Steuer: Witwenrente aus Deutschland + sonstige Einküfte aus der EU

Steuer: Witwenrente aus Deutschland + sonstige Einküfte aus der EU

Hallo!

Ich suche nach meinem steuerlichen Weg. Meine Fragen werden (auch für mich) immer deutlicher

Alte Situation:

Aufenthalt in Deutschland

Witwenrente aus Deutschland

Selbstständige Tätigkeit in Deutschland

Übungsleiter-Pauschale als Abschreibung

Neue Situation:

Aufenthalt in Ungarn

Witwenrente aus Deutschland

Weiterhin gemeldete selbstständige Tätigkeit in Deutschland

Betriebsstätte (Aufenthalt+ von da aus zu Arbeiten) in Deutschland wäre organiserbar. Teiweise arbeite ich direkt bei den Kunden in Deutschland oder online.

Fragen:

  1. Wenn ich nur die Witwenrente hätte, wäre ich dann weiterhin in Deutschland steuerpflichtig?
  2. Wenn ich zur Rente Einnahmen nur aus Deutschland habe, bleibe ich in Deutschland steuerpflichtig?
  3. Wenn ich zur Rente Einnahmen nur aus Ungarn habe, werde ich voll und ganz in Ungarn steuerpflichtig?
  4. Wie sieht es aus, wenn ich zur Rente Einnahmen aus Deutschland und aus Ungarn habe, wo werde ich Steuerpflichtig sein?
  5. Wonach wird es bestimmt aus welchem Land meine Einnahmen sind (Auftraggeber, Ort der Durchführung…)?
  6. Wie kann/muss man beweisen, wo man eine Online-Tätigkeit durchgeführt hat?
  7. Kann man den Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit aufsplitten auf Einnahmen aus Deutschland und Einnahmen aus Ungarn?
  8. In welchem Fall kann ich weiterhin die Übungsleiterpauschale abschreiben?
  9. Bei der uneingeschränkter Steuerpflicht wird für die 90% brutto oder netto für die Berechnung herangezogen?

Ich weiß, ich soll einen Fachmann aufsuchen, was ich auch tue, aber Meinungen können sehr unterschiedlich sein, deshalb diese Fragerunde

Für Eure Antworten schon im Voraus vielen Dank

Servus,

grundsätzlich ja - beschränkt steuerpflichtig, d.h. ohne Grundfreibetrag, Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Auf Antrag ist in diesem Fall unbeschränkte Steuerpflicht in D möglich, das verringert die Einkommensteuerbelastung erheblich.

Unbeschränkte Steuerpflicht in dem Land, in dem Du vorwiegend wohnst, und beschränkte mit den Einnahmen aus diesem Land im anderen.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ungarn. Bei selbständiger Arbeit entsteht (ggf. beschränkte) Steuerpflicht mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in einem der Länder dann, wenn es eine feste Einrichtung des Betriebs in diesem Land gibt.

Das ist gleichgültig. Es geht um die Frage, ob eine feste Einrichtung besteht oder nicht. Dieser Begriff ist in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten, er wird von den Finanzbehörden unterschiedlicher Länder unterschiedlich definiert.

Wenn in beiden Ländern eine feste Einrichtung des Betriebs besteht, richtet sich die ggf. beschränkte Steuerpflicht danach, von welcher Betriebsstätte aus die Arbeit ausgeführt worden ist.

??? Man kann keine Übungsleiterpauschale abschreiben. Es geht dabei um eine Einkommensteuerbefreiung bestimmter Einnahmen nach deutschem ESt-Recht.

Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs 3 EStG kann gestellt werden, wenn 90 Prozent der Einkünfte der deutschen ESt unterliegen. Was Einkünfte sind und wie sie berechnet werden, schaust Du bitte auf Deinem letzten ESt-Bescheid nach.

Schöne Grüße

MM

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Hallo MM!
Du schreibst: „Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ungarn. Bei selbständiger Arbeit entsteht (ggf. beschränkte) Steuerpflicht mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in einem der Länder dann, wenn es eine feste Einrichtung des Betriebs in diesem Land gibt.“
Was ist, wenn ich in beiden Länder eine „Betriebsstätte“ habe. 90% der Aufträge führe ich nachweisbar in DE durch. In Deutschland habe ich ein Ort, und von da aus kann ich entweder vor Ort beim Auftraggeber oder online arbeiten. Als freinberuflicher Dozent wie sieht ein steuerlich aus?
Die Einnahmen die ich mit meiner Arbeit in DE verdient habe, zählt bei der 90%-10% REgelung zur Einnahmen aus DE oder aus Ungarn?
Kannst Du mir bitte evtl noch sagen welche Einnahmen aus Ungarn noch bei der 90%-10%-Regelung berücksichtigt werden? Nach dem Durchlesen vom Abkommen zu der Vermeidung der Doppelbesteuerung ist es mir leider nicht klar.
Danke dir im Voraus
Viele Grüße

Servus,

bei „Festen Einrichtungen“ (Begriff aus sehr vielen DBA, wird bei den Begriffsbestimmungen im DBA mit Betriebsstätte gleichgesetzt, aber später in Art. 14 ist nur noch von einer Festen Einrichtung die Rede) in beiden Ländern richtet sich das Besteuerungsrecht danach, von welcher Festen Einrichtung aus die Leistung erbracht wird.

Dieser Art. 14 weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus freiberuflicher Dozententätigkeit zu:

Besteuerung in dem Staat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, falls nicht im anderen Staat eine Feste Einrichtung besteht. Falls eine besteht, in dem Staat, in dem die Feste Einrichtung liegt, von der aus gearbeitet wird. Bei Aufenthalt in Ungarn und nur gelegentlichen Besuchen in Deutschland ist der Steuerpflichtige in Ungarn asässig. Bei Aufenthalt in beiden Ländern dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.

Wenn man also die Einkünfte aus der Dozententätigkeit weiterhin Deutschland zurechnen möchte (was für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in D nützlich sein kann), muss man zeigen können, mit welcher Festen Einrichtung in Deutschland diese Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Unter Umständen Zinserträge. Sonst vielleicht Einkünfte aus Verpachtung, wenn die Familie irgendwo ein verpachtetes kleines Stück mit Marillen- oder Zwetschgenbäumen hat.

Was liegen denn im gedachten fiktiven Fall noch für Einkünfte an?

Schöne Grüße

MM