Spielplatz in Gartensparte

Hallo,

wir planen eventuell einen Spielplatz in unsere Sparte einzurichten. Weiß jemand, was man hierbei alles beachten muss?

VG

Hallo Romy,

da gibt es eine ganze Litanei an Vorschriften, die für öffentliche Plätze gelten. Privat geht alles, ich würde mich aber auch da an diesen Vorschriften orientieren. Einfacher wäre es, wenn Du konkret schreiben könntest was Du in etwa machen möchtest.

Ich habe die wichtigsten mal zusammengefasst, alle Angaben ohne Gewähr:

Allgemein:
Muttern und Schrauben versenkt, Gewinde nicht überstehend
Fallräume dürfen sich manchmal überschneiden,
Keine Öffnungen zwischen 11cm und 23cm (Kopf steckenbleiben)
glatte Fundamente min. 20cm überdeckt, rauhe min. 40cm
Bewi: Pfosten Ø14cm bzw auch 10x10, Podeste Boden 4cm
Einbetoniertiefe Häuser 75cm

Absturzhöhen:
bis 60cm keine Anforderungen, Oberfläche egal
60-150cm Fallraum 150cm, Rasen ist zulässig
ab 150cm-300cm Fallraum 2/3h +0,5
Untergrund Sand gewaschen 0,2-2mm, Rundkies Korn 2-8mm Schicht min 30cm
ab 1m Handlauf in 60-85cm Höhe
ab 2m Brüstung mit min. 70cm Höhe ohne Leiterwirkung

Leitern: Neigung 60-90 Grad, Sprossenmaß kleiner 60mm
Rampen: Neigung kleiner 38 Grad
Schaukeln: Fallhöhe bei 60 Grad Auslenkung (2,60 hoch), Sitz 35cm über Boden, Aufhängung 5 Grad V-Förmig, Abstand Schaukel-Schaukel 0,2xKette+20, Abstand Schaugel-Balken 0,2xKette+30 (Sicherheitsbereich 800x175cm bei Standards.)
Federtiere: Sitz-/Stehöhe 55cm, Windungsabstand Feder min. 12mm
Rutschen: Ab 1,5m Länge Ende bis Boden max. 35cm (Ausrichtung nach Norden), Seitlicher Sicherheitsabstand 100cm, Auslauf 200cm, Seitenwange bis 120cm Rutschenhöhe 10cm, bis 250cm 15cm, RöhrenØ min. 75cm
Schwingseile: bis 2m 0,6m Abstand, Längere Seile min. 1m Abstand, keine Kombination mit einer Schaukel innerhalb eines Gerüstes
Reckstangen: Höhe 85-110-135 cm

Schreib mich einfach nochmal an, wenn Du noch eine konkrete Frage hast, oder etwas unklar ist.

Viel Erfolg

Michael

Hallo,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Insbesondere geht es mir auch darum, ob man das Risiko auf dem Spielplatz versichern kann. Der Spielplatz soll in einem ehemaligen Garten „gemacht“ werden.

VG Romy

Hallo Romy,

der angrenzende Kindergarten hat einen Gutachter, dar alle Spielgeräte jährlich prüft. Das ist gesetzliche Vorschrift.

Auf unserem „privaten“ Spielplatz (öffentlich zugänglich) steht ein Schild: Privat, Benutzung auf eigene Gefahr.

Mehr weiß ich leider nicht.

Michael

Hallo VG,
die Einrichtung eines Spielplatzes in einer Gartensparte ist nicht ohne Problematik. Wenn, dann würde ich zuerst einen Beschluss in einer Vollversammlung fassen.
Unabhängig vom Umfang der Geräte muss Sicherheit an erster Stelle stehen, Selbstbauvarianten sind abzulehnen, am besten zertifizierte Geräte aufbauen und regelmäßig kontrollieren.
Es ist auch an möglichen Lärm zu denken, eventuell Benutzungszeiten festlegen (Mittagsruhe!).
Es ist weiterhin an Haftpflicht zu denken, falls ein Unfall passiert.
Das sind nur einige Punkte. Überlegt es Euch gründlich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter B.

Hallo,

Gartensparte sagt mir nun gar nichts. Sollte es sich um einen sogenannten gepachteten Kleingarten handeln, wäre der 1. Ansprechpartner der Vorstand der Anlage, schon alleine aus dem Grund, um das Gerät womöglich nicht wieder abbauen zu müssen, denn in Kleingärten gibt es Satzungen, Vorschriften, die einzuhalten sind.

Sollte dem Aufstellen nichts im Wege stehen, finden sich ebenso hilfreiche Helfer ein, die beim stabilen Aufbau helfen :smile:

Gruß
BelRia

Der Baustandart richtet sich nach der Frage ob ein Spielplatz

  • öffentlich zugänglich ist (Anforderung DIN EN 1176 ff Bau von Spielplatzgeräten)
  • privater Nutzung unterliegt (DIN 71-8 Spielzeugrichtlinie)

Einrichtungen der Tagespflege, Schulen, Kleingartenvereine, Gastronomie etc werden gemäß Vorgabe der DIN EN 18034 Bau von Spielplätzen als öffentliche Spielplätze gewertet

Das Produksicherheitsgesetz (ProdSG) definiert in §2 denjenigen als Hersteller, welcher … Produkte bereitstellt und anbietet.
Daraus ergibt sich das Problem der Hersteller Haftung.

Die Frage der Betreiber Haftung ergibt sich im Betrieb des Spielplatzes
Hier regelt die DIN EN 1176-7 iVm. dem ProdSG
WER in
WELCHEN ABSTÄNDEN
Was für Prüfungen durchführen muß

Zu letzt stellt die DIN EN 1176 Bau von Spielplatzgeräten umfangreiche konstruktive Anforderungen die ansatzweise von Kollegen bereits aufgeführt wurden.

Die richtige Vorgehensweise ist die folgende:
Projekt Planung:
Hierzu empfehle ich die Beiziehung des Portals der sicheren Kita/sichere Schule der UK NRW
Dort finden sich u.a. Projektierungsanleitungen
https://sites.google.com/view/spielplatzprfer-eu/regelwerke/sichere-kita-sichere-schule?authuser=0

Vor Baubeginn sollte der fertige Projektplan einem zertifizierten Prüfer zu einer Dokumentenprüfung vorgelegt werden.

Der eigentliche Bau sollte ebenfalls durch einen Prüfer begleitet werden um ggf noch in der Bauphase absehbare Mängel richtig stellen zu können.

In der Einleitung der neuen DIN EN 1176-1 ist die Erstabnahme vor Freigabe definiert worden.
Das Bedeutet das jedes Spielplatzgerät vor in Betriebnahme freigegeben werden muß.

weitere Fragen an
fs@spielplatzprüfer.eu