Sachverhalt: AN ist 26 Jahre bei der gleichen Firma, GmbH, deren Mantel verkauft wurde. Der neue Eigentümer sagt dem AN schon im Sommer, dass er ihn ab dem Jahreswechsel (1.1.2018) nicht weiterbeschäftigen wird. Der AN geht davon aus, dass die 4 wöchige Kündigungsfrist git, die im Arbeitsvertrag von 1991 steht. Er bekommt auch eine fristgerechte schriftliche Kündigung, wie im Arbeitsvertrag steht. In der Kündigung steht,…wie schon mündlich mitgeteilt…Er hat sich auch bereits ab September auf verschiedene Stellen im freien Markt beworben. Hat auch Vorstellungsgespräche und laufende Bewerbungen. Erster Kontakt zur Arbeitsagentur erfolgt erst am 11.12.2017, nachdem er eione weitere Absage erhält. Nun gibt es ja die Regelung, dass man sich nach einer Kündigung an die „Drei-Monatsfrist“ halten muss, um die im Falle der Arbeitslosigkeit einwöchige Sperrfrist zu verhindern.
Und nun zur Frage: ist es Schuld des AN, dass er nicht darüber informiert war, dass die Kündigungsfrist nach der langen Betriebszugehörigkeit eigentlich 7 Monate wäre?
Kann das Arbeitsamt verlangen, den AN nochmal weitere Monate zu beschäftigen weil die Kündigung nicht schriftlich erfolgte?
Stimmt es dass die Verhängung einer Sperrfrist eine Frage des Ermessens des Sachbearbeiters ist?
Hallo,
Ja. Es gibt das geflügelte Wort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Das selbe gilt natürlich auch für Rechte, von denen man nichts weiß - die hat man trotzdem.
Solange es keine schriftlichte Kündigung gibt, gibt es gar keine Kündigung. Der AN kann sich also gar nicht arbeitslos melden, er kann also auch keine Sperrfrist bekommen. Der AG muss den AN weiter beschäftigen.
Was denn nun? Gibt es eine schriftlich Kündigung oder nicht?
Hat der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten öder nicht?
Hat der Mensch auf dem Arbeitsamt nicht auf die Klagemöglichkeiten gegen unzulässige Kündigungen hingewiesen?
Naja. Wenn man mal einen Arge-Mitarbeiter im Zorn hörte, dass er Kosten um jeden Preis per Arbeitsanweisung zu vermeiden hat, dann ist der Ermessensspielraum wohl sehr klein.
Grüße
Servus,
Nein. Die BAA verlangt das auch nicht.
Sie kann aber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er nicht nur alles tut, um den Leistungsbezug zu beenden, sondern auch, dass er alles tut, um den Leistungsbezug erst gar nicht eintreten zu lassen. In diesem Fall wegen der nicht fristgerechten Kündigung auf Weiterbeschäftigung klagt. Das ist jetzt sehr eilig, weil eine Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen muss - Du schreibst nicht, wann die Kündigung zugegangen ist, aber ein paar Tage Luft scheinen da noch zu sein.
Im gegebenen Fall wird selbst ein sehr wohlwollender Sachbearbeiter kaum die Möglichkeit haben, nur eine Woche Sperre zu verhängen. ALG I ist ein Massengeschäft, und solche Dinge wie die gesetzlichen Kündigungsfristen, Akzeptieren von nicht fristgerechter Kündigung werden bei der Erfassung des Falls maschinell ausgewertet. Der Sachbearbeiter kann da zwar manuell eingreifen, aber er muss das begründen können.
Kurzer Sinn: Wenn die Frist noch Zeit für eine Klage lässt, schnell machen. Geht ggf. auch ohne Anwalt, Arbeitsrichter sind in aller Regel ziemlich arbeitnehmerfreundlich - dem Arbeitgeber wird der Richter bereits beim Gütetermin eine ziemlich satte Rechnung aufmachen: Sechs Monate volles Gehalt fer umme ist doch schon mal was.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht könnte hier allerdings bewirken, dass je nach Situation (wie viele Arbeitnehmer beschäftigt das Unternehmen eigentlich?) noch eine mehr oder weniger dicke Abfindung obendrauf kommt und vor allem der offenbar in Personaldingen ziemlich unbeleckte Arbeitgeber gleich beim Gütetermin glaubhaft hört, dass er sich besser auf alles einlässt, was der Arbeitnehmer von ihm will, weil es sonst erst richtig teuer für ihn wird.
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Dein Beitrag enthält Widersprüchliches zur zwingend erforderlichen Schriftform der Kündigung. Eine mündliche Kündigung ist nichtig. Weil es auf Details ankommt, offenkundig Du und der Arbeitgeber von Belangen des Arbeitsrechts unbeleckt seid und es für Dich um etliche Monate Lohnzahlung gehen kann, solltest Du Dich schleunigst mit allen verfügbaren Unterlagen (Anstellungsvertrag, falls vorhanden schriftliche Kündigung) zum Fachanwalt für Arbeitsrecht begeben. Online in Foren kommt man nicht weiter.
Gruß
Wolfgang