Speisekarte - Recht auf die angeboteten Produkte?

Hallo Welt!

Ich hätte da mal paar Fragen zum Thema Recht bei Speisekarten.

Wenn Herr A und B in einer Bäckerei Frühstücken wollen, eine gedruckte und eingeschweißte Speisekarte bekommen, in denen dauerhafte Produkte aufgeführt werden.

Wie z.B Orangen- und Kirschsaft, Goudakäse  und Kochschinken.

Muss der Betreiber diese dann auch Verkaufen?

Denn Herr A und B waren recht enttäuscht als es hieß, wir haben keinen Kirschsaft mehr, das lohnt sich nicht für uns. Und bei Orangensaft gesagt wurde, wir habe keinen auf Lager, können aber mit Nektar bieten.

Und als Krönung bekommen die beiden Herren auch noch Analogkäse, statt bestellten Goudakäse und diesen Pressschinken anstatt richtigen Kochschinken.

Es waren auch keine „Fußnoten“ auf der Karte, das man erkennen hätte können, dass es sich um Analogkäse handelt.Herr A wird sicher nicht mehr dieses Lokal betreten. Sollen den Herren dies in einem anderen Lokal noch mal passieren, welche Rechte haben sie dann?  Gruß Marcel Jede

Hallo!

Es wäre ein Fall für das Ordnungsamt/Lebensmittelüberwachung wenn Analogkäse und Formschinken nicht als solche genannt werden.
Auch der beliebte „Feta“ ist so ein Punkt.  Wenn „Feta“ dann muss es sich auch um den aus Schafmilch handeln und nicht um den nachgemachten (90 %) aus Kuhmilch.
Feta ist ein geschützter Begriff.
Beides gäbe ein Ordnungsgeld und Auflage, die Karte oder Warenangebot zu ändern.

Nicht vorrätige Ware ist m.E. nach noch kein Verstoß.   Evtl wenn damit geworben würde (Plakate,Zeitungsanzeige), dann könnte das ein Wettbewerbsverstoß sein.

Der Vertrag zw. Kunde und Bäckerei kommt doch sowieso erst durch die Aufnahme der Bestellung zustande. Und da klärt es sich auf, diese oder jene Ware ist nicht (mehr)lieferbar. Man macht Ersatzangebot  oder

ja, oder der Kunde geht halt wieder.

MfG
duck313

Servus,

also erst einmal ist eine Speisekarte juristisch gesehen eine so genannte „invitatio ad offerendum“, also eine an „jedermann“ gerichtete Einladung zur Abgabe eines Angebots.

Diese für Laien etwas komische Konstruktion ist daher wichtig, da ein verbindlicher Vertrag (der auch mündlich geschlossen werden kann) durch Angebot und Annahme übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt. Da aber ein Restaurant Gelegenheit haben will sich seine Kunden auszusuchen mit denen es einen Vertrag eingehen will (und damit entsprechende vertragliche Ansprüche) gibt es eben dieses Konstrukt, dass eine Speisekarte (ähnlich wie die Auslage im Supermarkt) noch kein verbindliches Angebot darstellt.

Laienhaft ausgedrückt beschreibt zwar die Speisekarte die Dinge die das Restaurant wahrscheinlich zu bestimmten Preisen anbieten kann (also eine unverbindliche Verbraucherinformation), aber erst Deine Bestellung als Gast stellt ein verbindliches Angebot dar, welches der Restaurantbetreiber (bzw. sein Kellner) durch Aufnahme der Bestellung annimmt. Erst dann kommt der eigentliche Vertrag zustande.

Somit kann der Kellner auch noch beim Bestellvorgang Änderungen vorschlagen (z.B. Nektar anstatt dem frisch gepressten Saft), dies ist dann ein neues (Gegen-)angebot, was wiederum der Gast nicht unbedingt annehmen muss (er kann ja auch gehen).

In der Praxis ist natürlich so etwas ärgerlich, da man ja schon im Restaurant sitzt, die Speisekarte stuidiert hat, sich auf ein bestimmtes Gericht freut, etc.

Was nun falsche Angaben in der Speisekarte (z.B. Analogkäse) betrifft:
Wenn sich weder in der Speisekarte Hinweise finden und auch der Kellner nicht spätestens bei der Aufnahme der Bestellung darauf hinweist, liegt meines Erachtens zumindest ein Sachmangel §434 BGB ff. vor, der dazu führt, dass man im Zweifel ein solches Gericht nicht annehmen muss, bzw. bei dem man vom Restaurant Nachbesserung, etc. verlangen kann. Ist dies nicht möglich kann man vom Vertrag zurücktreten, also ohne zu bezahlen das Restuarant verlassen.

In der Praxis dürfte es allerdings sehr schwer sein z.B. echten Käse von einem Analogkäse oder Pressschinken von echtem Schinken unterscheiden, insbesondere, wenn es sich z.B. um Überbackenes handelt…

So viel allein zu den Betrachtungen aus vertraglichen Ansprüchen.

Weiterhin müssen insbesondere Speisekarten bestimmte Kriterien des Lebensmittelrechts (und verwandter Rechtsgebiete) einhalten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Speisekarte

Fehlen diese Hinweise, können sich allein daraus z.B. bei allergischen Reaktionen schon direkte Schadensansprüche ergeben.

Mit dem Vorlegen der Speisekarte verpflichtet sich der Gastwirt, die dort dargestellte Qualität der angebotenen Produkte auch einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, welche Vorstellung er selbst von dieser Qualität hat, sondern wie diese nach lebensmitteltechnischen Grundsätzen allgemein verbindlich definiert ist. Eine unrichtige Deklaration von angebotenen Produkten wird als Täuschung nach § 11 Lebensmittelgesetz angesehen werden, selbst wenn sie fahrlässig oder in Unkenntnis der Sachlage erfolgt ist. Wegen der Unübersichtlichkeit dieser Grundlagen empfiehlt sich daher immer eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde vor Veröffentlichung oder Drucklegung einer Speisekarte.

Gruß,
Sax

welches der
Restaurantbetreiber (bzw. sein Kellner) durch Aufnahme der
Bestellung annimmt. Erst dann kommt der eigentliche Vertrag
zustande.

ich hätte jetzt gesagt, dass die annahme des angebots erst das liefern der speise ist.
noch nie erlebt? kellner nimmt auf, kommt dann 2minuten später an den tisch: ‚xyz ist leider aus‘.
aber vielleicht kommt gleich ein jurist und erklärt uns, dass die annahme genau dann passiert, wenn das schnitzel aus der truhe genommen wird. oder wenn es auf dem teller landet. oder wenn der koche den zettel liest und mit dem kochen anfängt. oder…

Also man bestellt z.B. ein Supidupi-Gourmet-Menü für 300 Euros, und wenn der Kellner zum Servieren aus der Küche schreitet, geht man ohne was zu bezahlen weg und sagt Ällabäätsch.
Das kanns doch auch nicht sein.

Servus,

welches der
Restaurantbetreiber (bzw. sein Kellner) durch Aufnahme der
Bestellung annimmt. Erst dann kommt der eigentliche Vertrag
zustande.

ich hätte jetzt gesagt, dass die annahme des angebots erst das
liefern der speise ist.
noch nie erlebt? kellner nimmt auf, kommt dann 2minuten später
an den tisch: ‚xyz ist leider aus‘.

Ich würde sagen, dass in diesem Fall formaljuristisch eigentlich eine Impossibilium nulla est obligatio vorliegt. Also Leistungsstörungsrecht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unm%C3%B6glichkeit_(BGB)

Also
Vertrag (+),
Leistungsstörung wegen Unmöglichkeit (+),
Anspruch auf Leistung (-),
evtl. Schadensersatz (+) (wo sollte aber ein Schaden entstanden sein?).

aber vielleicht kommt gleich ein jurist und erklärt uns, dass
die annahme genau dann passiert, wenn das schnitzel aus der
truhe genommen wird. oder wenn es auf dem teller landet. oder
wenn der koche den zettel liest und mit dem kochen anfängt.
oder…

Nö, weil das alles schon Handlungen sind, die zur Erbringung der Leistung notwendig sind und keine übereinstimmenden WE.

Gruß
Sax

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irgendwie fällt mir da nur so ein Wort ein, Abstraktionsprinzip.

sicher kann ein vertrag konkludent geschlossen werden, doch die beiden willenserklärungen bei der bestellung sind doch mehr als eindeutig…

die beiden willenserklärungen bei der bestellung sind doch
mehr als eindeutig…

ok. ich gebe mich geschlagen.

Hallo!

Ich würde sagen, dass in diesem Fall formaljuristisch

ich weiß nicht was formaljuristisch bedeuten soll…materiellrechtlich würde passen…

eigentlich eine Impossibilium nulla est obligatio vorliegt.
Also Leistungsstörungsrecht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unm%C3%B6glichkeit_(BGB)

Also
Vertrag (+),
Leistungsstörung wegen Unmöglichkeit (+),

Nein, denn nur weil der es nicht hat, ist es nicht unmöglich. Außerdem wäre nur die nachträgliche Unmöglichkeit eine Leistungsstörung, die ursprüngliche Unmöglichkeit wäre ein Wurzelmangel, der hier sowieso nicht vorliegen kann…

Wenn jemand vereinbart, dass ein Schnitzel geliefert wird und der andere hat aber keines, dann ist der im Schuldnerverzug, weil es nicht unmöglich ist ein Schnitzel zu liefern.

Gruß
Tom

1 Like

Servus,

Nein, denn nur weil der es nicht hat, ist es nicht unmöglich.

Wenn jemand vereinbart, dass ein Schnitzel geliefert wird und
der andere hat aber keines, dann ist der im Schuldnerverzug,
weil es nicht unmöglich ist ein Schnitzel zu liefern.

Interessant. Aber es gibt doch keinen Anderen, der dieses Gericht genau so hat. Natürlich gibt es andere, die Schnitzel haben, aber eben nicht „Schnitzel nach Art des Hauses X“.

Oder kann man dann den Restaurantbesitzer verpflichten beim Lieferdienst ein Schnitzel zu besorgen? Wäre das wirklich die gleiche Sache?

Gruß,
Sax

Hallo!

Also bei nachträglicher Unmöglichkeit kommt es an sich darauf an, ob diese Unmöglichkeit dauerhaft ist. Bei ursprünglicher Unmöglichkeit muss es rechtlich unmöglich oder faktisch absurd sein. Jedenfalls ist so die Judikaturlinie der österreichischen Judikatur. Die kann in Deutschland vielleicht ein wenig abweichen, aber vom Grundprinzip her ist das in Deutschland ähnlich.

Das ist auch klar, wenn man sich den Hintergrund vor Augen hält. Wer einen Vertrag schließt ist prinzipiell verpflichtet diesen auch einzuhalten, wie er das dann macht, ist ausschließlich sein Problem.

Gruß
Tom

Servus,

so weit klar.

Ich gehe nur davon aus, dass die Unmöglichkeit schon gegeben ist, wenn kein exaktes Austauschmittel geliefert werden kann.

Somit ist die Unmöglichkeit IMHO schon gegeben, wenn das Restaurant das spezielle auf der Karte angebotene Schnitzel nicht mehr hat, und nicht erst wenn „alle Schnitzel dieser Welt“ verbraucht sind.

Es bringt auch nichts, wenn diese Unmöglichkeit in drei Tagen wieder behoben ist, somit ist auch der Zeithorizont nicht „unendlich“, sondern in diesem speziellen Fall eben beschränkt auf diesen Abend.

Also IMHO ein Fall des „doppelten Verkaufs“, also §275 BGB, §323 BGB bzw. §§280, 325 BGB?

Würde man zu dem Schluss kommen, die Unmöglichkeit lag von Anfang an vor (Verkauf eines toten Tieres), wäre der Vertrag wohl schon nach § 306 BGB nichtig.

Gruß,
Sax

Hallo!

Also der Verkauf eines toten Tieres ist sicherlich nicht anfänglich unmöglich.

Das andere wegen der Zeit. Also das würde ich jetzt nicht so sehen, dass hier sozusagen ein Fixgeschäft vorliegt. Aus meiner Sicht wäre das vielleicht bei einmaligen Ereignissen der Fall, also wenn es sich z.B. um ein Hochzeitsessen handelt, nicht aber um ein normales Mittagessen, denn das normale Mittagessen wäre auch am nächsten Tag ein normales Mittagessen. Aber da kann man sicherlich streiten.

Wobei das eher rechtstheoretisch ist, denn ich vermute mal dass die Rechtsfolgen im Ergebnis auch im deutschen Recht genau gleich sind.

Gruß
Tom

Servus,

beim „toten Tier“ bezog ich mich auf einen dieser Standardfälle.

Ich glaube er geht so:

Bauer A will Bauer B seine Kuh verkaufen. Dazu geht Bauer A zu Bauer B und verkauft die Kuh. Was er nicht wusste: In der Zwischenzeit hatte ein Blitz die Kuh getötet, so dass bei Abschluss des Kaufvertrages die Kuh, die verkauft werden sollte, schon nicht mehr lebte.

http://www.rechtslexikon.net/d/unmoeglichkeit/unmoeg…

Gruß,
Sax

Hallo!

Stimmt, aber in diesem Fall wird die lebende (!) Kuh X verkauft, die zum Vertragsabschluss aber bereits tot ist. Das ist eine anfängliche Unmöglichkeit. Die Unmöglichkeit liegt also nicht darin, dass eine tote Kuh verkauft wird, sondern dass vertraglich die Leistung einer bestimmten lebenden Kuh vereinbart wird, die Kuh aber bereits tot ist.

Wird die lebende Kuh X verkauft und wird vom Blitz vor Erfüllung getötet, dann wäre das ein Fall nachträglicher Unmöglichkeit.

Wenn man das ganze jetzt noch stattdessen nicht mit Kuh X, sondern mit einer Kuh als Gattungsschuld durchspielt, wirds ein bisserl komplizierter :wink:

Gruß
Tom

Servus,

Stimmt, aber in diesem Fall wird die lebende (!) Kuh X
verkauft, die zum Vertragsabschluss aber bereits tot ist.

Hatte ich etwas anderes behauptet?

Aber ich glaube der Mod wird uns bald abwürgen und dem UP haben wir eh schon alles beantwortet.

Gruß nach Österreich,
Sax

1 Like

Hallo,

nein ich glaube nicht, dass das abgewürgt wird, weil was hier ja gerade diskutiert haben, waren allgemeine Rechtsfragen…also das, wofür das Forum ist :wink:

Gruß
Tom