Statusfeststellungsverfahren

Moin,

was passiert eigentlich genau, wenn bei einer Betriebsprüfung ermittelt wird, dass die „mitarbeitende“ Gattin z.B. keine AN im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Wir nehmen mal an, dass das Statusfeststellungsverfahren im Vorfeld nicht durchgeführt wurde.

Meine Gedanken dazu…
Die KV wird zurückgerechnet. Die Gattin war also nicht krankenversichert. Die Beiträge werden erstattet. Gleichzeitig werden Beiträge nacherhoben für die letzten 4 Jahre (schlimmster Fall), wegen KV-Pflicht. Ebenso werden Zinsen erhoben für die letzten 4 Jahre?
Die RV wird zurückgerechnet und die Beiträge erstattet. Die Wartezeit wird um 4 Jahre gekürzt?
Die AV wird zurückerstattet und die Gattin hat keinen Anspruch mehr auf ALG 1?
Die PV wird zurückgerechnet und…?

Ich hoffe, dass meine Gedanken einigermaßen sinnvoll sind.

Sinnvolle Antworten erbittet

Data

Damit die richtigen Leute antworten g, eine Einladung an @Guenter_Czauderna, @RHW, @Barmer

Hallo, ja, die Überlegungen sind soweit richtig. Wobei ich denke, Zinsen werden wohl nicht verlangt, denn die Kasse hatte ja die Arbeitnehmerbeiträge und wird wohl verrechnen. Was es finanziell genau ausmacht, hängt auch vom KV-Status des Arbeitgeber-Ehegatten ab.

Gravierender werden die Folgen für Buchführung und Steuern der letzten Jahre werden, alle Zahlungen an die Gattin sind keine Betriebsausgaben gewesen, sondern Gewinnentnahmen.

Viel Glück

Barmer

Das kommt ja noch dazu!
Danke für deine Antwort. Mich interessiert hier tatsächlich die Vorgehensweise in der Sozialversicherung.
Die ganze Sache wäre ja ein Albtraum für alle Beteiligten. Btw. gibts das eigentlich öfters oder ist das die große Ausnahme?

Data

Hallo,
ja, sehe das genau so wie Barmer, und zu deiner letzten Frage - nein, eigentlich kommt so etwas nicht so oft vor, denn meist erkundigen sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im voraus nach den Besonderheiten bei der Angehörigenbeschäftigung oder wir wurden als Kasse „hellhörig“ wenn die Meldungen nicht entsprechend gekennzeichnet wurden.
Gruss
Czauderna

Hallo,

folgende Auswirkungen ergeben sich:
Krankenversicherung: es wird rückwirkend eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. Die Beitragshöhe hängt von der Höhe aller Einnahmen ab (u.U. auch des Ehegatten). Wenn Krankengeld im betreffenden Zeitraum bezogen wurde, kann es Sonderregelungen geben.

Rentenversicherung: Der Schein-AN kann entscheiden, ob die Beiträge rückwirkend in der RV verbleiben sollen (ggf. als freiwillige Beiträge). Es gibt Sonderregelungen, wenn Leistungen bezogen wurden (z.B. Reha der RV)

Arbeitslosenversicherung: die Beiträge werden erstattet

Der Schein-AN erhält auf Antrag den AN-Anteil erstattet. Der Schein-AG erhält auf Antrag den AG-Anteil erstattet.

https://www.kbs.de/DE/20_firmenkunden/01_sozialversicherung_a_z/01_b/beitragserstattung.html?nn=107642

Wenn laufend ein Steuerberater beteiligt ist, kommt es praktisch nicht vor.

Gruß
RHW

Ggf. wird ein Unterschied gemacht zwischen Beiträgen vor der letzten Betriebsprüfung und nach der letzten Betriebsprüfung