Hi,
interne Vermerke kann die Bank so viel machen wie sie möchte, aber die Auszahlung des Sparguthabens kann sie nur in bestimmten Fällen verweigern. In diesem Fall stellen sich mir folgende Fragen:
- Ist es ein richtiger Sparvertrag ? Der wäre (wie eben ein Vertrag) nur mit Zustimmung beider Seiten kündbar.
- Wird das Sparbuch bzw. bei Loseblattsparbuch die letzte Urkunde vorgelegt ? Fehlt die, kann es Probleme geben (die man aber mit einem so genannten Verlustrevers lösen könnte)
- Ist eine Verpfändungs- oder Abtretungserklärung unterschrieben worden ?
- Wichtigste Frage: Ist die Kreditforderung der Bank fällig gestellt ? (Dazu müsste es einen Kündigungsbrief geben, in dem sinngemäss steht „kündigen den Kredit bzw. das Limit und stellen den Restbetrag bzw. Inanspruchnahme zur Rückzahlung fällig“.
Wenn es sich um einen Sparvertrag handelt, kann die Bank die Auflösung verweigern, ebenso dann, wenn eine Verpfändung bzw. Abtretung vorliegt. Dann hast Du keine Chance.
Es ist aber häufiger so, dass bei paralleler Kreditinanspruchnahme das Sparkonto intern gesperrt und eine Auszahlung verweigert wird, obwohl das rechtlich nicht immer in Ordnung ist.
Es gibt immernoch nicht wenig Bankkaufleute, die glauben, man kann einfach so das Sparguthaben zurückhalten, weil der Kunde ja noch den Kredit hat. Das ist ohne Abtretung/Verpfändung nicht möglich, jedenfalls nicht, solange der Kredit nicht fällig gestellt ist. Es gibt zwar das so genannte AGB-Pfandrecht, das der Bank ein Pfandrecht an vorhandenen Guthaben verschafft und die Möglichkeit gibt, die Forderung des Kunden (Sparbuch) mit der Forderung der Bank (Kredit) gegeneinander aufzurechnen.
Jetzt kommt das grosse Aber: Nach §387 BGB ist nur die Aufrechnung von gleichartigen Forderungen möglich. Der Unterschied ist aber, dass die Rückzahlung der Spareinlage fällig ist (jedenfalls unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten), der Kredit jedoch nicht fällig ist. Die Aufrechnung und somit die Ausnutzung des AGB-Pfandrechts geht aber nur nach Fälligstellung des Kredits.
Fazit: Ich würde (nachdem das mit dem Sparvertrag nochmal geprüft wurde) in die Filiale gehen und die Auszahlung fordern. Wenn die verweigert wird, nett (!) nach der Rechtsgrundlage fragen, wo die ersten vielleicht ins Stottern kommen. Sagt man dann „AGB-Pfandrecht“, würde ich darauf hinweisen, dass das nicht zieht, da der Kredit nicht fällig gestellt ist. Zahlt man immernoch nicht, bringt ein Aufstand in der Filiale garnichts, die wissen es vielleicht nicht besser. Ich würde stattdessen an die Zentrale der Sparkasse einen netten Brief schreiben und nett aber bestimmt die Rückzahlung der Einlage fordern, dies wurde in der Filiale verweigert. (Am Besten gleich im Brief betonen, dass man das Konto löschen will, eine Kontonummer zur Gutschrift bei der anderen Bank angeben und Sparbuch beifügen)
Achtung, die Aktion in der Filiale kann dann nach hinten losgehen, wenn Du denen die Gründe für die Kündigung des Kredites geliefert hast (Bonitätsverschlechterung, Ratenrückstände etc.). Wenn Du dann triumphierend auf den nicht fälligen Kredit hinweist, kann man theoretisch sagen „dem Mann kann geholfen werden“, schreibt schnell eine Fälligstellung, Du bist das Sparguthaben los und darfst den Restkredit zurückzahlen. Aber das kann die Bank nur machen, wenn bestimmte bonitätsmässige Voraussetzungen gegeben sind.
Man sollte noch erwähnen, dass so eine kleine „Rebellion“ in der Sparkasse nicht gut ankommt, besonders dann, wenn Du Dir über die Zentrale Dein Recht verschaffst. Die Filiale wird Dich danach sicher nicht mehr so zuvorkommend behandeln wie (eventuell) vorher.
Gruss Hans-Jürgen
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