Das sehe ich aber anders …
… und zwar in zweierlei Hinsicht!
… dass es nur eine hypothetische Frage ist, ob jemand
theoretisch Stacheldrat in seinen Vorgarten legen darf usw.
Es ist nicht verboten, mit offenen Augen durchs Leben zu gehen, etwas wahrzunehmen und dies dann zum Anlass zu nehmen, eine allgemeine Rechtsfrage hier zur Diskussion zu stellen. Ich habe nicht den Eindruck, dass die Fragestellerin mit dem Vorgarten-Rambo im Streit liegt und deswegen hier um Rechtsberatung fragt. Man muss nicht zu jeder Frage eine Geschichte erfinden („Katze A verletzt sich…“), ebenso wenig muss man verleugnen, warum man an dieser Rechtsfrage interessiert ist. Die Frage,die man sich bei der Beurteilung stellen muss, lautet: Würde die Fragestellerin mit ihrer Frage auch zum Anwalt gehen und von diesem ein gutachten erstellen lassen? Ich glaube in diesem Fall: nein.
Also: Derjenige hätte das Recht, Stacheldraht in seinem Garten
auszulegen. Er gefährdet damit ja niemanden, weil es auf
seinem Privatgrund geschieht.
Auch hier setze ich ein großes Fragezeichen hinter. Es ist durchaus sozialadäquat, dass mal jemand in so einen Vorgarten reinfällt, einem Fahrradrowdy ausweichend reinspringt etc. Wie Du ja richtig ausgeführt hast, genießt ein nicht eingezäunter Grundstücksbereich nicht den Schutz des § 123 StGB, wobei Katzen ohnehin keine Straftaten begehen können (s. a. Kater Karlo,Tom & Jerry, Itchy & Scratchy - alle noch auf freiem Fuß).
Man darf also mE nicht pauschal sagen: Wer in meinen Stacheldraht reintapst, ist selbst Schuld. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers erstreckt sich auch auf frei zugängliche Flächen, ob man sie nun befugt betritt oder nicht.