Steuererklaerung ueber Elster auch fuer andere Personen moeglich?

Hallo allerseits,

darf man ueber elster mit einer einzigen Zertifikatsdatei Steuererklaerungen fuer unterschiedliche Personen abgeben (fuer einen selbst, Partner und Eltern z. B.)?

Im Internet finde ich dazu widerspruechliche Aussagen…

Hallo,

wo genau?

In den FAQ von Elster bzw. im Glossar steht u. a.:

Zertifikat
Ein elektronischer Ausweis für eine Person, Organisation beziehungsweise System, der von einem Trustcenter ausgestellt und durch dessen elektronische Signatur beglaubigt ist und insbesondere die Zuordnung eines öffentlichen Schlüssels zu einer Person, Organisation beziehungsweise einem System garantiert. In der Regel werden Zertifikate in einem Verzeichnisdienst veröffentlicht. Mein ELSTER stellt persönliche Zertifikate für Personen und Zertifikate für Organisationen (auch Organisationszertifikate) aus.

Ich finde das ziemlich eindeutig, du nicht?

Gruß
Christa

Ja, du kannst unter deinem Zertifikat auch Erklärungen für andere Personen übermitteln.

Hallo,
ich nicht, denn der Zugang ist für eine Person, die Steuererklärungsabgabe ist eine andere Frage, wie ist es denn mit dem Zugang für eine Person und der Steuerabgabe für die Person plus den Ehegatten und das minderjährige Kind (muss mittlerweile ja immer auch mit rein) mit =3 Personen, da braucht es doch keine drei separaten Zertifikate.
?
Grüße ynot

Hallo,
ob es geht oder nicht ist vielleicht gar nicht so wichtig, weil: Achtung, mit deinem Zertifikat bist du rückverfolgbar und darfst ja nicht helfen, denn siehe steuertipps.de

§ 5 StBerG – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen 
   
  (1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a und 4  bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. (1) 2Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.   
  (2) Werden den Finanzbehörden  oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.

Das sollte man wissen, und nur für die eigene Familie abschicken, oder?
Grüße, ynot

Hi,

was meinst du damit? Wo muss das Kind rein?

Du schreibst vom Ehegatten, der UP schreibt vom Partner, deswegen ging ich da nicht von Verheirateten aus.

Also außer bei getrennter Veranlagung ist mir bei deinem Beispiel auch absolut unklar, warum du da von drei Zertifikaten ausgehst.

Gruß
Christa

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Auch als Nichtangehöriger eines Steuerberufs?

das ist eigentlich egal, da jeder ein eigenes Zertifikat haben kann. Und UP schreibt von sich, Partner, Eltern, da hast du recht korrekterweise müsste es dann 6, bzw. bei verheiratetetn Eltern und unverheiratetem Partner 4 heißen, ist das wichtig?

In die Steuererklärung mit kindeseigener StINr, ja, ab null Jahren (–> Freibeträge?)
Grüße,
ynot
P.S.

Wohin?

Es ging mir nur darum, dass wenn man verheiratet ist und keine getrennte Veranlagung wählt man nur eine Steuererklärung macht, die man selbstredend nicht mit zwei Zertifikaten versieht.

Ich bin mir immer noch nicht sicher, dass ich dich richtig verstehe, aber auch in diesem Fall gehört das Kind in die gemeinsame Steuererklärung, die immer noch mit einem Zertifikat signiert wird.

Gruß
Christa

Ja, aber natürlich ohne Vertretung oder Beratung. Eine Übermittlung durch Dritte ist ausdrücklich zulässig, dies stellt auch keine „Hilfeleistung in Steuersachen“ dar, die wiederum nur einem bestimmten Personenkreis (insbesondere den Steuerberatern) erlaubt ist. Das hat der Gesetzgeber früher in der StDÜV, seit 2017 in der AO erlaubt.

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Natürlich kann auch erforderlich sein, dass ein Kind eine Steuererklärung abgibt (durch einen Vertreter), wenn es eigene Einkünfte hat. Dies kann schon bei sehr kleinen Kindern der Fall sein. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt, dementsprechend beginnt da auch eine Steuererklärungspflicht, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen.

Die Berücksichtigung eines Kindes in der Steuererklärung der Eltern ist jedoch keine Erklärung des Kindes, es ist auch kein Einverständnis des Kindes oder seines Vertreters dafür erforderlich.

Lieber @Fips, statt einfach nur zu eine Antwort zu disliken, könntest du ja auch etwas beitragen. Wenn du der Meinung bist, dass sich die Abgabenordnung hier irrt, dann raus damit!

Es geht mir um Deine Behauptung, dass man mit einem Elster-Zertifikat auch Steuerklärungen für Dritte abgeben kann: wenn man kein Steuerberater ist oder der Ehegatte, ist das meines Wissens falsch! Dass man eine Steuererklärung für minderjährige Kinder abgibt, habe ich auch noch nicht gehört. Also verbreite bitte nicht so einen Stuss…

§ 87d Abs. 1 AO, da steht explizit, dass Dritte das dürfen, und die reine Übermittlung ist keine Hilfeleistung in Steuersachen, das dürfen auch Personen, die nicht in §§ 3 und 4 StBerG genannt werden, dies kannst du den Kommentierungen entnehmen.

Es gibt wahrscheinlich noch mehr Dinge im Steuerrecht, von denen du noch nie gehört hast. Meinst du etwa, ein Kind sei keine „natürliche Person“ (dies ist nämlich die gesetzliche Voraussetzung, § 1 EStG)? Oder meinst du etwa, Einkünfte wären deswegen steuerfrei, weil jemand minderjährig ist (dann findest du bestimmt irgendwo in § 3 Nr. 1 bis 62 EStG eine solche Vorschrift)? Meinst du, ein 17jähriger Profifußballer muss keine Einkommensteuer bezahlen?

Das gebe ich gerne zurück.

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Nichtsdestotrotz: der Steuerpflichtige muss selbst unterschreiben. Dazu dient das Zertifikat, welches deshalb auch auf seine Steuernummer ausgestellt ist. Ansonsten könnte ja jeder Hinz und Kunz eine Steuererklärung in meinem Namen abgeben, was ich auf gar keinen Fall möchte.

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Nein, muss er nicht, das wollte die Steuerverwaltung ja abschaffen, um das Elster-Verfahren effektiv nutzen zu können. Nochmal Schritt für Schritt für Begriffsstutzige:

Schritt 1: Jeder darf vom Steuerpflichtigen beauftragt werden, die Erklärung zu übermitteln, auch der Nachbar oder Tante Erna, § 87d Abs.1 AO:

Schritt 2: Dass der Dritte kein Steuerberater oder sonst in §§ 3 und 4 StBErG genannte Person sein muss, kannst du der Kommentierung entnehmen (obwohl der Gesetzestext eigentlich schon eindeutig genug sein dürfte) (Wargowske in Gosch, AO/FGO-Kommentar zu § 87d AO, 137. Aktualisierung Februar 2018, Randziffer 15 (Hevorhebung von mir):

Schritt 3: Es ist keine Unterschrift erforderlich, wenn geelstert wird, hierzu zitiere ich mal die Kommentierung (Szymczak, eKomm, Ab 1.1.2015 bis 31.12.2016, § 150 AO, Rz. 9 (Aktualisierung v. 7.11.2017), Hervorhebung von mir):

Dritte können beauftragt werden. Datenübermittler muss authentifiziert werden. Unterschrift nicht erforderlich.

P.S.: Kämpfst du immer so verbissen auf Gebieten, von denen du erkennbar keine Ahnung hast?

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sind in diesem Fall dem Fiskus bekannt, da sie sich mit ihren Zertifikaten zu erkennen geben. Auf diese Weise werden sie dann auch schnell der Staatsanwaltschaft bekannt, wenn sie mit diesen Schindluder treiben: Öffentliches Interesse liegt hier in jedem Fall vor, weil der deutsche Fiskus hier mit hängender Zunge dem hinterherhechelt, was in anderen Ländern bereits vor zehn Jahren gängige Praxis war.

Ganz abgesehen davon, dass Du vermutlich nicht ganz so großzügig mit Deiner Steuer-ID-Nummer, Deiner eTIN usw. umgehst, so dass Hinz und Kunz gar nicht wissen, was sie in eine solche gefakte ESt-Erklärung reinschreiben sollten.

Es besteht also kein Anlass zur Sorge.

Schöne Grüße

MM

Nein.

Das pure Abschicken ist keine Hilfeleistung in Steuersachen, und erst recht keine geschäftsmäßig betriebene. Keine Häscher von der SteuFa und kein Büttel von der StB-Kammer treten morgens um drei Deine Tür ein, wenn Du die ESt-Erklärung von Theresia Bachleitner von nebenan übermittelst, die es mit ihren 92 Jahren halt nicht geschafft hat, den verschlungenen Pfad bis zum Ende zu gehen, der zur Erlangung eines Elster-Zertifikats führt.

Schöne Grüße

MM