Hoi.
Ich stimme den Ansichten nur zum Teil zu.
Laut Definition liegt in einem solchen Fall schon Fahrlässigkeit vor, so dass ein Haftungsanspruch entstehen kann. Insbesondere der Fall mit dem „Querschläger“ und dem Auto sehe ich sehr kritisch.
Was hier jedoch zum tragen kommt ist das „Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs“. Es wurde ja schon gesagt, dass man sich freiwillig in Gefahr begibt. Dann kann man nicht ohne weiteres den Schaden geltend machen.
ABER: das gilt in der Regel nur bei Kampfspielen(Judo, Boxen, Handball, Fußball).
Ich finde dieses Urteil sehr interessant: /www.ra-kotz.de/tennismatch.htm
Jetzt würde mich interessieren, ob der Schaden des Fragestellers bei einem Einzel oder Doppel eintrat?
Denn: „Hingegen kommt es bei der regelgerechten Ausübung von Parallelsportarten regelmäßig zu keinem Körperkontakt, so dass diesbezüglich eine sportspezifische Auslegung der deliktischen Haftung nicht geboten ist.“
(Wagner, in: MünchKomm-BGB (Fn. 5), § 823 Rn. 519; Palandt/Sprau (Fn. 5), § 823 Rn. 216.)
In wie weit muß also jemand damit rechnen, dass ihn der Ball trifft? Gewollt ist es ja nicht, aber eben auch nicht verboten.
ciao
Garrett