Steuerbescheid Lehrer

Hallo liebe Kollegen,
ich schreibe in dieses Brett, da es hier um lehrerspezifische Belange in bezug auf die Einkommenssteuer geht.

Folgender Sachverhalt:
Ich habe heute meinen Steuerbescheid für 2005 bekommen, indem mir mitgeteilt wurde, dass ein Drucker „wegen der privaten Mitveranlassung zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten“ gehört.

Mir ist ja fast der Kragen geplatzt, als ich das las. Da gönnt man den Schülern den Luxus, Klassenarbeiten in lesbarer Form zu bekommen und dann sowas (Wir haben leider nur Schmierkopierer in der Schule).

Wer hat Erfahrungen mit solchen Sachen, gibt es evtl. Gerichtsurteile?
Vielen Dank und ich wünsche allen www-lern einen guten Rutsch,
Aragorn

Anmerkung
Hallo.

ich schreibe in dieses Brett, da es hier um lehrerspezifische
Belange in bezug auf die Einkommenssteuer geht.

An sich sollten steuerechtliche Angelegenheiten im Brett Steuern abgehandelt werden :wink:

Wer hat Erfahrungen mit solchen Sachen,

Nein.
gibt es evtl.

Gerichtsurteile?

Hierbei sollte bekannt sein, dass nur Urteile der Bundesgerichte für jedermann bindend sind. Alle (rechtskräftigen) Urteile gelten nur im Wirkungsbereich des dann niederinstanzlichen Gerichts, welches dieses Urteil gesprochen hat.

mfg M.L.

Hierbei sollte bekannt sein, dass nur Urteile der
Bundesgerichte für jedermann bindend sind. Alle
(rechtskräftigen) Urteile gelten nur im Wirkungsbereich des
dann niederinstanzlichen Gerichts, welches dieses Urteil
gesprochen hat.

Hallo,
das ist falsch. Eine rechtliche Bindung von Gerichtsurteilen - egal von welchem Gericht - besteht immer nur für die Beteiligten des konkreten Verfahrens. Zwar kann ein Urteil über den Einzelfall hinaus als Richtschnur für Rechtsprechung und Verwaltung von faktischer Bedeutung sein, eine rechtliche Bindung über das konkrete Verfaheren hinaus besteht aber nicht.
Grüße, Peter

Servus,

Wer hat Erfahrungen mit solchen Sachen,

ich bin nicht sicher, ob ich schon tausend Einkommensteuererklärungen gemacht habe oder doch noch nicht ganz; nagut, siebenhundert sinds auf jeden Fall, und auch etliche Lehrer dabei.

Der Haken liegt in § 12 Nr. 1 EStG, hier zum Nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__12.html

Grundsätzlich kommt ein Ansatz als Werbungskosten nur dann in Frage, wenn der Anteil der beruflichen Nutzung nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann (z.B. Anzahl der gedruckten Seiten). In der Praxis wird bei allem, was PC und Peripherie heißt, ein nicht überzogen hoher plausibler Anteil (z.B. 30%, 50% …) bei der Veranlagung ohne weitere Prüfung akzeptiert. Das Problem beim vorliegenden Fall ist, dass es jetzt, wo die Frage einmal auf dem Tisch liegt, kaum mehr möglich sein dürfte, einen solchen „Kuhhandel“ abzuschließen - als Folge der in der ursprünglichen Erklärung postulierten beruflichen Nutzung zu 100% wäre eine Anerkennung als Werbungskosten jetzt, im Einspruchsweg, wohl bloß noch möglich, wenn der Anteil der beruflichen Nutzung tatsächlich in geeigneter Weise protokolliert und glaubhaft gemacht würde: Jede Schätzung (z.B. „mindestens 40%“ oder sowas) würde unweigerlich auf den zitierten § 12 Nr. 1 EStG zurückführen.

Die Handhabung durch den veranlagenden Mitarbeiter des FA ist zwar unorthodox - üblich ist auch dann, wenn eine berufliche Nutzung zu 100% erklärt worden ist, die Kürzung auf eine plausible Größenordnung von z.B. 50%. Aber angreifen kann man sie nicht gut, sie ist durch das Gesetz gedeckt.

Andererseits: Die Veranlagung für ein Kalenderjahr ist kein Präjudiz für die Folgejahre. In denen gilt: In der Erklärung realistischer vorgehen, neues Spiel - neues Glück…

Schöne Grüße

MM

Hallo,
mir hilft in solchen Fragen immer die Loseblattsammlung „Steuertipps für Lehrer“ von
Akademische Arbeitsgemeinschaft. Verlag GmbH Mannheim.
Das soll keine Werbung sein, sondern der Hinweis, dass dort zu finden ist, unter welchen Umständen PC, Drucker usw. als absetzbare Werbungskosten anerkannt werden (müssen).
Ich hatte mit meinem Finanzamt da nie ein Problem.
Schöne Grüße,
Wünsche für Gutes im Neuen Jahr!
H.

Hallo liebe Kollegen,
ich schreibe in dieses Brett, da es hier um lehrerspezifische
Belange in bezug auf die Einkommenssteuer geht.

Folgender Sachverhalt:
Ich habe heute meinen Steuerbescheid für 2005 bekommen, indem
mir mitgeteilt wurde, dass ein Drucker „wegen der privaten
Mitveranlassung zu den nichtabzugsfähigen
Lebenshaltungskosten“ gehört.

Hallo,

mein Drucker wurde auch nur zu 50% beim Kauf anerkannt, obwohl ich ihn tatsächlich zu 95% für schulische Ausdrucke nutze. Aber immerhin 50%. Die absolute Nichtanerkennung würde ich mir nicht gefallen lassen.

Ich finde schon nur 50% eine Frechheit. Vielleicht sollte ich mal beim FA vorfahren und meterwiese Aktenordner mit Ausdrucken aus dem Drucker reinbringen. Mag dann als Anscheinsbeweis ausreichend sein.

Also im Gegensatz zu Lehrern, die in den „allerletzten Lumpenklamotten“ vom vorletzten Jahrhundert zum Arbeiten? gehen können, muss ich teuer Geld ausgeben, wenn ich Kunden besuche!

Die Klamotten kann ich auch nicht von der Steuer absetzen; ich bräuchte die privat auch nicht!

sandy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nur mal so nebenbei bemerkt, weil meine Freundin Lehrerin ist: die muss sich für die Schule auch Klamotten kaufen, weil sie ihre Privatklamotten - für die Schule zu freizügig - nicht anziehen kann. Bist also nicht die einzige in deinem Job.