Servus,
also erst einmal ist eine Speisekarte juristisch gesehen eine so genannte „invitatio ad offerendum“, also eine an „jedermann“ gerichtete Einladung zur Abgabe eines Angebots.
Diese für Laien etwas komische Konstruktion ist daher wichtig, da ein verbindlicher Vertrag (der auch mündlich geschlossen werden kann) durch Angebot und Annahme übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommt. Da aber ein Restaurant Gelegenheit haben will sich seine Kunden auszusuchen mit denen es einen Vertrag eingehen will (und damit entsprechende vertragliche Ansprüche) gibt es eben dieses Konstrukt, dass eine Speisekarte (ähnlich wie die Auslage im Supermarkt) noch kein verbindliches Angebot darstellt.
Laienhaft ausgedrückt beschreibt zwar die Speisekarte die Dinge die das Restaurant wahrscheinlich zu bestimmten Preisen anbieten kann (also eine unverbindliche Verbraucherinformation), aber erst Deine Bestellung als Gast stellt ein verbindliches Angebot dar, welches der Restaurantbetreiber (bzw. sein Kellner) durch Aufnahme der Bestellung annimmt. Erst dann kommt der eigentliche Vertrag zustande.
Somit kann der Kellner auch noch beim Bestellvorgang Änderungen vorschlagen (z.B. Nektar anstatt dem frisch gepressten Saft), dies ist dann ein neues (Gegen-)angebot, was wiederum der Gast nicht unbedingt annehmen muss (er kann ja auch gehen).
In der Praxis ist natürlich so etwas ärgerlich, da man ja schon im Restaurant sitzt, die Speisekarte stuidiert hat, sich auf ein bestimmtes Gericht freut, etc.
Was nun falsche Angaben in der Speisekarte (z.B. Analogkäse) betrifft:
Wenn sich weder in der Speisekarte Hinweise finden und auch der Kellner nicht spätestens bei der Aufnahme der Bestellung darauf hinweist, liegt meines Erachtens zumindest ein Sachmangel §434 BGB ff. vor, der dazu führt, dass man im Zweifel ein solches Gericht nicht annehmen muss, bzw. bei dem man vom Restaurant Nachbesserung, etc. verlangen kann. Ist dies nicht möglich kann man vom Vertrag zurücktreten, also ohne zu bezahlen das Restuarant verlassen.
In der Praxis dürfte es allerdings sehr schwer sein z.B. echten Käse von einem Analogkäse oder Pressschinken von echtem Schinken unterscheiden, insbesondere, wenn es sich z.B. um Überbackenes handelt…
So viel allein zu den Betrachtungen aus vertraglichen Ansprüchen.
Weiterhin müssen insbesondere Speisekarten bestimmte Kriterien des Lebensmittelrechts (und verwandter Rechtsgebiete) einhalten:
http://de.wikipedia.org/wiki/Speisekarte
Fehlen diese Hinweise, können sich allein daraus z.B. bei allergischen Reaktionen schon direkte Schadensansprüche ergeben.
Mit dem Vorlegen der Speisekarte verpflichtet sich der Gastwirt, die dort dargestellte Qualität der angebotenen Produkte auch einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, welche Vorstellung er selbst von dieser Qualität hat, sondern wie diese nach lebensmitteltechnischen Grundsätzen allgemein verbindlich definiert ist. Eine unrichtige Deklaration von angebotenen Produkten wird als Täuschung nach § 11 Lebensmittelgesetz angesehen werden, selbst wenn sie fahrlässig oder in Unkenntnis der Sachlage erfolgt ist. Wegen der Unübersichtlichkeit dieser Grundlagen empfiehlt sich daher immer eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde vor Veröffentlichung oder Drucklegung einer Speisekarte.
Gruß,
Sax