Es gibt doch für Fahrräder solche speziellen Beleuchtungen, die man an den Speichen befefestigt und erst beim Fahren ergibt sich dann ein Bild (weiß nicht genau, wie das heißt). Ist das überhaupt für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen?
Es gibt Reflektoren, welche an den Fahrradspeichen befestigt werden können. Diese sorgen aber nicht selbst für eine Beleuchtung, sondern ergeben einen 'Leucht’effekt durch Reflektion anderer Lichter (z.B. Autoscheinwerfer). Reflektoren sind rechtlich unbedenklich.
Speichenreflektoren
Servus,
gem. § 67 Abs 7 StVZO sind weiße Reflektoren an den Längsseiten des Fahrrads nur zulässig, wenn sie ringförmig zusammenhängen.
Nicht ringförmig zusammenhängende Reflektoren an den Längsseiten des Fahrrads müssen gelb sein.
Meines Wissens werden die weißen Speichenreflektoren aber geduldet, wenn sie auf allen Speichen aufgesteckt sind und auf diese Weise ein ringförmit zusammenhängendes Bild geben.
- Hübsche Episode zu Deiner ziemlich leichtsinnigen Verwechslung von Beleuchtung und Reflektoren: Vor ein paar Tagen lauerte die Schmier in Heidelberg an einer gut besuchten Stelle am Abend Radfahrern ohne oder ohne ausreichende Beleuchtung auf und stellte sie vor die Wahl, entweder das Rad an Ort und Stelle hinzustellen, den Schlüssel zu übergeben und bei Tageslicht wieder auf der Wache abzuholen, oder sich die Luft aus den Reifen lassen zu lassen und heimwärts zu schieben.
Ein mittelschwerer Unfall mit einer Frau, die mit unbeleuchtetem Rad unterwegs war, noch am gleichen Abend, dämpfte den vorhersehbaren Sturm der Entrüstung über diese Aktion ziemlich stark.
Schöne Grüße
MM
Hallo!
Es gibt doch für Fahrräder solche speziellen Beleuchtungen,
die man an den Speichen befefestigt und erst beim Fahren
ergibt sich dann ein Bild (weiß nicht genau, wie das heißt).
Es gibt verschiedene Anbieter, z. B. hier http://www.coolstuff.de/LED-Speichenbeleuchtung. Manche Spielzeuge für kleines Geld, andere mindestens so kostspielig wie ein gutes Fahrrad.
Ist das überhaupt für den Straßenverkehr in Deutschland
zugelassen?
Weiß ich nicht. Weiß aber auch nicht, gegen welche Vorschrift verstoßen werden könnte, sofern das Fahrrad neben dem LED-Kram an den Speichen über eine zulässige Beleuchtung und die erforderlichen Reflektoren verfügt.
Gruß
Wolfgang
Hallo Martin!
gem. § 67 Abs 7 StVZO sind weiße Reflektoren an den
Längsseiten des Fahrrads nur zulässig, wenn sie ringförmig
zusammenhängen.
Entsprechend sind bereits manche Fahrradreifen ausgestattet. Reflektoren und Beleuchtung, natürlich alles gemäß einschlägiger Verordnung, sind eine Sache (genauer zwei, denn Reflektoren und Beleuchtung sind verschiedene Stiefel), aber bei den LED-Speichenleuchten geht es um zusätzlichen Kram.
Wenn alles an vorschriftsmäßiger Beleuchtung und Reflektoren vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob wie auch immer gestaltete LED-Spielchen an den Speichen zulässig sind oder nicht. Die Frage finde ich in mehrfacher Hinsicht interessant, nämlich kaufmännisch, weil es dafür ziemlich sicher einen Markt gibt und technisch, weil die mir bekannten Lösungen Batterien/Akkus brauchen, was nicht sein müsste, wenn man ein rotierendes Rad zur Verfügung hat und nur ein paar Milliwatt gebraucht werden, um ein im Dunkeln sichtbares Bild zu erzeugen.
Gruß
Wolfgang
… speziellen Beleuchtungen, die man an den Speichen befefestigt und erst beim Fahren ergibt sich dann ein Bild … Ist das überhaupt für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen?
Nein. Leuchtmittel an Fahrzeugen im Straßenverkehr müssen in Europa zugelassen sein. Andere dürfen nicht angebracht sein.
Bernhard
StVZO
Nein. Leuchtmittel an Fahrzeugen im Straßenverkehr müssen in
Europa zugelassen sein. Andere dürfen nicht angebracht sein.
Angebracht werden dürfen sie meines Wissens nach schon, aber es geht um die Verwendung. Genutzt werden dürfen sie eben nicht im Geltungsbereich der StVZO.
Und die Zulassung bezieht sich auf Deutschland, nicht die EU.
Nein. Leuchtmittel an Fahrzeugen im Straßenverkehr müssen in Europa zugelassen sein. Andere dürfen nicht angebracht sein.
Angebracht werden dürfen sie meines Wissens nach schon, aber es geht um die Verwendung. Genutzt werden dürfen sie eben nicht im Geltungsbereich der StVZO.
Damit man sie nicht benutzen kann, dürfen sie nicht angebracht sein.
Und die Zulassung bezieht sich auf Deutschland, nicht die EU.
Bei KFZ sind die Vorschriften im europäischen Wirtschaftsraum (EU) bereits harmonisiert. Bei Fahrrädern bin ich nicht sicher, vermutlich sind sie aber schon sehr ähnlich. Über den nationalen Gesetzen stehen die europäischen Richtlinien.
Bernhard
Jaaa, genau die von Coolstuff meinte ich. Und woher weiß ich nun, was in Europa zugelassen ist und was nicht? Also möglichst leicht verständlich …
Ich sehe übrigens als Beleuchtung am Rad einfach alles an, was selbst ein Licht „abwirft“, wo auch immer, und Reflektoren sind das ja nun wirklich nicht (die Teile von Coolstuff meine ich).
Hallo!
Jaaa, genau die von Coolstuff meinte ich. Und woher weiß ich
nun, was in Europa zugelassen ist und was nicht? Also
möglichst leicht verständlich …
Dank des Hinweises von Martin hab’ ich was dazugelernt:
Aus § 67 Abs. 2 StVZO: An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Demnach ist der LED-Spielkram an den Speichen nicht zulässig.
Ich sehe übrigens als Beleuchtung am Rad einfach alles an, was
selbst ein Licht „abwirft“…
Lt. StVZO muss vorne ein Scheinwerfer mit weißem Licht und hinten ein rotes Rücklicht vorhanden sein. Das muss dran sein, aber mehr darf nicht dran sein.
Gruß
Wolfgang
Jaaa, genau die von Coolstuff meinte ich. Und woher weiß ich nun, was in Europa zugelassen ist und was nicht? Also möglichst leicht verständlich …
Steht doch dabei: „Hinweis: Bitte beachte die geltende StVO!“ -> = nicht zugelassen
Bernhard