Statusfeststellung bei Scheinselbständigkeit

1997 hatte ich mich,als Dreher über die HWK zu Köln,selbständig gemacht.1998 wurde dieses Gewerbe von mir abgemeldet.Vorausgegangen war eine „Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung,am 29.09.1997 vom Arbeitsamt“ und eine "Fachliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Existenzgründung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Leistungenzur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gem.§55a AFG,am 29.10.1997 vom Gutachter des Dreherhandwerks.1998 wurde das Gewerbe von mir wieder angemeldet.2004 machte ich mich erneut selbständig,als Masch.-arbeiter.Nach einem Schreiben von mir an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte um eine Anfrage meines Status und der Beilage von Kopien aus 1997,wurde mir mitgeteilt,daß eine andere Einzugsstelle bereits 1997 eine Entscheidung gefällt habe und deshalb ein Statusfeststellungsverfahren bei der BfA nicht dutchgeführt werden kann,Schreiben vom 06.07.2004.Am 11.08.2004 erhielt ich nach Gespräch mit dem Amt für Wirtschafts-u.Beschäftigungsförderung in Köln eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 57 Abs.2 Nr.2 SGB III .Mein neues Gewerbe meldete ich 2005 an.Teilweise hatte ich Beschäftigung,
aber nicht durchgehend.Überwiegend bei einem Kunden.Seit Januar 2012 ruht mein Gewerbe.Im Moment bereite ich mich auf meinen Rentenantrag
vor.Meine Frage nun :open_mouth:bwohl ich den Status als Selbständiger habe,habe ich mich immer als Scheinselbständiger gefühlt.Kann die Feststellung zur Selbständigkeit rückgängig gemacht werden in eine Feststellung zur Scheinselbständigkeit ?Im Internet habe ich mich informiert,daß meine Einnahmen dann als Netto zu werten seien und der Kunde/Arbeitgeber die Nachzahlungen entrichten müßte.

Also,

das ist einfach nicht zu beantworten, der Punkt ist wohl das Sie sich eher als Arbeitnehmer sahen und sicherlich bei genauer Betrachtung wohl auch waren.
Da Ihre Tätigkeit in der Vergangenheit lag, wird es schwer sein, einen ehemaligen Kunden/Auftraggeber als Arbeitgeber zu deklarieren und dann noch die Sozialvers. Beiträge nach zu fordern. Verjährung wäre ebenso zu prüfen. Fazit, selbst wenn irgendeine Behörde oder ähnl. die Scheinselbständigkeit rückwirkend bestätigen würde, sehe ich keinen materiellen Erfolg für Sie darin, eher wäre zu prüfen ob Sie nicht in die Handwerkerpflichtversicherung gehörten und damit Rentenansprüche erworben hätten können und ggf. nachträglich. Das hätte zumindest einen materiellen Vorteil bei einer Rentenanwartschaft.
Haben Sie bitte Verständnis, eine genauere Prüfung kann hier nicht erfolgen.
mfg