Sportunfall Haftpflicht zahlt nicht?

Hallöle

Ich habe einen Fernsehbeitrag gesehen. Hierin ging es um einen Sportunfall bei der ein Sportler seinen Spielpartner schädigte, indem er dessen Brille bei einem Badmintonspiel zerstörte.
Die Haftpflicht des Verursachers wollte nicht zahlen.

Mit welchem Recht?

Heißt das jetzt konkret Sportunfälle mit Sachschäden werden von Haftpflichtversicherungen nicht gestützt?

Ciao
Wolfgang

Hallo,

bei Sportunfällen mit Sachschäden ist es relativ einfach zu beschreiben. Lt. §823 BGB haftet derjenige, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Beim Sport kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden, u.a. auch deshalb, dass sich der Geschädigte „bewusst“ in die Gefahr begeben hat und damit rechnen muss, dass ein solcher Schaden eintritt.

Ähnlich ist es, wenn bei einem Fußballspiel ein auf dem benachbarten Parkplatz stehendes Auto durch einen „Querschläger“ o.ä. die Scheibe zu bruch geht. Auch hier kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden.

Daher werden Versicherer bei solchen Unfällen meist nicht zahlen.

Grüße

Lars Grimm

Danke für die Antwort

Üble Sache das Ganze, wie kann man sich denn dann schützen, wenn man z.B. Brillenträger ist und Kontaktlinsen nicht verträgt?

Ciao
Wolfgang

Hallo,

ich weiss ja nicht, was für einen Sport du machen willst, aber so empfindlich sind Brillen nun auch wieder nicht.
Aber zur Risikominimierung kannst du zum Sport die billigste Brille aufsetzen, die du kriegen kannst.

MfG

Üble Sache das Ganze, wie kann man sich denn dann schützen,
wenn man z.B. Brillenträger ist und Kontaktlinsen nicht verträgt?

Es gibt ausgewiesene Sportbrillen. Die sehen zwar bescheiden aus, gehen aber nicht so schnell kaputt.

Hallo,

bei Mannschaftsportarten gilt innerhalb der Regeln ein stillschweigender Haftungsausschluss für die Sportarttypischen möglichen Schäden als vereinbart. Eine Ausnahme gibt es bei grob regelwidrigem Verhalten.

Gruß Woko

Hoi.

Ich stimme den Ansichten nur zum Teil zu.

Laut Definition liegt in einem solchen Fall schon Fahrlässigkeit vor, so dass ein Haftungsanspruch entstehen kann. Insbesondere der Fall mit dem „Querschläger“ und dem Auto sehe ich sehr kritisch.

Was hier jedoch zum tragen kommt ist das „Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs“. Es wurde ja schon gesagt, dass man sich freiwillig in Gefahr begibt. Dann kann man nicht ohne weiteres den Schaden geltend machen.
ABER: das gilt in der Regel nur bei Kampfspielen(Judo, Boxen, Handball, Fußball).

Ich finde dieses Urteil sehr interessant: /www.ra-kotz.de/tennismatch.htm
Jetzt würde mich interessieren, ob der Schaden des Fragestellers bei einem Einzel oder Doppel eintrat?
Denn: „Hingegen kommt es bei der regelgerechten Ausübung von Parallelsportarten regelmäßig zu keinem Körperkontakt, so dass diesbezüglich eine sportspezifische Auslegung der deliktischen Haftung nicht geboten ist.“
(Wagner, in: MünchKomm-BGB (Fn. 5), § 823 Rn. 519; Palandt/Sprau (Fn. 5), § 823 Rn. 216.)

In wie weit muß also jemand damit rechnen, dass ihn der Ball trifft? Gewollt ist es ja nicht, aber eben auch nicht verboten.

ciao
Garrett