Hallo,
Ab dem 1. Januar 2010 gilt folgender Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen für Beiträge zur Krankenkasse:
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar. Die Betonung liegt auf „Grundversorgung“ (auch Basis-Krankenversicherung genannt).
Zur Grundversorgung zählen zum Beispiel nicht die Versicherungsbeiträge für eine Behandlung durch den Chefarzt oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Privatversicherte erhalten daher künftig von ihrem Versicherer eine Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge über die Grundversorgung und die darüber zu zahlenden Versicherungsprämien.
Beitragsrückerstattungen mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weil sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.
Die Versicherungstarife sind für den Steuerzahler aufzuteilen und so den steuerlich abzugsfähigen Anteil auszuweisen.
Die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO regelt mit welchem Anteil die Beiträge für die einzelnen Leistungen der Krankenversicherung anzusetzen sind.
Die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG ist in einer Rechtsverordnung geregelt. Sie trägt den Namen „Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“ (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO). In der KVBEVO ist mithin festgelegt worden, mit welchem Anteil die Beiträge für die einzelnen Leistungen der Krankenversicherung anzusetzen sind.
Und jetzt zur Rentenversicherung:
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Abzugsfähigkeit Ihrer Vorsorgeaufwendungen zum 1.1.2005 völlig neu geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen
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der Basisversorgung (gesetzliche Rente, berufsständisches Versorgungswerk, landwirtschaftliche Alterskasse, Rürup-Rente),
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den übrigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, klassische private Lebensversicherung nach altem Recht – Abschluss vor 2005) und
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der Zusatzversorgung (Riesterrente).
Basisversorgung
Den Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen zur Basisversorgung können Sie grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € (bei zusammen veranlagten Ehepaaren 40.000 €) geltend machen.
Achtung: Der Schein trügt jedoch! Die vollen Höchstbeträge stehen Ihnen nämlich erst ab dem Jahr 2025 zu. Bis dahin werden die jährlich abziehbaren Basisvorsorgeaufwendungen schrittweise angehoben. Für 2007 ist der abziehbare Höchstbetrag auf 64 % der o. g. Beträge (also 12.800 € bzw. 25.600 €) beschränkt. Der abziehbare Höchstbetrag steigert sich jedes Jahr um zwei Prozentpunkte, für 2008 beträgt er 13.200 € bzw. 26.400 € (66 %).
Sind Sie rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, wird Ihnen der an sich abzugsfähige Teil Ihrer Vorsorgeaufwendungen nochmals um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. In der Übergangsphase bis zum Jahr 2025 wird rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern dadurch ein erheblicher Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen „abgeschnitten“.
Übrige Vorsorgeaufwendungen
Weitere Vorsorgeaufwendungen, die nicht bereits zur Basisvorsorge zählen, sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € abziehbar.
Dieser Betrag vermindert sich auf 1.500 €, wenn Sie einen Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Erstattung bzw. Übernahme von Krankheitskosten haben, wenn Sie also z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder Beamter sind.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem einzelnen Ehegatten zustehenden Höchstbeträge. Möglich sind daher gemeinsame Höchstbeträge von 3.000 €, 3.900 € oder 4.800 €.
Günstigerprüfung
Vor allem für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist das ab 2005 geltende neue Recht zur Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen oft zumindest in der Anfangsphase der Übergangszeit ungünstiger als das alte Recht. Daher müssen Finanzämter bis zum Jahr 2019 in einem komplexen Berechnungsverfahren die nach altem und nach neuem Recht abziehbaren Beträge parallel ausrechnen und den höheren Betrag in Ihrem Einkommensteuerbescheid zu Ihren Gunsten berücksichtigen.
Werden die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bei Ihnen noch nach altem Recht ermittelt, enthält Ihr Einkommensteuerbescheid folgenden Hinweis: „Die Günstigerprüfung hat ergeben, dass die Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 zu einem günstigeren Ergebnis führt.“
Alles klar soweit ?
Gruß
www.tuerk-versicherungen.de