Steinschleuder legal ?

Hallo,

ist es legal eine Steinschleuder (ohne Armstütze) nach Deutschland zu bringen, wenn ja gibt es Alterbegrenzungen ?

Danke und viele Grüße Caius

wenn du diese in 2 teilen also gestell und gummi getrennt in 2 verschiedenen behälter einführst sollte dem nichts entgegen sprechen…
das alter im zweifel 18
aber einfacher und preiswerter ist eine futterzwille aus dem angelbedarf…
die hat mehr wumms und ist frei ohne altersbeschränkung sowie ohne reglement bei grenzübertritten da es sich um ein angelgerät / zubehör handelt und damit keine waffe darstellt…

tüddeldüüüüü… grins

Da kann ich dir leider nicht Helfen, tut mir leid.

Guten Morgen !

M.M. nach, ja, abhängig von der direkten Leistung der Schleuder ( Joule ).
Ansonsten bitte im WFH nachfragen; die Mitarbeiter dort sind meistens gut informiert, da es ja Änderungen en mass im WG gibt.

Besten Gruß;

Schleudern fallen nicht in das Waffengesetz, außer die verbotenen. Altersbeschränkungen liegen nicht vor.
mfg
hotsale

Ohne Armsütze ja ab 18 Jahre

Hallo Caius!

Im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) zählen Schleudern waffenrechtlich zu den „tragbaren Geräten“, wenn sie als Präzisionsschleudern angesehen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie eine Armstütze oder zumindest ähnliche Vorrichtungen zur Optimierung des Schleuderns in Kinetik wie auch Zielgenauigkeit besitzen.
Allerdings reicht schon die Vorrichtung zur Montage einer solchen Optimierung. Prinzipiell kann durch diese schwammige Formulierung jede Schleuder zur Präzisionsschleuder gemacht werden, denn jeder Schaft einer typischen Schleuder bietet die Möglichkeit, daran eine Armstütze zu befestigen.

In Fällen wie diesen behaupten einige Kritiker des WaffG, dass eine solche schwammige Formulierung absichtlich verwendet wurde, um einer Behördenwillkür Tür und Tor zu öffnen. Leider habe ich Auswüchse solcher Behördenwillkür sogar schon persönlich in meinem Bekanntenkreis erleben können, so dass ich keinesfalls nur von einer theoretischen Gefahr schreibe.
Waffenreinigen ist beispielsweise juristisch nicht erfasst, da es juristisch eigentlich nur die Aufbewahrung, den Transport und das Führen außerhalb des eigenen Grundstücks gibt. Die Waffenreinigung eines durch Regen naß gewordenen Jagdgewehrs in seinem eigenen Haus ist Führen von Waffen auf dem eigenen Grundstück und damit juristisch einfach nicht erfasst. Dies hat einem Bekannten (Jäger) aufgrund von Behördenwillkür den Jagdschein und sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse gekostet, weil seine Frau (auch Jägerin) den zu Besuch kommenden Leiter der lokalen Waffenbehörde (Sportschütze) ins Haus gelassen hat und dieser (ganz ohne Prozess) den unbefristeten Einzug der entsprechenden Erlaubnisse einfach angeordnet hat. Seine Stellungsnahme dazu war, dass er eben juristisch zu einer solchen Maßnahme ermächtigt ist und seine Entscheidung allein maßgeblich sei. Leider hält dieser Unsinn in Deutschland sogar vor Gericht stand!
Wenn also ein so selbstherrlicher Beamter der Meinung ist, dass man irgendwie an eine Schleuder eine Armstütze anbauen kann (egal welchen Aufwand es kosten würde oder wie abwegig es sein mag), dann ist diese Schleuder plötzlich eine Präzisionsschleuder und damit eine gefährliche Waffe…
Übrigens ist selbst nur eine Armstütze für eine Schleuder ein „waffenrechtlich verbotener Gegenstand“, wenn es dazu zwar eine Schleuder gibt, man diese aber gar nicht besitzt! Also wehe man kommt an einen Beamten, der sich als kreativer Heimwerker vorstellen könnte, was man alles als Armstütze an eine Schleuder anbauen kann… Mir fallen da gleich schon ein paar Sachen ein, die sich bestens eignen und fast in jedem Haushalt zu finden sind!

Aber bitte ließ selbst, was das Gesetz wörtlich dazu sagt:
In Anlage 1 zum WaffG finden wir die Begriffsbestimmung und in Anlage 2 zum WaffG die Auflistung der verbotenen Gegenstände.

Anlage 1 zum WaffG 1.3
(Tragbare Geräte im Sinne von Waffen sind)
Schleudern, die […] eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind […].

Anlage 2 zum WaffG 1.3.7
(Verbotene Waffen, bzw. Waffen mit denen jede Form Umgang verboten ist, sind)
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

Hinweis:
Ich habe mich bemüht, die aktuellste Fassung des entsprechenden Gesetzestextes zu recherchieren und den Zusammenhang juristisch korrekt wiederzugeben. Aber ich bin kein Jurist und kann daher diese Information nur als persönliche Meinung ganz ohne Gewähr mitteilen. Wer wirklich juristisch vollständig und mit entsprechender Kompetenz beraten werden will, muss sich professionelle Hilfe besorgen und ggf. einen Anwalt bitten, sich die oben genannten Texte vorlesen zu lassen… :wink:

Gruß,
Peter L.

Hallo,

wie Du schon richtig unterscheidest, kommt es auf die Armstütze an. Dann wäre das Teil als „Präzisionsschleuder“ ein verbotener Gegenstand.

Eine „normale“ Steinschleuder kann man aber in BRD bedenkenlos erwerben, besitzen und verbringen. Sie ist keine Waffe im Sinne des WaffG.

Schöne Grüße
Gerhard

Hallo Caius,
ich habe dir einmal die gesetzlichen Regelungen zusammengestellt.
Nach dem deutschen Waffenrecht (Waffengesetz – WaffG, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3) ist verboten:
der Umgang mit Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände. Bei einer Präzisionsschleuder im Sinne der Legaldefinition kommt es auf den Wert von 23 Joule nicht an.
Ob du nun legal eine o.g. Steinschleuder nach Deutschland einführen darfst, kann ich nicht sagen, da müsste man beim Zoll mal eine Anfrage stellen.
Ich denke aber, es wird wohl ohne genaues Datenblatt, worin die erreichbare Schussenergie angegeben wird,nicht erlaubt sein. Eventuell kann auch die zuständige Ordnungsbehörde Auskunft geben.
MfG
Mondmann

Sofern es keine Präzisionsschleuder nach Anlage 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.3 des WaffG ist - also eine bereits erwähnte Armstütze besitzt - wird die Schleuder nicht durch das WaffG reglementiert. Von daher gibt es weder Vorschriften noch Altersbestimmungen.

Hallo Peter

danke hat mir sehr weitergeholfen :smile: und vielen vielen dank für die Mühe, muss viel arbeit gewesen sein.

Hallo Caius,
bitte um Verzeihung, dass ich mich erst jetzt melde. Zur Steinschleuder gilt folgendes: sie wird vom Waffengesetz nicht erfasst und eine Altersbegrenzung gibt es nur beim Erwerb kommerzieller Produkte (18 Jahre), wie bei der Armbrust. Da ist es das Gleiche. Eine Schleuder kann sich jeder selbst bauen, genauso eine Armbrust, ohne dass das Waffenrecht davon betroffen ist. Ich hoffe dass ich damit weiter helfen konnte.Alles Gute, macht keinen Blödsinn damit, Jürgen Menzel, Schießtrainer

Hallo,

eine Steinschleuder dürfte nicht unter das WaffG fallen, aber genau weis ich s nicht.Ich kenne mich nur mit dem WaffG soweit aus, wie mich dies als Sportschütze betrifft.

mfg St.STeinmetz