Eidesstattliche Versicherung
Hallo Emelie,
ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Rentenversicherungsträger alle Ermittlungen angestellt hat und auch darüber keine Unterlagen bekommen konnte. Denn auch für die LPGen gibt es Archive, auf die zurückgegriffen werden kann (Ich hoffe, Dein Vater hat den genauen Namen der LPG und den Beschäftigungsort dem Rentenversicherungsträger benennen können bzw. ggf. vorhandene Arbeitsverträge eingereicht).
Da also weder Dein Vater irgendwelche Unterlagen zu der Beschäftigung mehr hat noch anderweitig Unterlagen zu bekommen waren, bleibt nur noch das Mittel der Glaubhaftmachung.
Diese Glaubhaftmachung kann - wenn keine anderweitigen Unterlagen vorhanden sind - vorrangig über Zeugenaussagen erfolgen. Sind keine Zeugen mehr vorhanden, bleibt nur noch das Mittel der eidesstattlichen Versicherung Deines Vaters. Dies ist für Zeiten der Beschäftigung im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 auch gesetzlich zugelassen.
Dein Vater soll dem Rentenversicherungsträger also mitteilen, dass er leider keine Zeugen benennen kann, er die Zeit aber an Eides Statt versichern kann. Der Rentenversicherungsträger wird ihn dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorladen.
Kommt es dann zur Anrechnung der Zeit, wird das zu Grunde zu legende Entgelt nach Tabellen ermittelt. Einen Nachteil hat diese Sache allerdings: Die Zeit wird nur zu 5/6 angerechnet, da die Glaubhaftmachung eben nicht diese Beweiskraft wie ein Nachweis über den Sozialversicherungsausweis hat. Eine weitere Begründung für die 5/6-Anrechnung ist, dass mögliche Unterbrechungen durch Krankheiten o.ä. nicht bekannt sind, so dass der Gesetzgeber schon von dieser Warte gesehen eine gewisse Kürzung vornimmt (Übrigens: Dein Vater kann nicht an Eides Statt versichern, dass er nie krank war, das funktioniert nicht).
Aber: Ich würde mal sagen, besser 5/6-Anrechnung als gar nichts. 
Servus,
Robert