Steuerbescheid richtig deuten (Nettoeinkommen)

Guten Abend,

Kann mir einer beim Steuerbescheid helfen?
Unser Steuerberater ist bis zum 4.1. im Urlaub und ich brauche das Nettoeinkommen meines Ehemannes.

Ich arbeite in Teilzeit.
Er ist Selbständig.

Nun rechnet eine Behörde sein zu versteuerndes Einkommen von 40200€ abzüglich der 1839 € als Nettoeinkommen.

Ich verdiene viel weniger und zahle mehr Steuern?
Oder ist die Differenz von meinen vorgezahlten Steuern automatisch seine zu zahlende Steuer?

Warum werden die 5038€ nicht halbiert?

Letztendlich benötige ich bis morgen früh sein Nettoeinkommen.

Vielen Dank

Nancy

Moin & willkommen an Bord!

Weil Ihr zusammen veranlagt werdet, deshalb steht hier Eure gemeinsame Steuerschuld. Du hast bereits etwas bezahlt (das hat der Arbeitgeber abgeführt), der Rest steht unter „verbleiben“ und wird dann mit den 1984,- (Vorauszahlungen? )verrechnet.

40200€ abzüglich der 1839 € als Nettoeinkommen.

Das dürfte passen.

Gruß
Ralf

ps: In solchen Fällen schreibe ich einen lieben Brief an die Behörde und bitte um etwas Geduld.

Danke für die Antwort.
Die Frist kann ich noch einhalten.
Trotzdem hatten wir nie so viel Nettoeinkommen von meinem Ehemann. Daher kommen mir 1800 Euro auf 40000 zu wenig vor.
Warum sagt der Steuerberater und eine befreundete Steuerberaterin, dass man beim Selbständigen das Nettoeinkommen nicht einfach errechnen kann?

Wie kann ich sein Nettoeinkommen aus diesen Angaben ausrechnen?
Geht man nicht nach der Splittingtabelle?
Am Ende des Steuerbescheides steht noch was von 14.74% .
Irgendwie werde ich nicht schlauer.
Für mich ist es wichtig aus den Angaben im Steuerbescheid das Nettoeinkommen meines Ehemannes zu rechnen.
Vielleicht hast du einen Tipp?

Dankeschön :wink:

Mit dem hochgeladenen Schnippsel (das ist übrigens die Anrechnungsverfügung, aber dies nur am Rande) kann man dazu nichts sagen. Man müsste aufteilen, das erfordert den ganzen Bescheid (und macht auch noch Mühe).

Moin,

Für mich ist es wichtig

ohne vorwitzig sein zu wollen: Für die Behörde ist das vielleicht wichtig, Nachfragen lohnt aber auf jeden Fall. Warum für Dich?

Mit ist schleierhaft, was das Ganze soll. Warum wird nicht der Ehemann befragt? Falls es um Unterhalt geht, solltest Du eh zum Anwalt gehen.

Gruß
Ralf

Hi Ralf,

Wir leben zusammen;)
Es geht um Kostenheranziehung für unseren Sohn. Er ist schon 18, wohnt aber in einen betreuten Wohnen. Da er nicht arbeitet bzw. noch zur Schule geht, werden wir zur Kasse gebeten. Wir haben noch 2 weitere Kinder.
Bei der Kostenheranziehung werden wir getrennt zur Kasse gebeten. Da ich zu wenig verdiene, muss ich nichts zahlen. Nettoeinkommen ist bei mir auch leichter auszurechnen.
Bei meinem Ehemann geht die Sachbearbeiterin von 40200 Brutto und zieht nur 1800 um auf sein Nettojahreseinkommen zu kommen. So viel hatten wir aber nie zur Verfügung.
Ich kann dir den Steuerbescheid geschwärzt hochladen, wenn du mir bei der Berechnung helfen könntest.

LG

Nancy

Kann ich diese Arbeit nicht von unserem Steuerberater verlangen?
Dann würde ich bis nächste Woche warten müssen.
Danke :wink:

Dein Steuerberater kann so etwas ausrechnen. Dafür ist er da.

Danke :slight_smile:
Werde wohl abwarten.

Sende doch der Behörde eine Kopie des Steuerbescheids.
Bei einem nichtselbständigen Steuerbürger versteht man unter „Nettoeinkommen“:
Brutto-Arbeitslohn abzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Das Problem ist doch die Aufteilung der Steuerschuld, der Steuerbescheid ergeht aber an beide Ehegatten gemeinsam.

Hi Rainer,

Die Dame von der Behörde sieht das Nettoeinkommen als Brutto abzüglich 18xx € Einkekommensteuer. Das ist ja mein Problem.
Sie nimmt am, dass die Differenz von meinen bezahlten Steuern seine Einkommensteuer ist.
:wink:

Auch wenn es ermüdend ist, ich wiederhole es noch einmal: die Steuerschuld wäre aufzuteilen, ebenso die Vorsorgeaufwendungen. Dies sollte jemand mit Sachverstand machen, allerdings werden dadurch möglicherweise Kosten verursacht. Die Dame in der Behörde hat möglicherweise nicht den notwendigen Sachverstand.

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Genau diese Eindruck hatte ich und der Steuerberater.
Ich habe jetzt einen Widerspruch eingereicht und habe sie um Überprüfung Ihrer Berechnung.
Wenn der Steuerberater zurück ist, bitte ich ihn das Nettoeinkommen zu berechnen.

Dann schauen wir mal weiter.

Dankeschön :wink:

Wenn Du ihr auch bloß das winzige Fitzelchen zur Verfügung gestellt hast, das Du uns oben zeigst, kann man ihr das kaum verargen.

Vielleicht hülfe es schon eine Menge, die gute Frau mit brauchbaren Informationen zu versehen?

Schöne Grüße

MM

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Hi MM,

Ihr liegt der Steuerbescheid doch vor :wink:
Nach 2019 wird halt gerechnet. Nur war aber das Jahr 2020 ganz schlecht durch Corona.
Wir haben die verlangten ca. 300 € monatlich nicht dafür zur Verfügung.
Sie wollen ja auch rückwirkend ab Jan 2020 das Geld haben. So viel haben wir leider nicht.

Dankeschön

Nancy

Aha.

Bloß uns lässt Du lieber Blindekuh spielen.

Viel Vergnügen damit

wünscht

MM

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und ganz unten auf der Seite steht unter Steuerbelastung 7.138 € und ein zu Versteuerndes Einkommen von 48.441 €, was eine Steuerhöhe von 14,74 % ausmacht.

Gesamteinkommen ohne Minderung 57.703 €.

Morgen Naseweiß,

Ich brauche das Nettoeinkommen des Ehemannes. Das ist die Basis zur Berechnung des Kostenbeitrages.
Die Behörde rechnet so:

"Der Nettobetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Einkünfte 40.208,00 EUR abzüglich Einkommensteuer in Höhe von 1.839,00 EUR = 38.369,00 EUR Bruttobetrag (: 12 Monate = 3.197,42 EUR)

Des Weiteren wurden von dem Bruttobetrag in Höhe von monatlich 3.197,42 EUR Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 368,50 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 73,50 EUR in Abzug gebracht (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Das monatliche Nettoeinkommen beläuft sich somit auf 2.755,42 EUR."

Dankeschön

Ps:

Die Gewerbesteuer in Höhe von 2.718,00 EUR kann im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich nicht um eine auf das Einkommen gerichtete Steuer, sondern um eine Real- bzw. Objektsteuer. Die gezahlte Gewerbesteuer ist stattdessen erst im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII und dort in voller Höhe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 5 C 16/12).