Steuerbescheid vorläufig - weitere Kosten nachmeldbar?

Hallo,

wenn in Steuerbescheiden steht

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

  • der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)"

bedeutet das dann, dass man auch mehrere Monate nach dem Bescheid noch zusätzliche Werbungskosten nachträglich angeben kann?

Danke im Voraus!

Servus,

nein. Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich nur auf diesen Punkt (und einige andere, die Du nicht zitierst), und Werbungskosten, die in anderem Zusammenhang angefallen sind, können nicht in Nachhinein geltend gemacht werden.

Schöne Grüße

MM

Hmm… Ich hatte schon Aufwendungen für das Studium gemeint, keine Werbungskosten für andere Zwecke.

Ich habe eher überlegt, ob die Vorläufigkeit auch dazu führt, dass die Höhe Aufwendungen noch angepasst werden kann.

tja, geschrieben hattest Du aber

[quote=„T1000_358695, post:1, topic:9444408“]

und nicht

Von daher wäre es glaub ich gut, wenn Du beschriebest, was genau Du denn eigentlich geltend machen möchtest. Dann viele es viel leichter zu beurteilen, ob das funktionieren kann oder nicht.

Schöne Grüße

MM

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viele fiele

Das war aus meinre Sicht auch richtig. Wie die Kosten angerechnet werden sollen ist nämlich gerade strittig.

Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst ein Urteil fällen, ob Kosten eines Erststudiums Werbungskosten sind (oder nur Sonderausgaben). Werbungskosten sind besser, da sie mehrere Jahre fortgetragen werden können, bis man nach dem Studium zum ersten Mal verdient.

Es geht also darum, Kosten eines Erststudiums anzusetzen. Aus (u.a.) meiner Sicht als Werbungskosten. Das Finanzamt behandelt sie aber aktuell lediglich als Sonderausgaben. Wie sie am Ende tatsächlich gehandhabt werden müssen, wird dann das Bundesverfassungsgericht beschließen.

Und meine Frage ist nun, ob ich bei der oben zitierten Vorläufigkeit weitere Kosten nachreichen kann, solange das Urteil noch nicht gefallen ist.

stimmt :grin:

Servus,

läuft weder jetzt noch irgendwann später.

Falls das ausstehende Urteil - ich wiederhole mich - überhaupt etwas für zurückliegende Veranlagungszeiträume hergibt (das ist sehr unwahrscheinlich), wird die Beantragung einer Anerkennung ganz genau der Kosten des Erststudiums als Werbungskosten möglich sein, keiner zusätzlichen, keiner anderen und keiner weiteren Werbungskosten.

gilt in aller Regel für zukünftige Veranlagungszeiträume: Es wird ggf. dem Gesetzgeber aufgegeben, innerhalb angemessener Frist eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Das letzte Mal, dass sich ein Urteil des Verfassungsgerichts auch auf gewesene Veranlagungszeiträume bezog, war - wenn ich mich recht erinnere - 1993 (+/- zwei Jahre, ich schau jetzt nicht nach). Auf dieses Verfahren damals gehen übrigens auch die kübelweise verteilten Vorläufigkeitsvermerke zurück, weil damals der Betrieb an den Finanzämtern vorübergehend wegen Einspruchs-Lawinen gelähmt war.

Aber für diese wie auch andere anhängige Entscheidungen des Verfassungsgerichts ist Ähnliches - wie gesagt - nicht zu erwarten.

Für dieses Mal gibt es eine sehr einfache Handhabung: Man macht sich keinen Kopf und lässt die Sache auf sich zukommen - ob die Entscheidung des BVG Wirkung in die Vergangenheit haben wird, ist dann leicht daran zu sehen, ob geänderte Bescheide eingehen. Wenn sie das tun, und man noch irgendwo eine Quittung für zwanzig Fotokopien oder sonstwelche Kinkerlitzchen gefunden hat, macht man das auf dem Weg des Einspruchs (der dann wieder offen ist, im Rahmen der üblichen Frist) geltend.

Schöne Grüße

MM

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Es geht weiterhin ausschließlich um zusätzliche Kosten für das Erststudium, nicht um irgendwelche anders geartete Aufwendungen.

Eine Liste der Aufwendungen habe ich sogar schon erstellt. Von daher wäre es kein Aufwand, das jetzt noch nachzumelden.

Aber wahrscheinlich ist dann Abwarten auch sinnvoll, wenn man danach ja nochmal vier Wochen Einspruchsfrist hat.

es ist die einzige Möglichkeit, wenn die ESt-Erklärungen für die fraglichen Jahre bereits abgegeben sind. In der AO ist die Nacherklärung einzelner Teile einer Einkommensteuererklärung nicht als Teil des Besteuerungsverfahrens vorgesehen.

Schöne Grüße

MM

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Verstehe. Danke für die Info! Und frohe Weihnachten noch!