Steuerbescheid falsch zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Hallo zusammen,

angenommen jemand wechselte im Jahr 2018 den Arbeitgeber und macht seine Einkommenseuererklärung.

Beim Belegabruf ist er verwundert, dass sein Steuerprogramm die Daten des ersten Arbeitgebers nicht erhält, schiebt das Ganze aber auf technische Probleme und gibt diese Daten halt manuell ein.

Nach der Kalkulation des Programms kommen da knapp 900,-€ raus, was dem Steuerpflichtigen gefällt und ihn deshalb freudig auf die Erstattung warten lässt.

Anfang März - was dem Steuerpflichtigen gefällt, da er weiß, dass die Bearbeitung erst am 01. März hat starten können - kommt der Steuerbescheid und statt der 900,-€ stehen da knapp 5000,-, weil die Zahlen des ersten Arbeitgebers überhaupt nicht berücksichtigt sind, obwohl er diese ja in seiner Erklärung angegeben hat.

Wass muss der Steuerpflichtige tun?
(Also nicht, was soll er tun, Moral ist ihm weitgehende egal, solange er sich an Gesetze hält).

VG
Guido

Wenn die Steuererklärung nachweislich korrekt war: Nichts.
Er sollte das Geld allerdings für die nächsten fünf Jahre sicher und gut anlegen bzw. nicht verplanen und obendrauf 0,5% Zinsen p.m. zur Seite legen, damit er im Falle einer Rückforderung innerhalb der Verjährungsfrist das Geld auch flüssig hat.

Gruß,

Kannitverstan

Wie würde sich diese begründen?

VG
Guido

Servus,

je nachdem, wie es zu dem falschen Bescheid gekommen ist und wie die Werte der „verschwundenen“ Lohnsteuerbescheinigung dem FA bekannt geworden sind, käme unter Umständen § 129 AO „offenbare Unrichtigkeit“ oder § 173 AO „Bekanntwerden neuer Beweismittel“ in Frage. Weil aber die Änderungsvorschriften in der AO bei den Finanzämtern genauso unbeliebt sind wie bei den meisten Steuerberatern, kann man dem wohl recht gelassen entgegen sehen.

Schöne Grüße

MM

Bitte etwas deutlicher darstellen: 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr!

Moin

Hmmm - ich habe da jetzt dieses Urteil (da gibt es wohl ein ziemlich Ähnliches aus 2016) gefunden, was die offenbare Unrichtigkeit in dem Fall ausschließt.

Der Steuerpflichtige wird mal abwarten …

VG
Guido

Servus,

das Urteil ließe schon ein bissele Platz für 129 AO: Es bezieht sich darauf, dass an einem FA generell kein Abgleich der erklärten Werte mit dem elektronisch übermittelten und zugeordneten Bestand stattfand. Wenn jetzt ein Mitarbeiter im Einzelfall im Eifer des Gefechts die falsche Option von z.B. zwei Tasten „Werte übernehmen“ und „Werte manuell ergänzen“ anklickt (oder wie auch immer die Oberfläche dort aufgebaut ist) und damit den unvollständigen Bestand zur Veranlagung bestätigt, ist das schon was anderes als wenn es insgesamt egal ist, was die Steuerpflichtigen da angeben. Sowas käme dann einem Schreibfehler schon nahe.

Aber besonders hoch ist die Wahrscheinlichkeit nicht.

Eher gäbe es Möglichkeiten in Richtung 173 AO, wenn es bei der Übermittlung der Daten technisch irgendwo hakt - z.B. aus irendeinem kühlen Grund dem Absender fehlerfreie Übermittlung bestätigt wird, während der Datensatz auf Empfängerseite unvorhergesehen in irgendeinem Puffferspeicher landet und eher zufällig aus ganz anderem Anlass dort entdeckt und zu Tage gefördert wird. Sowas kommt beim Umgang mit Massendaten schon vor, ein ziemlich bekannt gewordener Fall war die Sache bei der Telekom, wo Leuten mit Btx-Zugang ein besonderer Tarif für den Übergang zu was Neuerem (könnte schon ISDN gewesen sein) angeboten worden war, um Btx schneller abschalten zu können - die Kunden, die das Angebot angenommen hatten, zahlten ein paar Jahre lang überhaupt keine Gebühren, weil dieser Tarif an irgendeiner Stelle der Verarbeitung stolperte und auf diese Weise in einem schlammigen Bodensatz aus unverarbeiteten Datensätzen herumschwappte, bis das anlässlich der Einrichtung und Inbetriebnahme einer neuen Serverfarm auffiel, dass da noch ein paar Millionen nicht fakturierte Gebühren herumlagen…

Schöne Grüße

MM

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