Hi,
keine, die landesweit gültig ist.
Ich fand das hier:
von der Gemeinde Barleben. Unter § 3 Abs. 1 steht dort:
Bei der Errichtung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA (Vorhaben) sind Stellplätze
im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 der BauO LSA nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu verlangen
(es folgt die erwähnte Tabelle).
Wenn du in der besagten Bauordnung nachschlägst (https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=BauO_ST_!_48) liest du dort:
Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist. Bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden. Die Flächen für notwendige Stellplätze können auch in Garagen angeordnet werden.
Also: wer hat dir gesagt, dass du eine Stellplatzberechnung machen musst? Dann soll er dir die Vorschrift nennen, und darin sollte auch der Schlüssel zu erkennen sein.
Gruß
Christa