Trennung hin oder her, Studium hin oder, her, Partner hin oder her, Elternzeit hin oder her… Aktive Beamte sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Trennung hin oder her, Studium hin oder, her, Partner hin oder
her, Elternzeit hin oder her… Aktive Beamte sind von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

falsch - wir unterhalten uns hier nicht über SGB II sondern über SGB XII

Außerdem gibt es Beamte im einfachen Dienst die auf Grund Ihres Einkommens die Möglichkeit haben Sozialhilfe zu beantragen und diese auch zu bekommen.

Trennung hin oder her, Studium hin oder, her, Partner hin oder
her, Elternzeit hin oder her… Aktive Beamte sind von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

falsch - wir unterhalten uns hier nicht über SGB II sondern
über SGB XII

aha, wo steht das in der Ausgangsfrage? Sozialhilfe ist ein Begriff aus dem ehemaligen BSHG. Und wenn man die Ausgangsfrage richtig liest, dann kommt auch zu dem Schluss, dass es sich unmöglich um SGB XII handeln kann.

Außerdem gibt es Beamte im einfachen Dienst die auf Grund
Ihres Einkommens die Möglichkeit haben Sozialhilfe zu
beantragen und diese auch zu bekommen.

Die möchte ich bitte persönlich sehen! :smile:)
Bei einer Familie können die anderen Familienangehörigen Arbeitslosengeld II beantragen, richtig, aber die/der aktive Beamte bleibt jedoch nach wie vor ausgeschlossen. Das erklärt auch, warum einige Beamte einen Nebenjob haben.

Im § 7 Abs. 4 SGB II steht’s: " Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer (…) ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Damit sind u.a. Beamtenbezüge gemeint.

Das Salär eines Staatsdieners ist in der Regel ausreichend, seinen Lebensunterhalt zu sichern; auch bei Elternzeit.

1 Like

Hi,

Das Salär eines Staatsdieners ist in der Regel ausreichend,
seinen Lebensunterhalt zu sichern; auch bei Elternzeit.

aber eben nicht immer. Siehe http://www.arbeitsagentur.de/nn_652/nn_434188/zentra… :
„Beamte sind vom Arbeitslosengeld II-Bezug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, besteht auch in Zeiten ohne Bezüge (z. B. während Elternzeit) Anspruch auf Arbeitslosengeld II.“

Gruß
Ingo

1 Like

Trennung hin oder her, Studium hin oder, her, Partner hin oder
her, Elternzeit hin oder her… Aktive Beamte sind von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

falsch - wir unterhalten uns hier nicht über SGB II sondern
über SGB XII

aha, wo steht das in der Ausgangsfrage? Sozialhilfe ist ein
Begriff aus dem ehemaligen BSHG. Und wenn man die
Ausgangsfrage richtig liest, dann kommt auch zu dem Schluss,
dass es sich unmöglich um SGB XII handeln kann.

Es ist zwar richtig, dass der Begriff Sozialhilfe aus dem ehemaligen Bundessoziahlhilfegesetz kommt. Allerdings findet man den Begriff auch Im SGB XII
vgl. hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__1.html

Außerdem gibt es Beamte im einfachen Dienst die auf Grund
Ihres Einkommens die Möglichkeit haben Sozialhilfe zu
beantragen und diese auch zu bekommen.

Die möchte ich bitte persönlich sehen! :smile:)

Einfach mal die Einkünfte eine Beamten (3 Kinder + Ehefrau/Hausfrau) des einfachen Dienstes berechnen und mit den Sätzen des SGB XII vergleichen.

Bei einer Familie können die anderen Familienangehörigen
Arbeitslosengeld II beantragen, richtig, aber die/der aktive

oh wirklich - auch Kinder die noch unter 12 Jahre sind bzw. eine Ehefrau die dem Arbeitsleben nicht zur Verfügung steht, allerdings keine Einkünfte hat.
Auch so etwas gibt es noch.

Beamte bleibt jedoch nach wie vor ausgeschlossen. Das erklärt
auch, warum einige Beamte einen Nebenjob haben.

aber nicht von der Sozialhilfe - siehe oben.

Im § 7 Abs. 4 SGB II steht’s: " Leistungen nach diesem Buch
erhält nicht, wer (…) ähnliche Leistungen
öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Damit sind u.a.
Beamtenbezüge gemeint.

Das Salär eines Staatsdieners ist in der Regel ausreichend,
seinen Lebensunterhalt zu sichern; auch bei Elternzeit.

Manche glauben wirklich noch an Märchen…
Was für ein Unsinn.

2 Like

Herr Merger, erbringen Sie den Beweis, dass Beamte (aktiv oder dienstruhend) Arbeitslosengeld II beziehen! Bitte zeigen Sie sie mir.

Sie reden immer nur von fikiven Fällen ohne Bezug zur Realität! Da muss man fragen, ob Sie immer noch an Märchen glauben, vor allem die eigenen!

Denn die/derjenige Fragesteller hat ja richtig erkannt: Für Beamte gibt es keine Sozialhilfe. Und ich unterstelle mal, dass der/diejenige sich seriös erkundigt haben wird. Des Weiteren sind bei Trennung Unterhalt vorrangig einzusetzen. Das hatten Sie bereits richtig gesagt.

Sie haben recht, § 1 nennt sich Sozialhilfe. Das war aber nicht die Frage. Sie behaupteten:

„wir unterhalten uns hier nicht über SGB II sondern über SGB XII“

und das ist falsch, denn wenn man die Ausgangsfrage richtig liest, dann erkennt man, dass der/diejenige erwerbsfähig ist und damit ins SGB II gehört (§ 21 SGB XII).

Was das Salär von Beamten betrifft, scheinen Sie auch falsch informiert zu sein. Ich persönlich kenne zwei Anwärter beim Finanzamt, der eine, verheiratet mit Frau, die andere ledig. Komischerweise kommen beide mit ihren Bezügen so weit zu recht, dass sie keine Sozialleistungen beantragen müssen.

Ein Fall aus der Praxis: Eine Lehramtsanwärterin erhält in Berlin eine Stelle als Referendarin für Teilzeit 20 Stunden/Woche. Laut Bezügemitteilung hat sie rd. 400 EUR monatlich weniger als ich als Vollzeitbeschäftigter (40 Stunden). Sehen auch Sie den Unterschied?

1 Like

Sehr geehrter Herr Tisch,

sind Sie des Lesens mächtig ?

Ich glaube nicht, denn sonst hätten Sie schon längst erkannt,
dass nur Sie auf Arbeitslosengeld II herumreiten.
Ich dagegen berufe mich auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Und ich kenne Beamte (einfacher Dienst) die zusätzlich zu Ihrem Gehalt auch noch Sozialhilfe erhalten.

Auf Ihren weiteren Text nur folgendes.

Bitte nicht den einfachen Dienst mit dem gehobenen bzw. höheren Dienst verwechseln.
Dies zeigt mir, dass Kenntnisse in Bezug auf den Beamten gänzlich fehlen.

Und nun Schluss und aus.

Merger

Sehr geehrter Herr Tisch,

sind Sie des Lesens mächtig ?

selbstverständlich

Ich glaube nicht, denn sonst hätten Sie schon längst erkannt,
dass nur Sie auf Arbeitslosengeld II herumreiten.
Ich dagegen berufe mich auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Warum SGB XII? Erwerbsfähige gehören gemäß § 21 SGB XII ins SGB II.
Da nämlich beginnt schon Ihr Fehler.

Und ich kenne Beamte (einfacher Dienst) die zusätzlich zu
Ihrem Gehalt auch noch Sozialhilfe erhalten.

Beweis?

Auf Ihren weiteren Text nur folgendes.

Bitte nicht den einfachen Dienst mit dem gehobenen bzw.
höheren Dienst verwechseln.

hab ich nicht

Dies zeigt mir, dass Kenntnisse in Bezug auf den Beamten
gänzlich fehlen.

wahrscheinlich. als versicherungsfachmann haben sie diese sicherlich.

Und nun Schluss und aus.

da bin ich ganz bei Ihnen: Den Lesern kann man das nicht mehr zumuten.

Merger

2 Like

Sehr geehrter Herr Tisch,

sind Sie des Lesens mächtig ?

selbstverständlich

Ich glaube nicht, denn sonst hätten Sie schon längst erkannt,
dass nur Sie auf Arbeitslosengeld II herumreiten.
Ich dagegen berufe mich auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Warum SGB XII? Erwerbsfähige gehören gemäß § 21 SGB XII ins
SGB II.
Da nämlich beginnt schon Ihr Fehler.

Ach wirklich, Sie behaupten doch selbst in einer Ihrer Antworten,
dass ein Beamter keinen Anspruch auf SGB II hat - oder irre ich mich ?

Und in § 27 SGB XII finde ich keinen Hinweis, dass Menschen mit eigenen Einkünften keine Sozialhilfe erhalten können.

§ 27 Leistungsberechtigte
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Und ich kenne Beamte (einfacher Dienst) die zusätzlich zu
Ihrem Gehalt auch noch Sozialhilfe erhalten.

Beweis?

Ich muss Ihnen nichts beweisen, wie sollte ich auch,
denn Informationen über meine Kunden darf ich auf Grund des Bundesdatenschutzes nicht heraus geben.

Aber es steht Ihnen frei, sich beim Sozialamt (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung) zu erkundigen.

Auf Ihren weiteren Text nur folgendes.

Bitte nicht den einfachen Dienst mit dem gehobenen bzw.
höheren Dienst verwechseln.

hab ich nicht

Doch haben Sie, eine Lehramtsanwärterin ist im gehobenen Dienst.

Und auch beim Finanzamt gibt es keine Beamte im einfachen Dienst,
sondern mindestens im mittleren Dienst. Die meisten dürften allerdings auch im gehobenen Dienst sein.

Dies zeigt mir, dass Kenntnisse in Bezug auf den Beamten
gänzlich fehlen.

wahrscheinlich. als versicherungsfachmann haben sie diese
sicherlich.

Ja habe ich - als Schwerpunktagentur des öffentlichen Dienstes
und davor Bediensteter einer Kommunalverwaltung (unter anderem auch einige Jahre beim Sozialamt)

Und nun Schluss und aus.

da bin ich ganz bei Ihnen: Den Lesern kann man das nicht mehr
zumuten.

Richtig den Unsinn den Sie hier von sich geben.

Nehmen Sie doch einmal Abstand von dem SGB II und lesen Sie in aller Ruhe die einzelnen §§ des SGB XII durch, dann kommt die Erkenntnis von alleine.

Noch eine Anmerkung, im SGB XII gibt es nicht nur „Hilfe zum Lebensunterhalt“

Hallo

Ich dagegen berufe mich auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Und ich kenne Beamte (einfacher Dienst) die zusätzlich zu
Ihrem Gehalt auch noch Sozialhilfe erhalten.

Das irritiert mich aber, denn dafür ist der Dienstherr zuständig, idR sogar, was die Hinterbliebenen Beamter angeht. Meines Wissens nach, ist es von Verfassungs Wegen ausnahmslos ausgeschlossen, dass der Beamte zur Deckung seines Lebensbedarf auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verwiesen wird. Die Deckung des Lebensbedarfs des Beamten ist vielmehr eine unaufgebbare Pflicht des Dienstherrn als Gegenleistung für die lebenslange volle Hingabe des Beamten an seine Dienstpflichten.

Ein nicht gerade unbekanntes Unrteil, was hier evtl passt: Az.: 3 K 535/05 ( http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/vg_gelse… )

Gruß,
LeoLo

2 Like

Hallo,

dieses Urteil bezieht sich auf die Beihilfe, aber nicht auf die Besoldung.

Gruß Merger

meine sehr verehrten herren,
herzlichen dank für ihre bemühungen, es war jedoch keinesfalls beabsichtigt, dass sie sich gegenseitig auf die füsse treten - dass ich das mit meiner frage ausgelöst habe, bedaure ich sehr!
in der situation habe ich für mich keine lösung finden können, der kindsvater und ehemann ist arbeitslos, bezieht also leistungen vom arbeitsamt, die weder für den kindes- noch für den unterhalt der beamtin ausreichen. bis zur arbeitsaufnahme dieser (anfang nächsten jahres) sind vertreter für die stelle vertragl eingestellt, daher nutzt das gespräch mit dem arbeitgeber nichts. vom studium ist eine freistellung erfolgt, da dieses- wie auch grundsätzlich klar - „privatvergnügen“ darstellt. wenn es nicht dringlich wäre, könnte die situation einfach „ausgesessen“ werden, aber das ist leider kaum noch möglich. bereits nach der vorangegangenen trennung war aufgrund der misslichen finanziellen lage die wohnung zw den ehepartnern aufgeteilt worden, jeder hat ein zimmer und kann den anderen umgehen, aber auch dies ist kein tragbarer zustand mehr. daher die frage, ob die möglichkeit sozialhilfe zu beantragen, besteht.
herzlichen dank

Bitte, es ist doch keine Entschuldigung notwendig!

Viel spannender ist: Ist Sozialhilfe beantragt worden? Hat das Sozialamt bereits entschieden? Welche schriftliche Entscheidung liegt vor: Abgelehnt, bewilligt, für wen?

Es ist schon klar, dass keine Namen genannt werden wegen Privatsphäre und Datenschutz sowieso.

Danke für kurze Rückantwort.

leider liegt noch keine entscheidung vor, von der zu berichten wäre, da erst eine kette verschiedener stationen zu durchlaufen ist.

  1. bei der ersten stelle „jobcenter arbeitsplus“ muss man sein anliegen vortragen, um die antragsunterlagen zu erhalten, obwohl auch hier uneinigkeit über das anliegen bestand, wurden die formulare ausgehändigt
  2. trotz des „beamtenstatus“ muss eine berufsberatung erfolgen. da hier nicht unerhebliche wartezeiten für einen termin bestehen, steht dieser beratungstermin erst in kürze an
    3)mit vollständigen formularen u der bescheinigung über die erfolgte berufsberatung kann ein termin mit dem endgültig zuständigen sachbearbeiter vereinbart werden. sobald dieser erfolgt und ein bescheid erlassen worden ist, wird ihre anfrage vervollständigt!
    viele freundliche grüße

Wenn eine Entscheidung des Jobcenters auf den Tisch liegt, dann wäre kurze Info sehr gut.