Servus,
läuft weder jetzt noch irgendwann später.
Falls das ausstehende Urteil - ich wiederhole mich - überhaupt etwas für zurückliegende Veranlagungszeiträume hergibt (das ist sehr unwahrscheinlich), wird die Beantragung einer Anerkennung ganz genau der Kosten des Erststudiums als Werbungskosten möglich sein, keiner zusätzlichen, keiner anderen und keiner weiteren Werbungskosten.
gilt in aller Regel für zukünftige Veranlagungszeiträume: Es wird ggf. dem Gesetzgeber aufgegeben, innerhalb angemessener Frist eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Das letzte Mal, dass sich ein Urteil des Verfassungsgerichts auch auf gewesene Veranlagungszeiträume bezog, war - wenn ich mich recht erinnere - 1993 (+/- zwei Jahre, ich schau jetzt nicht nach). Auf dieses Verfahren damals gehen übrigens auch die kübelweise verteilten Vorläufigkeitsvermerke zurück, weil damals der Betrieb an den Finanzämtern vorübergehend wegen Einspruchs-Lawinen gelähmt war.
Aber für diese wie auch andere anhängige Entscheidungen des Verfassungsgerichts ist Ähnliches - wie gesagt - nicht zu erwarten.
Für dieses Mal gibt es eine sehr einfache Handhabung: Man macht sich keinen Kopf und lässt die Sache auf sich zukommen - ob die Entscheidung des BVG Wirkung in die Vergangenheit haben wird, ist dann leicht daran zu sehen, ob geänderte Bescheide eingehen. Wenn sie das tun, und man noch irgendwo eine Quittung für zwanzig Fotokopien oder sonstwelche Kinkerlitzchen gefunden hat, macht man das auf dem Weg des Einspruchs (der dann wieder offen ist, im Rahmen der üblichen Frist) geltend.
Schöne Grüße
MM