Spekulationssteuer

Hallo,

ich habe eine Frage zur Spekulationssteuer bei Immobilien.

Ich habe in 2017 ein Haus gekauft, habe es renoviert und bin 2018 eingezogen, umgemeldet habe ich mich erst 2019.

Wenn ich es jetzt verkaufen würde, fällt dann Spekulationssteuer an oder nicht?!

Vermietet war die Immobilie in der ganzen Zeit nicht!

MfG

fällt an,
https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html

„Wenn Sie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren in der gekauften Immobilie gewohnt haben, können Sie diese danach steuerfrei verkaufen. Dabei zählen die Rand-Jahre zu der Drei-Jahres-Frist, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Jahres - voll ausfüllen zu müssen.“

Bist Du denn im Kaufjahr 2017 eingezogen, hast 2018 komplett dort gelebt und auch noch Anfang 2019 ? Dann könntest Du das wohl erfüllt haben.

Abgesehen davon wie man ohne Anmeldung den Nachweis erbringen will, das man tatsächlich dort gelebt hatte und nicht immer nur aus der Hauptwohnung zum arbeiten dort hin gefahren ist und gelegentlich mal dort übernachtet hat wenn es spät geworden war.
Es muss ja einen Grund haben, warum man sich nicht umgemeldet hat.
Nur Vergesslichkeit würde ich nicht glauben :smile:

MfG
duck313

Wo hast du das denn her? Könntest du mir mal bitte die Quelle nennen?

Danke
Ann da Cava

Erstmal danke für Antworten!

Ich wohne seit mitte 2018 dort, zahle GEZ, Strom Wasser etc.

Meine Frage ist ja, muss man über einen Zeitraum von 3 Jahren dort gewohnt haben oder reicht der Besitz über 3 Jahre hin weg aus?

Der Zeitraum der Selbstnutzung bzw. der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind muss nicht drei volle Kalenderjahre umfassen. In günstigen Fällen kann ein Zeitraum von 14 Monaten oder sogar weniger ausreichen. Im ersten und im letzten Jahr (dem Jahr der Veräußerung) genügt nach Auffassung der Verwaltung eine kurzfristige Nutzung durch den Eigentümer (BMF 5.10.00, a.a.O., Tz. 25).

aus einer Veröffentlichung der IWW

Hier das genannte Schreiben des BMF, ziemlich weit unten Punkt 25
https://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-26/inhalt.html

MfG
duck313

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Danke!

Der Besitz allein reicht nicht aus, es geht schon um das dort wohnen.
Lies mal das was ich verlinkt habe, das Scheiben des Bundesfinanzministeriums mit den Beispielen.

Dort heißt es ja auch, ein Leerstand zw. Kauf und Einzug ( z.B. vorherige Renovierung) bei Einzugsabsicht wäre nicht schädlich.
Auch ein späterer Leerstand zwischen Auszug und Verkauf.

Lies doch besser nochmal, was Du verlinkt hast.

Schöne Grüße

MM

Hallo Paedder,

lass Dir die Pferde nicht scheu machen. Der Wortlaut von § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG ist vollkommen eindeutig, da braucht es keine Akrobatik mit Dreijahresgedüdel und sonst irgendwelche Fallrückzieher mit Selbstüberlistung.

Wenn Du das Haus - ganz unabhängig von der Melderei, die im EStG nur an einer einzigen popeligen Stelle von Bedetung ist, und diese Stelle ist ganz wo anders - in dem Zeitraum von Kauf bis Verkauf nicht vermietet hast und es auch niemandem unentgeltlich zur Nutzung überlassen hast, ist das kein - in Worten kein - privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 22 Nr. 2 EStG. Spekulationssteuer gibt es in D zwar keine, d.h. sie würde sowieso nicht anfallen, aber auch keine Einkommensteuer auf einen eventuellen Veräußerungsgewinn fällt an. Einfach nix.

Schöne Grüße

MM

ja und was ist daran falsch?

Was ist es dann, wenn verkauf kein Veräusserungsgeschäft ist.?

Deine Antwort „fällt an“ ist falsch.

Sie ist auch dann falsch, wenn man drüber hinwegsieht, dass es in D keine Spekulationssteuer gibt, und dass keineswegs bekannt ist, ob aus dem Verkauf überhaupt ein Veräußerungsgewinn erzielt wird.

Die Einkunftsarten, die der ESt unterliegen, sind in den §§ 13 - 23 EStG abschließend aufgezählt. Was dort nicht steht, unterliegt nicht der ESt.

Im gegebenen Fall kommt nur § 22 Nr. 2 EStG in Frage, der in § 23 EStG näher ausgeführt ist. Für die nähere Eingrenzung von Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken ist § 23 Abs 1 Nr. 1 EStG zuständig. Und dort steht

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (…) genutzt wurden.

Und damit ist die Prüfung schon zu Ende.

Schöne Grüße

MM

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Du hast was vergessen:

Genau, diese sind von der Steuer ausgenommen, Das Objekt des Fragestellers fällt aber nciht darunter, da die zeitfrist von 2 Jahren davor und im Jahr der Veräußerung nicht gegeben ist. Da erst 2018 eingezogen wurde, umgemeldet noch Länger, sieh dazu den verlinkten §23

Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;

Das dürfte Problematisch sein dies nachzuweisen, dass es als Wohnobjekt dienen sollte.

ok, beim dritten mal mit den ODER gehe ich davon aus, dass du recht hast

Vielen Dank für eure Antworten, so ganz sicher was nun richtig ist bin ich mir jetzt aber doch nicht.

Ich war in der Zwischenzeit beim Steuerberater, aber auch für den scheint das nicht so ganz klar zu sein.

Vielleicht gibts es hier doch noch jemanden der dazu was sagen kann?!

Gruß
Stefan