Stacheldraht im Vorgarten

Hallo!

In meinem neuen Wohngebiet habe ich letzt einen kleinen Vorgarten gesehen, in dem lose Stücke Stacheldraht ausgelegt sind. Vermutlich soll das Katzen aus den Blumen fern halten. Ein Bauchgefühl von mir sagt, dass das ja wohl nicht wahr sein kann. In einem Gespräch mit Freunden kam jetzt die Frage auf, ob sowas eigentlich ‚zulässig‘ ist.

Naja, kuriose Dinge, kuriose Fragen… ich dachte, ein Fall für wer-weiss-was. :o)

Liebe Grüße,
Swantje

Eigentlich hättest Du formulieren müssen …
… dass es nur eine hypothetische Frage ist, ob jemand theoretisch Stacheldrat in seinen Vorgarten legen darf usw. (Weil hier ja keine direkten Tipps auf konkrete Fragen gegeben werden dürfen. Vielleicht sind wir mit der Beantwortung schneller als die Verantwortlichen mit dem Löschen des Artikels wegen Verstoßes gegen FAQ 1129.)

Also: Derjenige hätte das Recht, Stacheldraht in seinem Garten auszulegen. Er gefährdet damit ja niemanden, weil es auf seinem Privatgrund geschieht. Wenn der Grund nicht abgezäunt ist, muss er aber die Grundgrenzen kennzeichnen (Schild) und auf evtl. Gefahren bei Betreten hinweisen. Wer trotzdem hineingeht, begeht Hausfriedensbruch bzw. Landfriedensbruch.

Er darf alles Mögliche hinlegen, solange es nicht z.B. Sprengmittel-Fallen sind usw. Dass das herumstreifenden Katzen nicht guttut, ist schon klar. Im übrigen kann es ja sein, dass er mal leicht angesäuselt rausmuss, um zu pieseln, und sich dabei selber den Stacheldraht in die Fußsohlen rammt :smile:

Gruß, Dietmar

Das sehe ich aber anders …
… und zwar in zweierlei Hinsicht!

… dass es nur eine hypothetische Frage ist, ob jemand
theoretisch Stacheldrat in seinen Vorgarten legen darf usw.

Es ist nicht verboten, mit offenen Augen durchs Leben zu gehen, etwas wahrzunehmen und dies dann zum Anlass zu nehmen, eine allgemeine Rechtsfrage hier zur Diskussion zu stellen. Ich habe nicht den Eindruck, dass die Fragestellerin mit dem Vorgarten-Rambo im Streit liegt und deswegen hier um Rechtsberatung fragt. Man muss nicht zu jeder Frage eine Geschichte erfinden („Katze A verletzt sich…“), ebenso wenig muss man verleugnen, warum man an dieser Rechtsfrage interessiert ist. Die Frage,die man sich bei der Beurteilung stellen muss, lautet: Würde die Fragestellerin mit ihrer Frage auch zum Anwalt gehen und von diesem ein gutachten erstellen lassen? Ich glaube in diesem Fall: nein.

Also: Derjenige hätte das Recht, Stacheldraht in seinem Garten
auszulegen. Er gefährdet damit ja niemanden, weil es auf
seinem Privatgrund geschieht.

Auch hier setze ich ein großes Fragezeichen hinter. Es ist durchaus sozialadäquat, dass mal jemand in so einen Vorgarten reinfällt, einem Fahrradrowdy ausweichend reinspringt etc. Wie Du ja richtig ausgeführt hast, genießt ein nicht eingezäunter Grundstücksbereich nicht den Schutz des § 123 StGB, wobei Katzen ohnehin keine Straftaten begehen können (s. a. Kater Karlo,Tom & Jerry, Itchy & Scratchy - alle noch auf freiem Fuß).

Man darf also mE nicht pauschal sagen: Wer in meinen Stacheldraht reintapst, ist selbst Schuld. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers erstreckt sich auch auf frei zugängliche Flächen, ob man sie nun befugt betritt oder nicht.

Jupp… :o)
Hallo nochmal!

Würde die Fragestellerin mit ihrer Frage
auch zum Anwalt gehen und von diesem ein gutachten erstellen
lassen? Ich glaube in diesem Fall: nein.

Da hast Du allerdings recht. Sooo brennend interessiert es mich dann doch nicht.

Katzen ohnehin keine Straftaten begehen können (s. a. Kater
Karlo,Tom & Jerry, Itchy & Scratchy - alle noch auf freiem
Fuß).

*kicher* Danke für den Lacher am Nachmittag für mich. :o)

Swantje

nachgefragt…
Hi,

Man darf also mE nicht pauschal sagen: Wer in meinen
Stacheldraht reintapst, ist selbst Schuld. Die
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers erstreckt sich auch
auf frei zugängliche Flächen, ob man sie nun befugt betritt
oder nicht.

Ok, sehe ich auch so. Aber wo ist nun die Grenze zu ziehen, was ich in meinem Garten so rumliegen lassen kann, und was nicht?

Statt des Stacheldrahts - dessen Ausbringung man ja nun einen eindeutigen Verwendungszweck unterstellen kann - könnte ja eine nicht aufgeräumte Harke rumliegen, oder einfach eins von diesen beliebten, zusammengeschweißten, rostigen Kunstwerken mit extra spitzen Spitzen. Wenn nun da einer reinfällt und sich das Auge aussticht?

Oder der schnuckelige, aber tiefe Gartenteich, in dem ein Mensch ertrinkt, der es lustig fand, seine neuen Schlittschuhe ungefragt auf fremdem Privatgrund auszuprobieren?

Wo steht da der Eigentümer, der das Zeug rumliegen hat straf-, zivil- oder sonstwie -rechtlich?

Interessierter Gruß
Horst

*g*

wenn S-Drahr nich so hässlich wäre, würde ich mir das für meinen Garten auch überlegen.

katzen sind ja so reinliche Tiere…die kacken nur beim Nachbarn, nie im eigenen Garten…Pech halt, dass ich der Nachbar bin und meine Kinder sich vor Katzenkacke ekeln…

Vielleicht kriege ich ja doch mal Weihnachten ein Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer und Nachtsichtgerät…*g*

Hallo,

in einem reinem Wohngebiet ist sowas nicht zulässig,weil

a) das Grundstück so „umfriedet“ sein muss,das ein „zufälliges
Betreten“ ausgeschlossen ist.Dieses ist aber nur bei stabilen
Zäunen oder Mauern von mindestens 1,60 Meter Höhe und mehr
gewährleistet.
Diese Höhen für Einfriedungen sind aber aufgrund der „Ortssatzung“
in fast keiner deutschen Gemeinde zu verwirklichen,da hier für
Einfriedungen in der Regel nur Höhen von 0,80 Meter bis 1,25
Meter zugelassen werden.

b) meistens sich derjenige selber „fängt“,der Fallen aufstellt…:smile:

Gegenthese
Hallo!

in einem reinem Wohngebiet ist sowas nicht zulässig,weil

In meinen Garten kann ich reinlegen was ich will. Und davon, dass da keien andere Eindriedung vorhanden ist war nicht die Rede.

Florian.

Hallo,

Und davon, dass da keien andere Eindriedung vorhanden ist

usw.

Das verstehe ich leider nicht. Entweder es ist für mich noch zu früh am Morgen oder es gibt dort zu viele Tippfehler.
(ich bin auch nicht fehlerfrei…)
Sorry, aber ich weiß wirklich nicht, was gemeint ist.

Grüße, Birgit

Nu aber
Moin, Birgit,

Und davon, dass da keien andere Eindriedung vorhanden ist

mit ein wenig gutem Willen liest sich’s keine andere Eindriefung.

Geht doch!

Gruß Ralf

Hallo!

Das verstehe ich leider nicht. Entweder es ist für mich noch
zu früh am Morgen oder es gibt dort zu viele Tippfehler.

Da war „keine Einfriedung“ gemeint.

Gruß,

Florian.