Servus,
Wer hat Erfahrungen mit solchen Sachen,
ich bin nicht sicher, ob ich schon tausend Einkommensteuererklärungen gemacht habe oder doch noch nicht ganz; nagut, siebenhundert sinds auf jeden Fall, und auch etliche Lehrer dabei.
Der Haken liegt in § 12 Nr. 1 EStG, hier zum Nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__12.html
Grundsätzlich kommt ein Ansatz als Werbungskosten nur dann in Frage, wenn der Anteil der beruflichen Nutzung nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann (z.B. Anzahl der gedruckten Seiten). In der Praxis wird bei allem, was PC und Peripherie heißt, ein nicht überzogen hoher plausibler Anteil (z.B. 30%, 50% …) bei der Veranlagung ohne weitere Prüfung akzeptiert. Das Problem beim vorliegenden Fall ist, dass es jetzt, wo die Frage einmal auf dem Tisch liegt, kaum mehr möglich sein dürfte, einen solchen „Kuhhandel“ abzuschließen - als Folge der in der ursprünglichen Erklärung postulierten beruflichen Nutzung zu 100% wäre eine Anerkennung als Werbungskosten jetzt, im Einspruchsweg, wohl bloß noch möglich, wenn der Anteil der beruflichen Nutzung tatsächlich in geeigneter Weise protokolliert und glaubhaft gemacht würde: Jede Schätzung (z.B. „mindestens 40%“ oder sowas) würde unweigerlich auf den zitierten § 12 Nr. 1 EStG zurückführen.
Die Handhabung durch den veranlagenden Mitarbeiter des FA ist zwar unorthodox - üblich ist auch dann, wenn eine berufliche Nutzung zu 100% erklärt worden ist, die Kürzung auf eine plausible Größenordnung von z.B. 50%. Aber angreifen kann man sie nicht gut, sie ist durch das Gesetz gedeckt.
Andererseits: Die Veranlagung für ein Kalenderjahr ist kein Präjudiz für die Folgejahre. In denen gilt: In der Erklärung realistischer vorgehen, neues Spiel - neues Glück…
Schöne Grüße
MM