Deine Antwort „fällt an“ ist falsch.
Sie ist auch dann falsch, wenn man drüber hinwegsieht, dass es in D keine Spekulationssteuer gibt, und dass keineswegs bekannt ist, ob aus dem Verkauf überhaupt ein Veräußerungsgewinn erzielt wird.
Die Einkunftsarten, die der ESt unterliegen, sind in den §§ 13 - 23 EStG abschließend aufgezählt. Was dort nicht steht, unterliegt nicht der ESt.
Im gegebenen Fall kommt nur § 22 Nr. 2 EStG in Frage, der in § 23 EStG näher ausgeführt ist. Für die nähere Eingrenzung von Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken ist § 23 Abs 1 Nr. 1 EStG zuständig. Und dort steht
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (…) genutzt wurden.
Und damit ist die Prüfung schon zu Ende.
Schöne Grüße
MM