An die Juristen, nach § 20 Abs. 1 S.2 VersAusglG sind die auf dem Kapital beruhende Sozialleistung für die gesetzliche KV und PV vor Vornahme des Ausgleichs zu bereinigen; und die Steuerpflicht hat die Ausgleichsberechtigte Person. In meinem Fall ist die ausgleichspflichtige Person gesetzlich krankenversichert, die ausgleichsberechtigte Person allerdings privat krankenversichert.
Die Ausgleichspflichtige hat sich die Betriebsrente als Einmalbetrag auszahlen lassen und diese Auszahlung verschwiegen. Die Ausgleichsberechtigte hat Jahre später auf Auszahlung geklagt und Recht bekommen.
Der Anteil wurde vom Gericht so berechnet, dass die ausgleichspflichtige Person für den vollen Betrag die Sozialleistungen bezahlt und auch die gesamte Summe zu versteuern hatte. Das bedeutet, dass die Ausgleichsberechtigte von ihrem Anteil, trotz privater Versicherung, in die gesetzliche Krankenversicherung der Ausgleichspflichtigen eingezahlt hat, und auch mit derem Steuersatz belastet wurde, ohne einen Steuerausgleich in der eigenen Steuererklärung zu erhalten. Aus meiner Sicht eine Ungerechtigkeit, oder?