Hi,
kann aber als Annahmevereitelung gewertet werden, wenn er
davon Kenntnis haben konnte/hatte, was ihn mit diesem Brief
erwartet.
Schon klar, aber keiner zwingt mich dem Postboten die Tür zu öffnen bzw. bei einer Benachrichtigung im Briefkasten das Einschreiben abzuholen. Annahmevereitelung ist meines Erachtens nur, wenn ich dem Postboten öffne, mich als berechtigter Empfänger zu erkennen gebe und dann den Brief nicht annehme.
Zumindest bei mündl. angekündigten Kündigungen etc. gilt das
Schreiben trotz Annahmeverweigerung u.U. als zugestellt.
u.U. -> sofern es in seinen „Machtbereich“ gelangte, was IMHO bei den oben genannten beiden Verhaltensweisen (Öffne Tür nicht dem Postboten und hole Einschreiben nicht ab) nicht der Fall ist.
Besser: Ein (unbeteiligter*) Zeuge schaut zu, wie das
Schreiben in den Briefumschlag gesteckt wurde und drückt dem
Empfänger den Brief persönlich in die Hand.
Oder in seinen Briefkasten mit Vermerk der Uhrzeit auf dem
Brief und einem eigenen Protokoll.
Sehr richtiger Hinweis, hatte ich vergessen.
Hinzufügen möchte ich jedoch, dass diese Zustellung dann bei Fristen etc. (bei einer Abmahnung nicht so wichtig, aber evtl. bei einer Kündigung) noch eine Rolle spielen kann, da fraglich ist wann der Empfänger davon Kenntnis erlangen konnte.
Gerade wenn der Brief um 17:00 am letzten Tag vor Ablauf einer Frist eingeworfen wurde, kann die Sache schwierig werden, weil in der Regel erst nach Verkehrssitte etc. damit zu rechnen ist, dass der Empfänger am nächsten Morgen erst wieder davon Kenntnis erlangt, was zu spät sein kann (gibt es Urteile zu, ist denke ich aber hier nicht so wichtig zu zitieren).
Gruß