Sperrfläche nicht entfernt

Hallo,

vor unserem Haus wurde vor 2 Jahren ein Behindertenparkplatz eingerichtet. Direkt neben einer Auffahrt zu einer (mittlerweile nicht mehr nutzbaren) Garage. Diese wurde rückseitig verkleinert und dient nun lediglich als Warenlager für einen Elektrobetrieb. An der Garagentür befindet sich immer noch das Schild: Auffahrt frei halten. Muss man sich daran noch halten? Und noch eine Frage zu dem Behindertenparkplatz: der wurde nämlich kurze Zeit später wieder aufgehoben und das Schild demontiert. Was blieb ist eine dreieckige Sperrfläche, die an die Garagenauffahrt grenzt. Direkt gegenüber der Sperrfläche befindet sich ein Durchfahrtstor im Haus, in das aber kein Auto einfährt. Der Innenhof gibt das gar nicht her. In der Durchfahrt werden ledigich Fahrräder abgestellt und an der Tür ist auch kein weiteres Schild angebracht. Auch die Bordsteinkante davor (zwischen Durchfahrtstür und Sperrfläche) ist nicht abgesenkt. Da ich davon ausging, dass man sich lediglich ersparen wollte die Sperrflächenmarkierung mit dem Aufheben des Behindertenparkplatzes auch noch zu entfernen, oder dies einfach vergessen hatte, habe ich hin und wieder auch auf dieser Sperrfläche geparkt. Einmal hat mir dann das OA ein Strafmandat verpasst. Später habe ich dann bei keinem der ebenfalls auf dieser Sperrfläche parkenden Autos jemals einen Strafzettel gesehen. Auf Befragen der OA Mitarbeiter würde mir erklärt, dasss die Mietarbeiter das wohl unterschiedlich handhaben, aber wohl nicht mehr geahndet wird. Nun war es mal wieder so weit. Ein Anruf der Polizei, dass sich ein Bewohner unseres Hauses darüber beklagt habe, dass unser Auto auf dieser Sperrfläche parkt. Was ist zu tun?

Danke!

Zahlen.

Die Sperflächen sind vorhanden und hben weiterhin ihre Gültigkeit. Es ist auch belanglos ob wann und wie Oft der zuweg zur Gararage benutzt wird. Diese Einfahrten sind freizuhalten. Die Gelagerte Ware wird ja sicherlich regelmäßig umgeschlagen.

mal dumm gefragt: wurde diese Nutzungsänderung genehmigt? (Es gab schon oft deswegen Ärger…)

Da könnte man ja auf die Idee kommen, bei der Behörde mal nachzufragen… Vielleicht ist das wirklich vergessen worden.

aha https://www.youtube.com/watch?v=KOQhKHK4wHU

Das müßte man auch ganz ohne Schild. §12 StVO:
„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,“

Das dachte ich auch mal in einem Hotel in München. Ich mußte höllisch aufpassen, nicht anzuecken, und war überrascht, wie viele (und wie große!) Autos in dem winzigen Innenhof Platz fanden.

Was halt nun mal ein Verstoß gegen Zeichen 298 ist: „Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.“

Das Knöllchen zahlen. Und wenn man möchte, dass die Sperrfläche entfernt wird, dies bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung beantragen.

Gruß,

Kannitverstan

Hallo,

ein Behindertenparkplatz im öffentlichen Verkehrsraum benötigt nur das betreffende Schild. (Kennzeichen oder Ausweisnummer).
Die Markierungen auf der Fahrbahn (ohne Symbol), haben keine Bedeutung, sondern sind nur als Hinweis (Fläche) anzusehen.
Außer es handelt sich um einen Parkplatz z.B. Großmarkt.
Die Markierungen werden heute, bei Wegfall der Bestimmung, fast nicht mehr entfernt.
Eine Sperrflächenmarkierung ist etwas anderes.

Gruß