Statthaftigkeit vs. Zuslässigkeit

Hallo,

was ist der Unterschied zwischen „Statthaftigkeit“ und „Zulässigkeit“ im Bezug auf ein Rechtsmittel bzw. in Bezug auf eine Klage?

Danke

Martin Unterholzner

Hallo,

die Zulässigkeit ist Voraussetzung dafür, dass ein sog. Sachurteil ergehen darf, also ein Urteil „in der Sache“ selbst. Ist die Klage unzulässig, ergeht nur ein Prozessurteil und mit dem „eigentlichen“ Thema der Klage beschäftigt sich das Gericht bzw. das Urteil gar nicht mehr. Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass eine Klage unzulässig ist, ich nenne mal ein Beispiel:

In Deutschland kann man gegen einen Verwaltungsakt nur klagen, wenn man geltend machen kann, durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Verwaltungsakt, auch wenn er rechtswidrig ist, kann vom Bürger nicht angegriffen werden, wenn von vornherein feststeht, dass er jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Es geht hier um die sog. Klagebefugnis, und ohne Klagebefugnis wäre die Klage unzulässig. Wichtig ist das z.B. im Baurecht, wenn der Nachbar objektiv gegen eine Norm des Baurechts verstößt, wenn er baut, damit denjenigen, der dagegen angehen will, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Dann kann gegen den Nachbarn nicht zulässigerweise geklagt werden.

Bei der Statthaftigkeit geht es um die Frage der richtigen Klage bzw. des richtigen Rechtsmittels. Also: Mein Nachbar hat eine Baugenehmigung erhalten, die mich in meinen Rechten verletzt (was natürlich voraussetzt, dass sie rechtswidrig ist). Dann kann ich eine zulässige Klage erheben (wenn auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind). Es stellt sich aber die Frage der richtigen Klageart. Eine Verpflichtungsklage (auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet) wäre nicht statthaft und damit dann auch unzulässig. Statthaft wäre aber eine Anfechtungsklage (auf Beseitigung eines Verwaltungsaktes, hier der Baugenehmigung, gerichtet). Meine Klage wäre also nur als Anfechtungsklage und nicht als Verpflichtungsklage statthaft, woran du siehst: Die Statthaftigkeit ist - wie auch die erwähnte Klagebefugnis - eine Frage der Zulässigkeit.

Levay

Wie immer super erklärt und sehr gut be-beispielt.

Sei besternt :smile:

Grüße
Sebastian