Stellungnahme zu Gesuch um Verfahrenskostenhilfe

Hallo,

nehmen wir einmal an, ein Kindsvater Herr X schuldet seinem leiblichen unehelichen Kind Unterhalt, kann bzw möchte diesen aber nicht durch Änderungen der Lebensweise bezahlen. Das Jugendamt klagt nun. Herr X nimmt sich nun einen Anwalt (welcher zufällig seit kurzem Familienmitglied von Herrn X ist) und stellt mit dessen Hilfe nun eine Abänderungsklage. Stellen wir uns weiter vor, die gesetzliche Vetreterin des Beklagten (was ja nun das minderjährige Kind des Herrn X sein müsste) erhält nun ein Schreiben vom Amtsgericht mit Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe des Klägers sowie der Bitte an die Vetreterin, innerhalb von 2 Wochen zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen.

Wie müsste die gesetzliche Vetreterin nun vorgehen?
Wie müsste sie Stellung nehmen?
Wäre dies ein Fall für den Rechtsschutz? Sollte sie sich um einen Anwalt bemühen?

Vielen Dank für Anregungen

Beste Grüße

Wie müsste sie Stellung nehmen?

Können denn Gründe vorgetragen werden, die das Abänderungsbegehren als offensichtlich unbegründet, gar mutwillig erscheinen lassen? Hat die Beklagte Kenntnis zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters…?

Guten Tag,

Können denn Gründe vorgetragen werden, die das
Abänderungsbegehren als offensichtlich unbegründet, gar
mutwillig erscheinen lassen? Hat die Beklagte Kenntnis zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Kindesvaters…?

Hallo,

zunächst mal vielen Dank für die Antwort.

Leider hat die Vertreterin des Beklakten keinerlei Rechtskenntnisse, daher weiß sie nicht, wann das Begehren als offensichtlich unbegründet gelten würde.

Allerdings hat sie aber ein weiteres, zugleich mit dem Gesuch zur Stellungsnahme auf Verfahrenskostenhilfe, ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten, mit dem Beschluss der Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung, dass es dem Kindsvater durchaus zugemutet werden könne, den Mindestunterhalt zu erbringen, da ihn eine Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft treffe.