Hallo ich habe von meinem Dozenten die Aufgabe bekommen herauszufinden was der Sozialsicherungssatz ist wie hoch er ist wen es betrifft usw…
vielleicht kann mir jemand helfen bzw sagen wo ich genau das nachlesen kann hab gegoogelt aber nix brauchbares gefunden. vielen dank schonmal
Hallo erstmal,
leider kann ich dir zu diesem Thema nichts sagen. Hätte mich auch gar nicht gemeldet, wenn ich nicht „ausgewählt“ worden wäre. Viel Glück noch bei der Suche.
Hallo Olivion1986,
hmm, die Bezeichnung Sozialsicherungssatz hab ich auch noch nicht gekannt. Also wenn dein Dozent damit vielleicht den Regelsatz bei den Leistungen für Hartz IV meint, kann ich weiter helfen:
Folgende Regelleistungen erhält man, wenn man „regulär“ das Arbeitslosengeld II (ALG II) oder das Sozialgeld nach SGB II erhält.
I. Arbeitslosengeld II (§ 29 Abs. 2 – 3 SGB II, Hartz 4)
Eckregelsatz = 100% = 359 EUR
Partner = 90% = 323 EUR
Kinder ab 14 Jahren = 80% = 287 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre = 70% = 251EUR
Kinder bis einschl. 5 Jahre = 60% = 215 EUR
II. Sozialgeld (§ 28 Abs, 1 SGB II)
359 Euro für Alleinstehende / Alleinerziehende (§ 20 Abs. 2 SGB II)
323 Euro für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 SGB II)
287 EUR Euro für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (U25 Regelung, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II)
287 EUR Euro für Kinder von 15 – 17 Jahren
251 Euro für Kinder von 0 – 14 Jahren
III. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); regional unterschiedlich, da die "angemessenen Kosten der Unterkunft von dem jeweiligen Landkreis festgelegt werden. z. B. für einen Single: ca. 300 bis 400,- €
(dazu gehören nach neuerer Rechtsprechung bei einem genehmigten Umzug auch
die Auszugs- und Einzugsrenovierung sowie – falls mietvertraglich vereinbart – die turnusmässigen Regelrenovierungen)
IV. Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II)
- Schwangere ab Beginn der 13. Woche (17 %): 59,-- €
- allein Erziehende 1 Kind U 7 oder 2 – 3 U 16 (36 %) 351€ = 126€
- allein Erziehende mehr als 3 Kinder (pro Kind 12 % = 41 Euro; max 60 %) max.205,-- €
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ / „aG“ (ausserg.) gehbehindert – 17 %) 59,-- €
- erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen zur Teilhabe/Eingliederung (35 %) 121,-- €
- krankheitsbedingte Zusatzkost (zunehmend restriktiv): je nach Krankheit 25,56 bis 61,-- €
(gerundet nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II)
Achtung: Hier hat sich die Rechtssprechung verändert! Es gibt nur noch für sehr schwerwiegende chronische Krankheiten, wie z.B. HIV- Infektion oder chronische Niereninsuffizienz (Dialyse) einen Mehrbedarf.
V. abweichende („einmalige“) Leistungen (§ 23 SGB II):
- ggf. Darlehen für eigentlich von der Regelleistung (RL) umfassten Bedarf
- Wohnungserstausstattung – nicht zeitlich bezogen, sondern bedarfsbezogen
- Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt –130 Euro
- mehrtägige Klassenfahrten
VI. Umzugskosten und umzugsbedingte Kosten
Dazu gehören auch die Wohnungsbeschaffungskosten (ggf. einschliesslich Maklergebühren), notwendige Handwerker (Gas, Strom, Wasser), Gardinen, Lampen, ggf. Möbelersatz und eine Kautionsgarantieübernahme; wobei sich die ARGE/ Jobcenter oft dagegen ausspricht.
Wie stellt sich der Hartz IV Regelsatz zusammen (ALG II Regelsatzberechnung)?
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ….132,71 €
Bekleidung und Schuhe……………………… 34,13 €
Wohnung, Strom………………………………… 26,87 €
Einrichtungsgegenstände, Möbel, ……………27,77 €
Haushaltsgeräte sowie derenInstandhaltung
Gesundheitspflege………………………………13,21 €
Verkehr ÖPNV……………………………………19,20 €
Nachrichtenübermittlung, Telefon, Post…….20,38 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur………………….38,71 €
Beherbergungs- und ……………………………10,33 €
Gaststättenleistungen
Andere Waren und Dienstleistungen…………21,69 €
Dann noch schnell zu deiner Frage, wen es betrifft.
Also ich kann dir mitteilen, wer berechtigt ist bzw. wer nicht. Zugegeben war ich hier etwas „faul“ aber der § 7 SGB II (Zweites Buch Sozialgestzbuch) macht da eigentlich eine klare „Ansage“. Daher habe ich ihn für dich hinein kopiert:
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht
haben, - erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind - Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder
Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts, - Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen, - Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel
2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur
erbracht, wenn dadurch - die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder
verringert, - Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder
vermindert
werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören - die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines
unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, - die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3
genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit
sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, wird vermutet, wenn Partner - länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder
ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer
stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält
Leistungen nach diesem Buch, - wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des
Fünften Buches) untergebracht ist oder - wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich
erwerbstätig ist.
(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des
persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.
Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001
(ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen
Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen
Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet
werden.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, - die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches
keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder - deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder - die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen,
sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Wie bereit anfangs betont; ich hoffe die Frage(n) deines Dozenten richtig verstanden und dir mit meinen Angaben etwas weiter geholfen zu haben.
Freundliche Grüße
Guten Tag.
Sozialversicherungsbeiträge bestehen ja aus der Rentenverischerungs-, Pflegeverischerungs-, Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Seit dem 1. Januar 2007 liegt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts. Er ist für das gesamte Bundesgebiet gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2010 in den alten Bundesländern bei 66.000 Euro im Jahr und in den neuen Bundesländern bei 55.800 Euro. (http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/rentenv…)
Der aktuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 1,95 Prozent vom Lohn bzw. Gehalt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils einen Anteil von 0,975 Prozent.
Da im Bundesland Sachsen nicht wie im übrigen Bundesgebiet zur Finanzierung der Pflegeversicherung ein Feiertag abgeschafft wurde, zahlen die Arbeitnehmer hier einen höheren Anteil vom Einkommen: 1,475 Prozent. Die Arbeitgeber übernehmen nur 0,475 Prozent.
Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent.
(http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/pflegev…)
Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr angepasst wird (2010: 45.000 Euro im Jahr) und nach dem Beitragssatz. Wie in Arbeitslosen- oder Rentenversicherung gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2009 14,0 Prozent.
Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwillig versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.
(http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/kranken…)
Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2009 2,8 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage ist in der Regel das Arbeitsentgelt der Beschäftigten (beitragspflichtige Einnahme), das bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2010: alte Bundesländer 66.000 Euro im Jahr / neue Bundesländer 55.800 Euro im Jahr) berücksichtigt wird. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstelle) zu zahlen. Die Einzugsstellen leiten die für die Arbeitslosenversicherung bestimmten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
(http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/arbeits…)
Zusätzlich nur für die Arbeitgeber:
Die gesetzliche Unfallversicherung gehört zu den ältesten Sparten der Deutschen Sozialversicherung. Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber. Im Bereich der Öffentlichen Hand tragen der Bund, die Länder und Gemeinden die Kosten.
Die Beitragshöhe wird im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung ermittelt. Das heißt, dass die Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres ihre Aufwendungen nach Schluss des Geschäftsjahres umlegen. Berechnungsgrundlage hierbei ist der Finanzbedarf, also das Umlagesoll, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrenklassen der unterschiedlichen Branchen. Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und Unfallkassen richten sich die Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten.
(http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/unfallv…)
Ich hoffe ich konnte helfen.
Einen Überblick finden Sie unter:
http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/wegweis…
Mit freundlichen Grüßen
bei dieser fragestellung komme ich mir doch ein wenig verarscht vor…
es gibt keinen „sozialversicherungssatz“
schade dass man auch diese plattform missbraucht. idioten gibt es immer. leider auch hier
Wer lesen kann is klar im Vorteil dennoch Danke für die konstruktive Antwort schönen Tag noch