Spareinlagen im Wandel der Zeit
weil es so in § 21 Abs 4 S 1 Nr. 3 RechKredVsteht.
Also bei uns gibt es Sparbücher für GmbHs und sofort zum
mitnehmen, und auch die Azubiene kann diese anlegen
(allerdings muss noch jemand unterschreiben). Wenn das
woanders die Bankkaufleute nicht schaffen, stimmt dort
irgendwas nicht…
Das würde ich so nicht sagen. Es ist halt die Frage, ob man unter Spareinlage das versteht, was es ist, oder ob man das Wort rein aus Marketinggründen verwendet.
Und weil es gerade so nett ist, habe ich mir mal ein paar Minuten gegönnt, altes Wissen wieder auszugraben bzw. wieder aufzufrischen (aus gutem Grund schleppe ich meinen alten Grill/Perczynski bei jedem Umzug noch mit mir herum).
Also: Spareinlage war bis 1993 ein im KWG geschützter Begriff. Neben Kündigungsfrist und Verwendungszweck („keine Teilnahme am Zahlungsverkehr“) war auch geregelt, von wem die Einlagen entgegengenommen werden durften.
Und das sah folgendermaßen aus:
sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß
§ 550b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
§550b BGB sah damals folgendermaßen aus:
http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/550b.html
Die Einrichtung von Sparkonten für Kapitalgesellschaft war also auch schon in grauer Vorzeit möglich.
Seit Abschaffung der Regeln im KWG im Jahre des Herrn 1993 ist nur noch der Bilanzausweis von Verbindlichkeiten als Spareinlagen geregelt und zwar im erwähnten § 21 RechKredV. Das heißt nichts anderes, daß man zwar beliebige Produkte als Spareinlagen bzw. Sparkonten bezeichnen darf, sie aber nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 RechKredV als Spareinlagen in der Bilanz zeigen darf. Solange es einem Institut egal ist, ob da Spareinlage oder Verbindlichkeiten ggü. Kunden steht, kann man auch einem DAX-Unternehmen ein Sparkonto anbieten.
Interessanterweise ist aber auch heute noch die Entgegennahme von Spareinlagen von Kapitalgesellschaften erlaubt, sofern es sich um ein Mietkautionskonto handelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/rechkredv/__21.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
Stellt sich also die Frage, für was der Fragesteller eigentlich das Sparkonto eröffnen wollte. Wenn es um ein Konto für eine Mietkaution ging, steht der Eröffnung gar nichts entgegen, war es für etwas anderes, lediglich u.a. eine interne Bestimmung.
Gruß
C.