Hallo,
in der ambulanten Jugendhilfe ist es in der Tat so, das i.d.R. für den Träger je Fall ein bestimmtes Stundenkontingent vereinbart wird, welches dem Träger dann vom Jugendamt bezahlt wird. Bei festangestellten Mitarbeitern ist es dann für einen Träger immer wichtig, dass diese auch entsprechend ausgelastet sind - wenn nicht genügend Fälle bzw. Stunden verfügt sind, muss dem Mitarbeiter trotzdem sein volles Gehalt gezahlt werden, auch wenn dieses durch die Stunden vielleicht nicht völlig refinanziert ist. Daher wäre es für Träger eigentlich lukrativer, hier Honorarkräfte einzusetzen.
Aber - dem steht bei dieser Art der Beschäftigung das Problem der Scheinselbständigkeit entgegen, was, wenn das nicht eindeutig geklärt wird, zu Problemen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen kann. Es reicht nicht aus zu sagen, ich bin doch Beamter und arbeite nur ein paar Stunden genehmigt nebenher - für den Träger kann es dann aber so aussehen, dass er für eine Tätigkeit, wo normalerweise ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt wird, eine Kraft eingesetzt wird, bei der diese Abgaben umgangen werden.
Aus diesem Grund besteht eigentlich nur die Beschäftigung auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bzw. als Minijob, dies ist eine reguläre und rechtssichere Beschäftigungsart. Sozialabgaben fallen hier nicht an - das, was als einzige Abgabe hier normalerweise wäre, nämlich die Rentenversicherung, trifft ja für Sie als Beamte nicht zu. Die Versteuerung müssen Sie in ihrer Steuererklärung vornehmen.
Die umgerechnete Höhe des Verdienstes je Stunde - da gibt es keine Vorgaben oder Richtlinien, dies ist höchst unterschiedlich und hängt vom Träger und der jeweiligen Tätigkeit ab.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Hofmann